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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Disziplinargesetzes
- Bremen -
Vom 15. Dezember 2015
(Brem.GBl. Nr. 136 vom 17.12.2015 S. 610)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Bremische Disziplinargesetz vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 545 2041-a-1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 46 Absatz 2 wird die Angabe " §§ 20 bis 24, 27, 28, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 34 der Verwaltungsgerichtsordnung" durch die Angabe " §§ 20 bis 23, 24 Absatz 1, 2, 4 und 5, §§ 25, 27, 28 und § 34 der Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt.
2. Dem § 49 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Sie ergeht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 auf Antrag des Beamtenbeisitzers."
3. § 66 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 62 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassen worden ist." | "(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 62 gilt § 146 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend." |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 22.01.2021)
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