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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
- Bremen -

Vom 24. November 2020
(Brem.GBl. Nr. 150 vom 08.12.2020 S. 1607)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 74 - 8001-c-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. "Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie der Bescheid gemäß Nummer 5 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. "(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen."

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Das Verfahren kann auch über das Serviceportal des Einheitlichen Ansprechpartners im Sinne des bremischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner und über die Europäische Verwaltungszusammenarbeit erreicht werden."

3. In § 7 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. "Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie der Bescheid gemäß Nummer 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen."

b) Absatz 3 Satz 2 bis 4

Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit dies unbedingt erforderlich erscheint, kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden, als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristablauf nach § 13 Absatz 3.

wird aufgehoben.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. "(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristablauf nach § 13 Absatz 3."

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

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(Stand: 28.12.2020)

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