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IntTG - Hessisches Integrations- und Teilhabegesetz
- Hessen -
Vom 22. März 2023
(GVBl. Nr. 10 vom 03.04.2023 S. 160)
Gl.-Nr.: 34-84
Präambel
In der Tradition Hessens,
seiner historisch gewachsenen Identität als weltoffenes und vielfältiges Einwanderungsland im Herzen Europas,
in der Erkenntnis,
dass Menschen mit unterschiedlichen nationalen, ethnischen, kulturellen und sozialen Bezügen in Hessen leben und Hessen als ihre Heimat verstehen, in dieser Vielfalt eine große Chance für unser Zusammenleben, unsere Wirtschaft sowie die Entwicklung unseres Bundeslandes liegt und Hessen für Menschen mit all ihren Gemeinsamkeiten und Unterschieden lebenswert bleiben soll,
in dem Bewusstsein,
dass das Grundgesetz, die Verfassung für das Land Hessen und die Gesetze die Grundlage für ein Zusammenleben aller Menschen in Frieden bilden,
in der Überzeugung,
dass ein respektvolles Zusammenleben in Vielfalt und gesellschaftlicher Zusammenhalt in Hessen auf der Grundlage eines gemeinsamen Verständnisses für die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes und deren Akzeptanz gelingen kann, in Achtung vor der Unantastbarkeit der Würde eines jeden Menschen unabhängig von nationaler und ethnischer Herkunft, Geschlecht und geschlechtlicher Identität, Alter, einer Behinderung, einer Zugehörigkeit zu einer Religion oder Weltanschauung, sexueller Identität, sozialer Lage oder seiner Sprache, wird bekräftigt, dass
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziele
Die Ziele dieses Gesetzes sind:
§ 2 Grundsätze
(1) Integration ist ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, dessen Gelingen von der Mitwirkung aller Menschen abhängt. Er erfordert gegenseitigen Respekt aller Menschen unterschiedlicher Herkunft sowie Offenheit untereinander. Eine integrierte Gesellschaft ermöglicht allen Bevölkerungsgruppen chancengerechte Teilhabe und diskriminiert nicht.
(2) Das Land sieht in der Verbesserung der chancengerechten Teilhabe aller in Hessen lebenden Menschen einen Schlüssel für die Wahrung und Verbesserung des gesellschaftlichen Zusammenhalts.
(3) Das Land hat die Aufgabe, die notwendigen Rahmenbedingungen, Strukturen und Angebote zu schaffen, um die chancengerechte Teilhabe für alle Menschen im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 zu ermöglichen.
(4) Das Land sieht in der Vielfalt der hier lebenden Menschen, Kulturen, Ethnien, Sprachen und Religionen eine Bereicherung und erkennt die sozialen, kulturellen und ökonomischen Potenziale und Leistungen der in Hessen lebenden Menschen mit Migrationsgeschichte an.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Menschen mit Migrationsgeschichte im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des Abs. 3.
(2) Als Menschen mit Migrationsgeschichte nach Abs. 1 können auch Personen gelten, die rassistisch diskriminiert werden.
(3) Menschen mit Migrationshintergrund sind
(4) Ausländerinnen und Ausländer sind alle Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.
(5) Interkulturelle Kompetenz ist die Fähigkeit, die Anliegen von Menschen im Sinne der Abs. 1 und 2 im Verwaltungshandeln zu berücksichtigen und in interkulturellen Begegnungssituationen angemessen zu kommunizieren.
(Stand: 28.08.2023)
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