Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Hessen -

Vom 20. November 2013
(GVBl. Nr. 26 vom 02.12.2013 S. 578)



Artikel 1 1)
HBVAnpG 2013 - Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013

( wie eingefügt)

Artikel 2 2)
HBVAnpG 2014 - Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2014

( wie eingefügt)

Artikel 3 3)
Änderung des Hessischen Professorenbesoldungsgesetzes zum 1. Juli 2013

Die Anlage II des Hessischen Professorenbesoldungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 647) erhält für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 28. Februar 2014 die aus Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 4 4)
Änderung des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung

§ 4 des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung vom 6. Juni 2007 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe " 7,65" durch " 11 " ersetzt.

2. Folgender Satz wird angefügt:

"Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten."

Artikel 5 5)
Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes für das Jahr 2014

Das Hessische Besoldungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508) wird wie folgt geändert:

1.(Ab 1. März 2014) In § 70 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "31. März 2014" durch "28. Februar 2014" ersetzt.

2.(Ab 1. März 2014) § 72 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2011/2012 sowie zur Änderung des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes vom 6. Oktober 2011 (GVBl. I S. 530)" durch " § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013 vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578) " ersetzt.

b) In Nr. 2 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578)" ersetzt.

3.(Ab 1. März 2014) § 73 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
die Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Ausbildungsbeauftragte an Studienseminaren für Lehrkräfte vom 17. Juni 2003 (GVBl. I S. 186), geändert durch Verordnung vom 17. November 2008 (GVBl. I S. 933),  "6. die Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Ausbildungsbeauftragte an Studienseminaren für Lehrkräfte und für die an der Evaluierung der Erprobung des Praxissemesters beteiligten Lehrkräfte vom 17. Juni 2003 (GVBl. I S. 186)6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578)".

b) In Nr. 7 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290) " durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578) " ersetzt.

c) In Nr. 10 werden nach der Angabe "21)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578) " eingefügt.

4.(Ab 1. März 2014) Anlage I wird wie folgt geändert:

a) Die Vorbemerkungen werden wie folgt geändert:

aa) Der Nr. 11 wird als Abs. 5 angefügt:

" (5) Schulische Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Beteiligung an der Evaluierung der Erprobung eines Praxissemesters eine Stellenzulage nach Anlage VII. "

bb) Nr. 13 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
des höheren Verwaltungsdienstes einschließlich der Beamtinnen und Beamten besonderer Fachrichtungen, Akademische Rätinnen und Räte, Studienrätinnen und -räte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in der Besoldungsgruppe a 13.  "3. in der Besoldungsgruppe a 13 im höheren Dienst der eingerichteten Laufbahnfachrichtungen, denen als Eingangsamt die Besoldungsgruppe a 13 zugewiesen ist. "

b) In der Besoldungsordnung A wird die Besoldungsgruppe a 6 wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "Erste Justizhauptwachtmeisterin" und "Erster Justizhauptmeister" wird jeweils die Angabe "1" gestrichen, nach den Wörtern "Hauptwartin", "Hauptwart", "Oberamtsmeisterin", "Oberamtsmeister", "Sattelmeisterin" und "Sattelmeister" wird die Angabe "2" jeweils durch "1" ersetzt und nach den Wörtern "Sekretärin", "Sekretär", "Werkmeisterin" und "Werkmeister" wird die Angabe "3" durch "2" ersetzt.

bb) Die Fußnote 1

1) Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Laufbahnen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes.

wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Fußnoten 2 und 3 werden die Fußnoten 1 und 2.

c) Der Anhang

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion