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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Hessischen Urlaubsverordnung *
- Hessen -

Vom 17. Dezember 2013
(GVBl. Nr. 30 vom 23.12.2013 S. 686)



Aufgrund des § 70 auch in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Hessische Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Lebensalter, das im Laufe des Kalenderjahres erreicht wird. Er beträgt bei einem Lebensalter von
bis zu 30 Jahren 26 Arbeitstage,
über 30 bis 40 Jahren 29 Arbeitstage,
über 40 bis 50 Jahren 30 Arbeitstage,
über 50 Jahren 33 Arbeitstage,

wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist.

 "(1) Der Urlaubsanspruch beträgt je Urlaubsjahr 30 Arbeitstage für Beamtinnen und Beamte, wenn deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist. Abweichend von Satz 1 beträgt der Urlaubsanspruch bei Anwärterinnen, Anwärtern, Referendarinnen und Referendaren 27 Arbeitstage."

2. Dem § 7 wird als Abs. 3 angefügt:

"(3) Schließt ein Beamtenverhältnis unmittelbar an ein Beamtenverhältnis auf Widerruf als Anwärterin, Anwärter, Referendarin oder Referendar an, wird der Monat, in dessen Verlauf die Einstellung erfolgt, bei der Ermittlung der Anzahl der Urlaubstage wie ein voller Beschäftigungsmonat im neuen Beamtenverhältnis angesehen."

3.Gültig ab 1. Januar 2013: Dem § 14 wird als Abs. 9 angefügt:

"(9) Im Polizeivollzugsdienst wird der Zusatzurlaub für Dienste nach Abs. 1 bis 3 ausschließlich auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden ermittelt und wie folgt gewährt:

ein Arbeitstag, wenn mindestens
150 Stunden
zwei Arbeitstage, wenn mindestens
300 Stunden
drei Arbeitstage, wenn mindestens
450 Stunden
vier Arbeitstage, wenn mindestens
600 Stunden
fünf Arbeitstage, wenn mindestens
675 Stunden
sechs Arbeitstage, wenn mindestens
750 Stunden

Nachtdienst geleistet worden sind.

Der Zusatzurlaub darf, auch in den Fällen des Abs. 5 Satz 2, insgesamt sechs Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten. Abs. 7 findet keine Anwendung."

4. Nach § 16 wird als neuer § 17 eingefügt:

" § 17 Übergangsvorschriften

(1) Bei Beamtinnen und Beamten, die nach der bis zum 23. Dezember 2013 geltenden Rechtslage einen Urlaubsanspruch von 33 Arbeitstagen haben, bleibt dieser Urlaubsanspruch bestehen. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich des Geburtsjahrgangs 1969 haben ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 50. Lebensjahr vollendet haben, einen Urlaubsanspruch von 33 Arbeitstagen. Satz 1 und 2 finden nur auf Beamtinnen und Beamte Anwendung, die am 31. Dezember 2013 dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterfallen.

(2) Für die Urlaubsjahre 2011, 2012 und 2013 beträgt der Urlaub der Beamtinnen, Beamten, Anwärterinnen, Anwärter, Referendarinnen und Referendare mit einem Lebensalter von bis 40 Jahren je Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 2 verfällt Resturlaub, der sich aus der Erhöhung des Urlaubsanspruchs nach Satz 1 für die Urlaubsjahre 2011 und 2012 im Vergleich mit § 5 Abs. 1 in der bis zum 23. Dezember 2013 geltenden Fassung ergibt, wenn er nicht bis zum Ablauf des 30. September 2014 angetreten worden ist.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten, wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist. Bei anderer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 5 Abs. 2 entsprechend."

5. Der bisherige § 17 wird § 18 und Satz 2

Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

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