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Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen
- Hessen -
Vom 19. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 23 vom 27.12.2016 S. 322)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen
Das Hessische Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2014 (GVBl. S. 241), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe "22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983)" durch "10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) " ersetzt.
2. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe "vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983)," gestrichen.
3. § 7 Abs. 5 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Als neuer Buchst. b wird eingefügt:
"b) die Leistung angemessen zu verzinsen,"
b) Die bisherigen Buchst. b und c werden die Buchst. c und d.
4. In § 29 Satz 2 wird die Angabe "2016" durch "2024" ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen
zum 1. Januar 2017
Das Hessische Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen, zuletzt geändert durch Art. 1, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: (nicht dargestellt)
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern " (Betreuungs- und Pflegebedürftige)" wird die Angabe "im Rahmen der zur Verfügungstellung oder Vorhaltung von Betreuungs- und Pflegeleistungen nach § 2 Abs. 1 " eingefügt.
b) Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. ihr Recht auf gewaltfreie Pflege und Intimsphäre zu schützen. | "5. vor Gewalt sowie in ihrer Intimsphäre zu schützen." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchst. a wird die Angabe " (Tagespflegeeinrichtungen und stationäre Tagesbetreuung für volljährige Menschen mit Behinderung)" gestrichen.
bbb) In Buchst. b wird die Angabe " (Nachtpflegeeinrichtungen)" gestrichen.
ccc) In Buchst. c wird die Angabe "(Kurzzeitpflegeeinrichtungen) " gestrichen.
ddd) In Buchst. d wird die Angabe "(vollstationäre Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen)" gestrichen.
bb) In Nr. 2 wird das Wort "Pflegeeinrichtungen" durch "Pflegedienste" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Als kürzere Zeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. c ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen."
b) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:
" (3) Einrichtungen der Behindertenhilfe im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, in denen die Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft sowie ihre Eingliederung im Vordergrund stehen."
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 1 Buchst. d wird die Angabe "Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch "Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Dienste nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
bbb) In Nr. 2 wird die Angabe "Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, " durch "Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Dienste nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie" ersetzt.
ccc) Nr. 3
3. Betreiberinnen und Betreiber über den Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 sowie
wird aufgehoben.
ddd) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3 und die Angabe "einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2" wird durch "einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Dienstes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 " ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 3" durch " § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.
b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 hat den Qualitätsbericht nach § 115 Abs. 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei Abschluss des Vertrages unaufgefordert vorzulegen und zu erläutern, in einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 auch den aktuellen veröffentlichten Prüfbericht nach § 20. | " (3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Dienstes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hat den Qualitätsbericht nach § 115 Abs. 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei Abschluss des Vertrages unaufgefordert vorzulegen und zu erläutern, die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auch den aktuellen Prüfbericht nach § 17." |
§ 5 Freiheitsentziehende MaßnahmenGerichtlich genehmigte freiheitsentziehende Maßnahmen sind auf das notwendige Maß zu beschränken und unter Angabe der Genehmigung und der oder des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen zu dokumentieren.
wird aufgehoben.
6. Der bisherige § 6 wird § 5 und wie folgt geändert:
(Stand: 16.06.2018)
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