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Gesetz zur Änderung jugendhilferechtlicher Vorschriften
- Hessen -
Vom 18. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 29 vom 27.12.2017 S. 467)
Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 366), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe
"Siebenter Teil
Schlussbestimmungen
§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten" durch
"Siebenter Teil
Verteilung ausländischer Kinder und Jugendlicher nach unbegleiteter Einreise
§ 58 Landesstelle
§ 59 Zuweisung
§ 60 Zuweisungsquote
§ 61 Aufsicht
§ 62 Ermächtigung
Achter Teil
Schlussbestimmung
§ 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten" ersetzt.
2. Nach dem Sechsten Teil wird als neuer Siebenter Teil eingefügt:
alt | neu |
"Siebenter Teil Schlussbestimmung § 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft." |
" Siebenter Teil Verteilung ausländischer Kinder und Jugendlicher nach unbegleiteter Einreise § 58 Landesstelle Landesstelle für die Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher nach § 42b Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist abweichend von § 42b Abs. 3 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch das Regierungspräsidium Darmstadt. § 59 Zuweisung (1) Die Zuweisung nach § 42b Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt nach der Zuweisungsquote nach § 60. Dabei sind vorrangig das Kindeswohl und besonders die Bedürfnisse des Kindes oder Jugendlichen
zu berücksichtigen. Die Feststellung der Bedürfnisse nach Satz 2 kann sich auf die Auswertung der Mitteilungen nach § 42a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beschränken. (2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 kann die Landesstelle ein unbegleitetes ausländisches Kind oder einen unbegleiteten ausländischen Jugendlichen einem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, insbesondere zum Ausgleich bestehender Unterbringungs- und Betreuungskapazitäten, zuweisen, wenn der aufnehmende örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine Bereitschaft hierzu erklärt hat. § 60 Zuweisungsquote Die Zuweisungsquote bestimmt sich nach der nach § 2 Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (GVBl. S. 470), erlassenen Rechtsverordnung mit der Maßgabe, dass auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und deren Gebiet abzustellen ist. § 61 Aufsicht Die Landesstelle nach § 58 unterliegt der Fachaufsicht des für die Jugendhilfe zuständigen Ministeriums. § 62 Ermächtigung Die für die Jugendhilfe zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
|
3. Der bisherige Siebente Teil wird Achter Teil und der bisherige § 58 wird § 63.
Nr. 4 der Anlage des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Sozialwesen
Entscheidungen über Leistungen nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Vergabe von Zuwendungen (Beihilfen) zur gesellschaftlichen, d.h. sprachlichen, schulischen, beruflichen und damit in Verbindung stehenden sozialen Eingliederung junger Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie junger ausländischer Flüchtlinge "Garantiefonds - Schul- und Berufsbildungsbereich (RL-GF-SB)" in der Fassung vom 19. Januar 1998 (GMBl. 1998 S. 123); |
"4. Sozialwesen
4.1 Entscheidungen über Leistungen nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Vergabe von Zuwendungen (Beihilfen) zur gesellschaftlichen, d.h. sprachlichen, schulischen, beruflichen und damit in Verbindung stehenden sozialen Eingliederung junger Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie junger ausländischer Flüchtlinge, "Garantiefonds - Schul- und Berufsbildungsbereich (RL-GF-SB)" in der Fassung vom 19. Januar 1998 (GMBl. 1998 S. 123); 4.2 Entscheidungen nach § 42f Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch; " |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 180078
(Stand: 16.06.2018)
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