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2. DRÄndG
Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Hessen -
Vom 21. Juni 2018
(GVBl. Nr. 12 vom 29.06.2018 S. 291)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes
Das Hessische Beamtengesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 64 die folgenden Angaben eingefügt:
" § 64a Familienpflegezeit mit Vorschuss
§ 64b Pflegezeit mit Vorschuss".
2. In § 3 Abs. 6 Satz 2 werden nach dem Wort "werden" ein Semikolon und die Wörter " die Übertragung auf eine Behörde eines anderen Geschäftsbereichs bedarf des Einvernehmens der zuständigen obersten Dienstbehörde" eingefügt.
3. § 6 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, treten Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie nicht entlassen oder im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen werden. | "(5) Beamtinnen und Beamte auf Zeit sind mit Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen, wenn sie nicht erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden und nicht in den Ruhestand treten." |
4. In § 12 Abs. 2 Satz 3 werden das Komma und die Wörter "aber nicht in elektronischer Form" gestrichen.
5. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"In den Laufbahnen des Schuldienstes im Dienst als Lehrkraft an öffentlichen Schulen, einschließlich des Dienstes in der Schulleitung, kann ein Amt mit Amtszulage auch übertragen werden, wenn ein derselben Besoldungsgruppe zugeordnetes Amt ohne Amtszulage nicht durchlaufen wurde."
6. In § 24 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
6a. In § 60 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Polizeivollzugsdienstes" ein Komma und die Wörter "der Beamtinnen und Beamten beim Landesamt für Verfassungsschutz" eingefügt.
7. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit" durch die Angabe "15 Stunden pro Woche" ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Pflegebedürftigkeit kann durch ärztliches Gutachten oder Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung nachgewiesen werden. | "Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen. Dies kann durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder eines ärztlichen Gutachtens erfolgen." |
b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, mindestens aber 15 Stunden pro Woche bis zur Dauer von insgesamt 17 Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. | " (3) Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit darf die Dauer von insgesamt 17 Jahren nicht überschreiten." |
8. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Pflegebedürftigkeit kann durch ärztliches Gutachten oder durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung nachgewiesen werden. | " § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." |
bb) Satz 3 wird der neue Abs. 2.
cc) Der bisherige Satz 4 wird Abs. 4.
dd) Der bisherige Satz 5 wird Abs. 5.
b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
9. Nach § 64 werden als die §§ 64a und 64b eingefügt:
" § 64a Familienpflegezeit mit Vorschuss
(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, für längstens 24 Monate Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 15 Stunden pro Woche als Familienpflegezeit zu bewilligen, wenn sie oder er eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424), in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich betreut oder pflegt. § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(Stand: 07.08.2018)
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