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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
Vom 13. September 2018
(GVBl. Nr. 22 vom 26.09.2018 S. 590)
Artikel 1
HAG/SGB IX
Hessisches Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch
( wie eingefügt).
Artikel 1a
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch
Nach § 6 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 310), wird als § 6a eingefügt:
" § 6a Vertragsrecht
(1) Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe umfasst auch die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch. Für den Fall einer Doppelzuständigkeit von örtlichen und überörtlichen Trägern treffen die jeweils zuständigen Träger der Sozialhilfe oder die kommunalen Spitzenverbände und der Landeswohlfahrtsverband Hessen entsprechende Vereinbarungen über die Zuständigkeit zum Vertragsabschluss.
(2) Die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch, die von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe vor dem 1. Januar 2015 geschlossen wurden, werden zum 1. Januar 2015 wirksam."
Artikel 2
HAG/SGB XII
Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -
( wie eingefügt).
Artikel 3
Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs
§ 23 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2018 (GVBl. S. 69), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 23 Zuständigkeit bei Maßnahmen für junge Menschen mit Mehrfachbehinderungen und bei Maßnahmen der Frühförderung für Kinder
(1) Hat ein junger Mensch neben einer körperlichen oder geistigen Behinderung, die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch erfordert, auch eine seelische Behinderung, die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erfordert, oder ist er von einer solchen Mehrfachbehinderung bedroht, so werden diese Maßnahmen der Eingliederungshilfe durch die Träger der Sozialhilfe nach den Vorschriften des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, wenn die Verbindung beider Maßnahmen zur Erreichung des Eingliederungsziels nach dem Vierten Abschnitt des Achten Buches Sozialgesetzbuch notwendig ist. Soweit kein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch besteht, ist für den Bereich der jungen Menschen mit seelischen Behinderungen der Träger der Jugendhilfe zuständig. (2) Maßnahmen der Frühförderung für Kinder werden unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Sozialhilfe gewährt. Maßnahmen der Frühförderung schließen die integrative Erziehung von Kindern in Tageseinrichtungen ein. |
§ 23 Zuständigkeit bei Maßnahmen für junge Menschen mit Mehrfachbehinderungen und bei Maßnahmen der Frühförderung für Kinders
(1) Hat ein junger Mensch neben einer körperlichen oder geistigen Behinderung, die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch erfordert, auch eine seelische Behinderung, die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erfordert, oder ist er von einer solchen Mehrfachbehinderung bedroht, so werden diese Maßnahmen der Eingliederungshilfe durch die Träger der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gewährt, wenn die Verbindung beider Maßnahmen zur Erreichung des Eingliederungsziels nach dem Vierten Abschnitt des Achten Buches Sozialgesetzbuch notwendig ist. Soweit kein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch besteht, ist für den Bereich der jungen Menschen mit seelischen Behinderungen der Träger der Jugendhilfe zuständig. (2) Maßnahmen der Frühförderung für Kinder werden unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Eingliederungshilfe gewährt. Maßnahmen der Frühförderung schließen die integrative Erziehung von Kindern in Tageseinrichtungen ein. |
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Art. 1a am 1. Januar 2015 und Art. 3 am 1. Januar 2020 in Kraft.
ID: 181580
ENDE |
(Stand: 06.02.2020)
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