Sechstes Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches - Hessen -
Vom 25. Juni 2020 (GVBl. Nr. 36 vom 01.07.2020 S. 436)
Artikel 1 Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches
Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590), wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "3" durch "2a" ersetzt.
b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt
neu
(2) Die Grundpauschale beträgt für jedes in einer Tageseinrichtung vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommene Kind
bis zum vollendeten dritten Lebensjahr bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von
bis zu 25 Stunden 2.070 Euro,
mehr als 25 bis zu 35 Stunden 3.100 Euro,
mehr als 35 Stunden 4.130 Euro,
vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt
für einen öffentlichen Träger bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von aa) bis zu 25 Stunden 330 Euro, bb) mehr als 25 bis zu 35 Stunden 440 Euro, cc) mehr als 35 Stunden 580 Euro,
für einen freigemeinnützigen oder sonstigen geeigneten Träger bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von aa) bis zu 25 Stunden 500 Euro, bb) mehr als 25 bis zu 35 Stunden 660 Euro, cc) mehr als 35 Stunden 880 Euro,
ab Schuleintritt
für einen öffentlichen Träger bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von aa) bis zu 25 Stunden 280 Euro, bb) mehr als 25 bis zu 35 Stunden 380 Euro, cc) mehr als 35 Stunden 500 Euro,
für einen freigemeinnützigen oder sonstigen geeigneten Träger bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von aa) bis zu 25 Stunden 420 Euro, bb) mehr als 25 bis zu 35 Stunden 570 Euro, cc) mehr als 35 Stunden 750 Euro.
"(2) Die Grundpauschale beträgt für jedes in einer Tageseinrichtung vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommene Kind
bis zum vollendeten dritten Lebensjahr bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von
bis zu 25 Stunden 2.300 Euro,
mehr als 25 bis zu 35 Stunden 3.300 Euro,
mehr als 35 bis unter 45 Stunden 4.350 Euro,
45 Stunden und mehr 4.750 Euro,
vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt
für einen öffentlichen Träger bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von aa) bis zu 25 Stunden 600 Euro, bb) mehr als 25 bis zu 35 Stunden 800 Euro, cc) mehr als 35 bis unter 45 Stunden 1.000 Euro, dd) 45 Stunden und mehr 1.200 Euro,
für einen freigemeinnützigen oder sonstigen geeigneten Träger bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von aa) bis zu 25 Stunden 750 Euro, bb) mehr als 25 bis zu 35 Stunden 1.000 Euro, cc) mehr als 35 bis unter 45 Stunden 1.250 Euro, dd) 45 Stunden und mehr 1.500 Euro,
ab Schuleintritt
für einen öffentlichen Träger bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von aa) bis zu 25 Stunden 500 Euro, bb) mehr als 25 bis zu 35 Stunden 650 Euro, cc) mehr als 35 bis unter 45 Stunden 800 Euro, dd) 45 Stunden und mehr 1.000 Euro,
für einen freigemeinnützigen oder sonstigen geeigneten Träger bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von aa) bis zu 25 Stunden 600 Euro, bb) mehr als 25 bis zu 35 Stunden 800 Euro, cc) mehr als 35 bis unter 45 Stunden 1.000 Euro und dd) 45 Stunden und mehr 1.250 Euro."
c) Als neuer Abs. 2a wird eingefügt:
"(2a) Für Tageseinrichtungen, die nach den Vorgaben des Satzes 3 am Ausbau der Personalkapazitäten zur Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) mitwirken, wird eine Pauschale in Höhe von
12.000 Euro bei unter 50,
23.800 Euro bei 50 bis unter 100 und
30.000 Euro bei 100 und mehr
vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommenen Kindern gewährt. Bei der Berechnung der Anzahl der Kinder werden Kinder ohne Behinderung bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und Kinder mit Behinderung vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt mit dem Faktor 3 sowie Kinder mit Behinderung bis zum vollendeten dritten Lebensjahr mit dem Faktor 6 berücksichtigt. Die Gewährung der Pauschale setzt eine Erklärung des Trägers voraus, wonach
er die Personalkapazitäten in der Tageseinrichtung schnellstmöglich entsprechend aufstockt, sofern der personelle Mindestbedarf nicht den Vorgaben des § 25c in der am 1. August 2020 geltenden Fassung entspricht, und
er beabsichtigt, Zeiten, die er nach § 25a Abs. 1 Satz 2 oder aufgrund von anderen Förderungen und Zuschüssen am 1. August 2019 nicht nur vorübergehend in der Tageseinrichtung vorgehalten hat, bis zu 15 Prozent im gleichen prozentualen Umfang zu dem personellen Mindestbedarf nach § 25c Abs. 2 beizubehalten.
Zusätzlich wird Tageseinrichtungen nach Satz 1 im Jahr 2022 für organisatorische Maßnahmen zur Umsetzung der Freistellung für die Leitungstätigkeit eine Pauschale in Höhe von 5.000 Euro gewährt. Abweichend von Abs. 1 Satz 1 gelten Satz 1, 3 und 4 auch für Kinderhorte nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, für die eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt worden ist."
d) In Abs. 3 wird die Angabe
"1. 170 Euro im Jahr 2018,
2. 225 Euro im Jahr 2019 und
3. 300 Euro ab dem Jahr 2020" durch "300 Euro" ersetzt.
e) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "390" durch "500" ersetzt.
f) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "2 340" wird durch "3 000" ersetzt.
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