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Regelwerk, Arbeits-&Sozialgesetz, Kinder-&Jugendhilfe

KibeG - Hamburger Kinderbetreuungsgesetz
- Hamburg -

Vom 27. April 2004
(HmbGVBl. Nr. 24 vom 10.05.2004 S. 211; 03.11.2004 S. 395 ; 16.06.2009 S. 171; 16.09.2009 S. 333; 15.12.2009 S. 507; 06.07.2010 S. 485; 28.06.2011 S. 271; 18.05.2012 S. 198; 19.06.2012 S. 263; 19.06.2013 S. 300; 06.06.2014 S. 207; 08.07.2014 S. 295; 17.04.2018 S. 103; 05.02018 S. 207; 04.10.2018 S. 335; 27.11.2019 S. 404; 18.12.2020 S. 702; 23.11.2021 S. 805; 20.12.2022 S. 659 22)
Gl-Nr.: 860-9



Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege

(1) Tageseinrichtungen dienen der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern

  1. bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Krippe),
  2. vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt (Elementarbereich),
  3. nach dem Schuleintritt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Hort),
  4. im Rahmen der ganztägigen Bildung und Betreuung an Schulen nach § 13 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 263),

jeweils durch pädagogische Fachkräfte.

(2) Tagespflege dient der Betreuung und der Förderung der Entwicklung von Kindern für einen Teil des Tages oder ganztags durch eine geeignete Tagespflegeperson im eigenen Haushalt, im Haushalt der Sorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen.

(3) Kindertagesbetreuung nach den Absätzen 1 und 2 kann im Verbund oder in Kombination mit anderen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe und des Schulwesens durchgeführt werden.

§ 2 Aufgabe von Tageseinrichtungen für Kinder

(1) Tageseinrichtungen fördern, ergänzen und unterstützen als sozialpädagogische Einrichtungen die Erziehung und Bildung des Kindes in der Familie durch alters- und entwicklungsgemäße pädagogische Angebote; dabei erkennen sie die Individualität des Kindes an. Sie fördern Kinder in ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung, unterstützen ihre Gemeinschaftsfähigkeit und gleichen soziale Benachteiligungen möglichst aus. Dies geschieht durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote und durch eine differenzierte Erziehungsarbeit. Tageseinrichtungen formulieren Bildungsziele und unterstützen die Kinder bei der Entwicklung von Lernkompetenz. Inhalte und Formen der pädagogischen Arbeit sollen dem Entwicklungsstand der Kinder entsprechen und sich an deren Lebenssituation orientieren. Den Kindern ist ausreichend Gelegenheit zu geben, ihre motorischen, sprachlichen, sozialen, künstlerischen und musischen Fähigkeiten zu erproben und zu entwickeln und ihre Lebenswelt außerhalb der Tageseinrichtung zu erkunden.

(2) Die Erziehung und Bildung soll darüber hinaus darauf gerichtet sein,

  1. dem Kind Achtung vor seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten sowie vor anderen Kulturen zu vermitteln,
  2. das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft, im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und ethnischer, nationaler, religiöser und sozialer Gruppen vorzubereiten,
  3. dem Kind Achtung vor seiner natürlichen Umwelt zu vermitteln,
  4. das Zusammenleben von Kindern mit und ohne Behinderung zu fördern,
  5. dem Kind ein Grundwissen über seinen Körper zu vermitteln und
  6. das Kind in geeigneter Form auf die Grundschule vorzubereiten.

(3) Mit anderen Einrichtungen und Diensten sollen sich die Tageseinrichtungen zum Wohl des Kindes unter Beachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Kinder und ihrer Sorgeberechtigten abstimmen. Die Tageseinrichtungen sollen mit Einrichtungen der Familienbildung und der Erziehungsberatung kooperieren. Der Übergang zur Schule und die Betreuung und Förderung schulpflichtiger Kinder soll durch eine an dem Entwicklungsstand der Kinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule unterstützt werden.

§ 3 Personelle und fachliche Fortentwicklung in den Tageseinrichtungen

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt im Zusammenwirken mit den Trägern sicher, dass das pädagogische Fachpersonal der Tageseinrichtungen auf die sich immer im Wandel befindenden Herausforderungen ihres Berufes durch Aus- und Fortbildungen hinreichend vorbereitet wird und Unterstützung findet.

(2) Dazu wird ein Qualifizierungskuratorium im Amt für Jugend eingerichtet, das aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörde, der Träger und Verbände der Hamburger Kindertagesbetreuung, den Hamburger sozialpädagogischen Fachhochschulen und den Hamburger Ausbildungsstätten für Erzieherinnen und Erzieher besteht. Das Qualifizierungskuratorium ermittelt fachlichen Qualifizierungsbedarf, koordiniert notwendige Anpassungen der theoretischen und praktischen Ausbildung und überprüft, ob ausreichend pädagogische Fachkräfte für den Hamburger Bedarf ausgebildet werden.

(3) Die pädagogischen Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen sind zur Fortbildung aufgerufen. Der Träger soll die Teilnahme an der Fortbildung ermöglichen.

§ 4 Gesundheitsvorsorge

(1) Bei Aufnahme in die Tageseinrichtung ist der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorge des Kindes durch Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder nach § 26

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