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Änderungstext
Neunundzwanzigestes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
Vom 3. Juni 2005
(GVBl. Nr. 19 vom 14.06.2005 S. 226)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Beamtengesetz in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 1. März 2005 (HmbGVBl. S. 54), wird wie folgt geändert:
1. § 85 erhält folgende Fassung
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§ 85
Die Beamten und Ruhestandsbeamten sowie ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen erhalten zu den notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen. Das Nähere, insbesondere die Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises, die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und deren Höhe, regelt der Senat nach den für die Bundesbeamten geltenden Grundsätzen durch Rechtsverordnung. In ihr kann ferner bestimmt werden, ob und inwieweit Aufwendungen für Wahlleistungen aus Anlass einer Krankenhausbehandlung beihilfefähig sind. |
" § 85
Die Beamten und Ruhestandsbeamten sowie ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen erhalten zu den notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Pflege- und Todesfällen Beihilfen. Das Nähere, insbesondere die Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises, die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und deren Höhe, regelt der Senat durch Rechtsverordnung. In ihr kann ferner bestimmt werden, ob und inwieweit Aufwendungen für Wahlleistungen aus Anlass einer Krankenhausbehandlung beihilfefähig sind und dass die Beihilfezahlung um jährliche, unter sozialen Gesichtspunkten und nach Besoldungsgruppen zu staffelnde Beträge zu vermindern ist." |
2. In § 96g Absatz 2 Satz 2 werden hinter dem Wort "zurückzugeben" die Wörter "oder zu vernichten" eingefügt.
(Stand: 16.06.2018)
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