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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts

Vom 26. Januar 2010
(GVBl. Nr. 4 vom 29.01.2010 S. 23)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
HmbBesG - Hamburgisches Besoldungsgesetz
( wie eingefügt)

Artikel 2
HmbBesÜG - Hamburgisches Besoldungsüberleitungsgesetz
( wie eingefügt)

Artikel 3
HmbBeamtVG - Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz
Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg

...

Artikel 4
HmbVersÜLG - Hamburgisches Versorgungsüberleitungsgesetz
Gesetz zur Überleitung von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern in die ab dem 1. Februar 2010 geltende neue Besoldungsstruktur

...

Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes aus Anlass des Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010

Das Hamburgische Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72) wird wie folgt geändert:

1. In § 56 Absatz 4 wird der Betrag "2,27 Euro" durch "2,28 Euro ersetzt.

2. In § 57 Absatz 3 wird der Betrag "1,51 Euro" durch "1,52 Euro" ersetzt.

3. § 58 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3.1 In Nummer 1 Buchstabe a wird der Betrag "1,81 Euro" durch "1,82 Euro" ersetzt.

3.2 In Nummer 1 Buchstabe b wird der Betrag "1,36 Euro" durch "1,37 Euro" ersetzt.

3.3 In Nummer 1 Buchstabe c wird der Betrag "0,91 Euro" durch "0,92 Euro" ersetzt.

3.4 In Nummer 2 Buchstabe a wird der Betrag "1,21 Euro" durch "1,22 Euro" ersetzt.

3.5 In Nummer 2 Buchstabe b wird der Betrag "0,81 Euro" durch "0,82 Euro" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes

In § 10 Absatz 3 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433) wird die Textstelle "Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 3858), zuletzt geändert am 18. Dezember 1995 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1942, 1945)," durch die Textstelle "Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Senatsgesetzes

Das Senatsgesetz vom 18. Februar 1971 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433), wird wie folgt geändert:

1. § 12 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In Buchstabe a wird die Textstelle "Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert am 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466, 1470), in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in der landesgesetzlich festgelegten Höhe des Grundgehalts" durch die Textstelle "Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

1.2 In Buchstabe b wird die Textstelle "Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in der landesgesetzlich" durch die Textstelle "Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der gesetzlich" ersetzt.

2. § 13 Absatz 3 Satz 1Nummer 2 wird wie folgt geändert:

2.1 Die Textstelle "Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung" wird durch die Textstelle "Hamburgischen Besoldungsgesetz" ersetzt.

2.2 Das Wort "landesgesetzlich" wird durch das Wort "gesetzlich" ersetzt.

3. § 16 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 2 wird der Klammerzusatz " (§ 53 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung)" durch den Klammerzusatz " (§ 64 Absatz 4 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72) in der jeweils geltenden Fassung)" ersetzt.

3.2 In Absatz 3 Nummern 1 und 2 wird der Klammerzusatz " (§ 53 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung)" jeweils durch den Klammerzusatz " (§ 64 Absatz 4 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes)" ersetzt.

3.3 Hinter Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Erhält ein ehemaliges Mitglied des Senats neben dem Ruhegehalt Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, gilt § 29 Absatz 2 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 327), zuletzt geändert am 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 717), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 des Abgeordnetengesetzes die Leistung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments tritt."

3.4 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "(8) § 10 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes findet auf die Zahlung der Amtsbezüge und des Übergangsgeldes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 1,79375 der Vomhundertsatz 3,78 tritt. Auf die Zahlung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenversorgung findet § 67 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme der Regelung über die Mindestruhensbeträge sinngemäß Anwendung."

4. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

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