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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
Vom 30. Oktober 2012
(HambGVBl. Nr. 42 vom 09.11.2012 S. 453)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Beamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346, 348), wird wie folgt geändert:
1. § 86 wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:
"Als Beihilfezweck nach Satz 4 gilt auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschläge nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275). Die Organisationseinheit darf Beihilfeunterlagen auch zu diesem Zweck speichern, verwenden oder nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel weitergeben."
1.2 Im neuen Satz 7 wird die Zahl "4" durch die Zahl "6" ersetzt.
2. In § 91 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Über den aus Satz 2 folgenden Zeitpunkt hinaus dürfen Unterlagen über die Verordnung von Arzneimitteln für den in § 86 Satz 5 genannten Zweck weitere zwölf Monate aufbewahrt werden."
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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