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Hamburgisches Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2013/2014 und zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -
Vom 3. September 2013
(HmbGVBl. Nr. 36 vom 10.09.2013 S. 369)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
HmbBVAnpG 2013/2014 -
Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 5. März 2013 (HmbGVBl. S. 79), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:
1.1.1 Der Eintrag zu § 55 erhalt folgende Fassung:
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§ 55 Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin bzw. staatlich geprüfter Techniker | " § 55 Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung". |
1.1.2 Es wird der Eintrag " § 55a Zulage für die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter" angefügt.
1.2 In Abschnitt 10 wird hinter dem Eintrag zu § 82 der Eintrag " § 83 Übergangsregelung zum Familienzuschlag" eingefügt.
2. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 6 erhalt folgende Fassung:
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6. in anderen als den in Nummern 1 bis 5 genannten Fällen eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags, das Sechsfache des Betrags der Stufe 1 übersteigen; als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf ihre oder seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung aufgehoben werden soll; beanspruchen mehrere nach dieser oder einer entsprechenden Vorschrift im öffentlichen Dienst Anspruchsberechtigte oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt; der vierte Halbsatz gilt entsprechend, wenn bei gemeinsamem Sorgerecht der getrennt lebenden Eltern ein Kind bei beiden Eltern zu gleichen Teilen Aufnahme gefunden hat. | "6. in anderen als den in Nummern 1 bis 5 und 7 genannten Fallen ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zusteht; als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf ihre oder seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung aufgehoben werden soll; beanspruchen mehrere nach dieser oder einer entsprechenden Vorschrift im öffentlichen Dienst Anspruchsberechtigte oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte in einer gemeinsam bewohnten Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 nur einmal gewahrt;". |
2.2 Es wird folgende Nummer 7 angefügt:
"7. in anderen als den Nummern 1 bis 6 genannten Fallen eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen; beanspruchen mehrere nach dieser oder einer entsprechenden Vorschrift im öffentlichen Dienst Anspruchsberechtigte oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewahrt."
3. In Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 erhalt § 55 folgende Fassung:
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§ 55 Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin bzw. staatlich geprüfter Techniker
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in Laufbahnen mit einem Einstiegsamt ab der Besoldungsgruppe a 6, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin bzw. staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, bis Besoldungsgruppe a 9 eine Stellenzulage nach Anlage IX. |
" § 55 Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung |
(Stand: 16.06.2018)
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