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Regelwerk

Änderungstext

Neuntes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -

Vom 17. Februar 2014
(HmbGVBl. Nr. 8 vom 21.02.2014 S. 56)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes

§ 5 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389, 397), erhält folgende Fassung:


alt neu
(2) Ämter mit leitender Funktion im Sinne von Absatz 1 sind vorbehaltlich des Absatzes 3 die
  1. Ämter der Besoldungsordnung B,
  2. der Besoldungsgruppe a 16 angehörenden Ämter der Leiterinnen oder Leiter von Behörden,
  3. Ämter der Leiterinnen oder Leiter öffentlicher Schulen.


 "(2) Ämter mit leitender Funktion im Sinne von Absatz 1 sind vorbehaltlich des Absatzes 3 die Ämter der Besoldungsordnung B und die der Besoldungsgruppe a 16 angehörenden Ämter der Leiterinnen und Leiter von Behörden."

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Disziplinargesetzes

Das Hamburgische Disziplinargesetz vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 518), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Im Eintrag zu § 25 wird das Wort "Festsetzung" durch das Wort "Fristsetzung" ersetzt.

1.2 Der Eintrag zu § 74 wird gestrichen.

1.3 Der Eintrag zu Teil 8 erhält folgende Fassung: 

alt neu
 "Teil 8

Kosten des Disziplinarverfahrens

§ 74 Kostenentscheidung im behördlichen Disziplinarverfahren

§ 75 Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren

§ 76 Gebühren, Auslagenerhebung".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 

alt neu
(1) Disziplinarmaßnahmen sind
  1. Verweis (§ 4),
  2. Geldbuße (§ 5),
  3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 6),
  4. Zurückstufung (§ 7),
  5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 8),
  6. Kürzung des Ruhegehalts (§ 9 Absatz 1),
  7. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 9 Absatz 2).
 "(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:
  1. Verweis (§ 4),
  2. Geldbuße (§ 5),
  3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 6),
  4. Zurückstufung (§ 7) und
  5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 8)."

2.2 Hinter Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:

  1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 9 Absatz 1) und
  2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 9 Absatz 2).

(3) Bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind nur Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig."

2.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung: 

alt neu
(4) Bei Beamtinnen oder Beamten auf Probe sowie Beamtinnen und Beamten auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße, bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nur Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts zulässig.  "(4) Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Beamt StG sowie § 31 Absätze 3 und 5 HmbBG bleiben unberührt. Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion gilt § 5 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Nummer 3 HmbBG."

2.4 Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5 und 6.

2.5 Im neuen Absatz 6 wird Satz 2

Wird der Beamtin, dem Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten in einer schriftlichen missbilligenden Äußerung ein Dienstvergehen zur Last gelegt, gilt § 36 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.

gestrichen.

3. In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle "Endgrundgehalt verliehen," durch die Wörter "Grundgehalt verliehen und" ersetzt und die Textstelle "und kein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung im Sinne des § 57 HmbBesG übertragen" wird gestrichen.

4. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle "Endgrundgehalt verliehen," durch die Wörter "Grundgehalt verliehen und" ersetzt und die Textstelle "und ein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung im Sinne des § 57 HmbBesG übertragen" wird gestrichen.

5. In § 16

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