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Änderungstext
MobFG - Gesetz zur Förderung der Mobilität zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft
- Hamburg -
Vom 17. Februar 2014
(HmbGVBl. Nr. 9 vom 25.02.2014 S. 70)
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
Das Hamburgische Beamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 17. Februar 2014 (HmbGVBl. S. 56), wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.06.2014)
1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt nach der Nummer 6 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
"7. Direktorin oder Direktor bei dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - als Mitglied des Vorstands -."
2. In § 28 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Krankenfürsorge und Versorgung" durch die Textstelle "Krankenfürsorge, Versorgung und Altersgeld" ersetzt.
(gültig ab 01.06.2014)
3. § 35 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter "dienstliche Interessen nicht entgegenstehen" durch die Wörter "dies im dienstlichen Interesse liegt" ersetzt.
3.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Einem Antrag einer Beamtin oder eines Beamten auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist bis zur Dauer von drei Jahren abweichend von Absatz 4 Nummer 2 zu entsprechen, wenn
(gültig ab 01.06.2014)
4. § 53 wird wie folgt geändert:
4.1 Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
4.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Absatz 1 gilt für Altersgeldberechtigte und deren Hinterbliebene entsprechend."
(gültig ab 01.06.2014)
5. In § 89 Absatz 2 wird hinter dem Wort "Beihilfe" die Textstelle ", des Altersgeldes" eingefügt.
6. § 91 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
6.1.1 In Nummer 1 wird das Wort "versorgungsberechtigte" durch die Textstelle "versorgungs- und altersgeldberechtigte" ersetzt.
6.1.2 In Nummer 2 werden das Wort "Versorgungsansprüche" durch die Textstelle "Versorgungs- oder Altersgeldansprüche" und das Wort "Versorgungspflicht" durch die Textstelle "Versorgungs- oder Altersgeldpflicht" ersetzt.
6.1.3 In Nummer 3 werden das Wort "Versorgungsansprüche" durch die Textstelle "Versorgungs- und Altersgeldansprüche" und die Wörter "Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger" durch die Textstelle "Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger oder Altersgeldberechtigte" ersetzt.
6.2 In Absatz 3 werden das Wort "Versorgungsakten" durch die Textstelle "Versorgungs- und Altersgeldakten" und das Wort "Versorgungszahlung" durch die Textstelle "Versorgungs- und Altersgeldzahlung" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des hamburgischen Beamtenrechts
In Artikel 26 Absatz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des hamburgischen Beamtenrechts vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) wird die Zahl "2015" durch die Zahl "2020" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes
(nicht dargestellt)
(gültig ab 01.06.2014)
Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummern 1 und 3 bis 5 und Artikel 3 treten mit Wirkung vom ersten Tag des vierten Monats, der dem Monat der Verkündung folgt, in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 22.01.2021)
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