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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
- Hamburg -
Vom 16. November 2016
(HmbGVBl. Nr. 46 vom 22.11.2016 S. 474)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
Das Hamburgische Beamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 369), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter dem Eintrag zu § 83 wird der Eintrag
" § 83a Erfüllung von Schmerzensgeldansprüchen gegen Dritte durch den Dienstherrn" eingefügt.
1.2 Dem Eintrag zu § 127 werden die Wörter "und am Studienkolleg" angefügt.
2. Hinter § 83 wird folgender § 83a eingefügt: vgl.
" § 83a Erfüllung von Schmerzensgeldansprüchen gegen Dritte durch den Dienstherrn
(1) Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes in Bezug auf ihr oder sein Amt erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Schmerzensgeld) gegen einen Dritten erlangt, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des titulierten Anspruchs übernehmen, soweit die Vollstreckung innerhalb eines Jahres nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages durch die Beamtin oder den Beamten erfolglos geblieben ist.
(2) Der Dienstherr soll die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn auf Grund desselben Sachverhalts ein Anspruch auf Unfallausgleich nach § 39 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes oder auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 48 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes besteht.
(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Wirksamkeit des Vollstreckungstitels schriftlich unter Vorlage des Titels und von Nachweisen der Vollstreckungsversuche zu beantragen. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.
(4) Wenn der Dienstherr auf Grund desselben tätlichen rechtswidrigen Angriffs einen Vollstreckungstitel über einen nach § 53 übergegangenen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber demselben Dritten erlangt, kann er auf schriftlichen Antrag auch das Vollstreckungsverfahren für die Beamtin oder den Beamten aus einem nach Absatz 1 titulierten Anspruch übernehmen. Dem Antrag sind eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels sowie eine öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung über den titulierten Anspruch (§ 727 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) beizufügen. Soweit die Vollstreckung erfolgreich ist, erhält die Beamtin oder der Beamte unverzüglich das Schmerzensgeld. Anderenfalls finden die Abätze 1 bis 3 Anwendung."
3. § 127 wird wie folgt geändert:
3.1 In der Überschrift werden die Wörter "und am Studienkolleg" angefügt.
3.2 Der bisherige Wortlaut wird durch folgende Absätze 1 und 2 ersetzt:
alt | neu |
Die Laufbahnvorschriften können für die Laufbahnen Bildung von § 14 Abweichendes bestimmen, soweit die besonderen Verhältnisse des Schuldienstes dies erfordern. | "(1) Für Lehrkräfte am Studienkolleg nach § 37 Absatz 6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes gelten die Vorschriften für Lehrkräfte an staatlichen Schulen entsprechend.
(2) Die Laufbahnvorschriften können für die Laufbahn Bildung von § 14 Abweichendes bestimmen, soweit die besonderen Verhältnisse des Schuldienstes dies erfordern." |
§ 2
Schlussvorschrift
§ 1 Nummer 2 ist auf Schmerzensgeldansprüche anzuwenden, die auf seit dem 14. Oktober 2015 erfolgten tätlichen rechtswidrigen Angriffen Dritter beruhen.
ID 16/1847
ENDE |
(Stand: 22.01.2021)
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