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Änderungstext
Gesetz zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für die hamburgischen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter
- Hamburg -
Vom 4. April 2017
(HmbGVBl. Nr. 11 vom 07.04.2017 S. 96)
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
Das Hamburgische Beamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 20. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 570, 571), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden hinter dem Eintrag zu § 63 folgende Einträge eingefügt:
" § 63a Kurzzeitige Verhinderung, Pflegezeit § 63b Familienpflegezeit".
2. In § 35 Absatz 5 Nummer 1 wird hinter dem Wort "ist" die Textstelle "oder Pflegezeit nach § 63a oder Familienpflegezeit nach § 63b in Anspruch genommen hat" eingefügt.
3. § 63 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann auf Antrag aus den in Satz 1 genannten Gründen Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."
3.2 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
"(4) Während der Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist."
3.3 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
4. Hinter § 63 werden folgende §§ 63a und 63b eingefügt:
" § 63a Kurzzeitige Verhinderung, Pflegezeit
(1) Beamtinnen und Beamte sind für bis zu zehn Arbeitstage, davon bis zu neun Arbeitstage unter Fortzahlung der Bezüge, vom Dienst freizustellen, wenn dies erforderlich ist, um für eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert am 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424, 2463), in der jeweils geltenden Fassung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (kurzzeitige Verhinderung). Die Verhinderung an der Dienstleistung sowie deren voraussichtliche Dauer sind unverzüglich mitzuteilen. Die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahmen nach Satz 1 sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Beamtinnen und Beamten, die
ist auf Antrag Urlaub ohne Bezüge oder Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen (Pflegezeit). Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann Teilzeitbeschäftigung nur mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Wird Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, ist den Wünschen der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit zu entsprechen, soweit keine dringenden dienstlichen Gründe dagegen stehen. Die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.
(3) Die Pflegezeit soll spätestens zehn Arbeitstage vor ihrem Beginn schriftlich beantragt werden. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung vom Dienst in Anspruch genommen werden soll. Bei Inanspruchnahme einer teilweisen Freistellung vom Dienst ist die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit nach § 63b für die Pflege oder Betreuung derselben oder desselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen, muss sie sich unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen und ist abweichend von Satz 1 spätestens acht Wochen vor Beginn der Pflegezeit zu beantragen.
(Stand: 22.01.2021)
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