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WTG LSa - Wohn- und Teilhabegesetz
Gesetz über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt
Vom 17. Februar 2011
(GVBl. LSa Nr. 5 vom 25.02.2011 S. 136)
Gl.-Nr.: 217.14
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es, die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse älterer, pflegebedürftiger oder behinderter oder von Behinderung bedrohter volljähriger Menschen als Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen und sonstiger nicht selbstorganisierter Wohnformen (Bewohnerinnen und Bewohner) vor Beeinträchtigungen zu schützen und dabei insbesondere
(2) Dieses Gesetz soll auch zur Sicherung der Rechte nach der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen, veröffentlicht in der Broschüre "Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen", herausgegeben vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 8. Auflage 2010, und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) beitragen.
(3) Die Selbständigkeit und die unternehmerische Eigenverantwortung der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleiben im Übrigen unberührt.
§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Für selbstorganisierte Wohngemeinschaften findet lediglich der Anspruch auf Beratung nach diesem Gesetz Anwendung.
(3) Träger ist, wer eine stationäre Einrichtung oder sonstige nicht selbstorganisierte Wohnform betreibt.
(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind alle Personen, derer sich der Träger oder der Pflege- oder Betreuungsdienst zur Erbringung seiner Leistungen bedient, unabhängig davon, ob diese zu ihnen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Beschäftigte sind alle Personen, die bei dem Träger oder dem Pflege- oder Betreuungsdienst in einem Arbeitsverhältnis stehen. Bei den sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besteht ein solches Arbeitsverhältnis nicht.
§ 3 Stationäre Einrichtungen
(1) Stationäre Einrichtungen sind Einrichtungen,
Die stationären Einrichtungen müssen die Anforderungen des Abschnitts 2 und 3 erfüllen.
(2) Auf stationäre Einrichtungen oder Teile von stationären Einrichtungen, die der vorübergehenden Aufnahme dienen (Kurzzeiteinrichtungen), und auf stationäre Hospize finden die §§ 9, 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 keine Anwendung. Vorübergehend ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten. Nehmen Einrichtungen nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 9 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Bewohnerfürsprecherin oder ein Bewohnerfürsprecher zu bestellen ist.
§ 4 Sonstige nicht selbstorganisierte Wohnformen
(1) Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind Wohnformen, die dem Zweck dienen, pflege- oder betreuungsbedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und gleichzeitig die Inanspruchnahme externer Pflege- und Betreuungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen. Dabei ist es unerheblich, ob die Wohngemeinschaften durch einen Träger angeregt und begleitet werden sowie in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner abhängig sind. Ambulant betreute Wohngemeinschaften liegen vor, wenn
(Stand: 06.09.2023)
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