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Kapitel 5
Vorverfahren
§ 41 Erforderlichkeit
(1) Vor der Erhebung der Klage des Beamten ist ein Vorverfahren durchzuführen. Ein Vorverfahren findet auch dann statt, wenn die angefochtene Entscheidung von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist.
(2) Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 42 Widerspruchsbescheid
(1) Der Widerspruchsbescheid wird von der obersten Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten von dem nach § 80 zuständigen Dienstvorgesetzten erlassen. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf die ihr unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten für die diesen zugeordneten Beamten übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(2) In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden. Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 35 Abs. 2 zu treffen, bleibt unberührt.
§ 43 Erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Ungeachtet eines Widerspruchsbescheides kann wegen desselben Sachverhalts eine Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erhoben werden, wenn wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Widerspruchsbescheid beruht, abweichen. In diesem Fall sind die bisher ergangenen Entscheidungen aufzuheben.
§ 44 Kostentragungspflicht
(1) Im Vorverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen. Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
Teil 4
Gerichtliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1
Disziplinargerichtsbarkeit
§ 45 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr; für die erstinstanzlichen Verfahren ist das Verwaltungsgericht Magdeburg zuständig. Beim Verwaltungsgericht Magdeburg wird eine Kammer und beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ein Senat für Disziplinarsachen gebildet.
§ 46 Kammer für Disziplinarsachen
(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, wenn nicht der Einzelrichter entscheidet. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen.
(3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des Vorsitzenden.
§ 47 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
Ein Richter oder ehrenamtlicher Richter ist neben den allgemeinen Bestimmungen von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er
§ 48 Senat für Disziplinarsachen
Für den Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt gelten § 46 Abs. 1 und 3 sowie § 47 entsprechend.
Kapitel 2
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Abschnitt 1
Disziplinarklage
§ 49 Klageerhebung
(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. § 81 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung. Klägerin ist die nach § 34 Abs. 2 zuständige Behörde.
(2) Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beklagten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
§ 50 Nachtragsdisziplinarklage
(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden.
(Stand: 16.06.2018)
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