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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts
- Sachsen-Anhalt -

Vom 21. März 2006
(GVBl. Nr. 10 vom 28.03.2006 S. 102)



Artikel 1
DG LSa - Disziplinargesetz

- eingefügt -


Artikel 2
Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt

Das Beamtengesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSa S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 740, 743) und durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 808, 815), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt II wird nach der Angabe "5. Beendigung des Beamtenverhältnisses" die Angabe "a) Entlassungen" gestrichen.

b) Nach der Angabe " § 27a Allgemeines" wird die Angabe "a) Entlassungen" eingefügt.

c) Die Angabe zu § 45a erhält folgende Fassung:

" § 45a Erneute Berufung bei begrenzter Dienstfähigkeit".

d) Die Angabe zu § 72d erhält folgende Fassung:

" § 72d (weggefallen)".

e) Die Angabe zu § 112b erhält folgende Fassung:

" § 112b (weggefallen)".

f) Die Angabe zu § 127 erhält folgende Fassung:

" § 127 Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts".

2. § 5 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. auf Zeit, wenn
  1. gesetzlich bestimmt ist, dass der Beamte für Aufgaben im Sinne des § 4 auf bestimmte Dauer verwendet werden soll,
  2. dem Beamten ein Amt mit leitender Funktion nach § 112b übertragen werden soll,
 "2. auf Zeit, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass der Beamte für Aufgaben im Sinne des § 4 auf bestimmte Dauer verwendet werden soll,".

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird der Klammerzusatz "(Artikel 48 Abs. 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957, Anlage zum Gesetz vom 27. Juli 1957, BGBl. II S. 753, zuletzt geändert durch Beschluß des Rates vom 31. Oktober 1994 zum System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, Anlage zum Gesetz vom 23. Juni 1995, BGBl. I 1 S. 498)" ersetzt durch den Klammerzusatz "(Artikel 39 Abs. 4 EGV)".

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Professoren" ein Komma und das Wort "Juniorprofessoren" eingefügt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Rasse" die Wörter "oder ethnische Herkunft, Behinderung" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 112b Abs. 2" durch die Angabe " § 112c Abs. 2" ersetzt.

5. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt worden war.  "(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war."

6. In § 20a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz "(ABl. EG Nr. L 209 S. 25)" die Wörter ,jeweils geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1)," eingefügt.

7. Vor § 27a wird die Überschrift "a) Entlassungen" gestrichen.

8. § 27a Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. Entfernung aus dem Dienst nach der Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt vom 16. Mai 1994 (GVBl. LSa S. 582).  "3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt."

9. Nach § 27a wird folgende Überschrift eingefügt:

"a) Entlassungen".

10. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann oder  "1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder".

b) Dem Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 angefügt.

11. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte" durch die Wörter "wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe " § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

bb) Satz 2 wird

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