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Regelwerk

Änderungstext

LBVAnpG 2011/2012 - Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012
- Sachsen-Anhalt -

Vom 6. Oktober 2011
(GVBl. LSa Nr. 19 vom 13.10.2011 S. 680)


Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSa S. 68), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSa S. 68, 129), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe zu Kapitel 7a und zu § 59a eingefügt:

"Kapitel 7a
Besoldungsanpassungen

§ 59a Anpassung der Besoldung".

b) Nach der Angabe zu § 59a wird folgende Angabe zu § 59b eingefügt:

" § 59b Einmalzahlung 2011".

2. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 5 erhalt folgende Fassung:

alt neu
5. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, "5. Zeiten des Grundwehr- oder Zivildienstes im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie sonstige Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit des Grundwehrdienstes,".

b) Satz 5 erhalt folgende Fassung:

alt neu
Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. "Bei der Anerkennung von Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 gelten Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 als Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit."

3. In § 31 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "entsprechend" die Wörter "mit der Maßgabe, dass der Funktions-Leistungsbezug von der jeweiligen Hochschule im Einvernehmen mit der jeweiligen Forschungseinrichtung gewahrt wird" angefügt.

4. In § 38 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "die" die Wörter ", bei einem Kind einschließlich des gewahrten Kindergeldes and der Stufe 2 des Familienzuschlages," eingefügt.

5. § 47 Abs. 2 Satz 2

Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.

wird aufgehoben.

6. In § 49 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Mehrbetrages" die Wörter "zuzüglich der anfallenden Nebenkosten" eingefügt.

7. Nach § 59 wird folgendes Kapitel 7a mit § 59a eingefügt:

"Kapitel 7a
Besoldungsanpassungen

§ 59a Anpassung der Besoldung

(1) Um 1,5 v. H. werden ab 1. April 2011 erhöht

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag nut Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 4 und a 5,
  3. die Amtszulagen und die Allgemeine Stellenzulage nach Nummer 13 der Vorbemerkungen der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz,
  4. die Anwärtergrundbeträge,
  5. die Grundgehaltssätze in der fortgeltenden Besoldungsordnung C,
  6. die Zuschüsse zum Grundgehalt sowie die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 and 2 und die allgemeine Stellenzulage nach § 62 Abs. 1 and 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Nummer 2b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.

(2) Um 1,9 v. H. werden ab 1. Januar 2012 erhöht

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 4 und a 5,
  3. die Amtszulagen und die Allgemeine Stellenzulage nach Nummer 13 der Vorbemerkungen der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz,
  4. die Anwärtergrundbeträge,
  5. die Grundgehaltssätze in der fortgeltenden Besoldungsordnung C,
  6. die Zuschüsse zum Grundgehalt sowie die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach § 62 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Nummer 2b der Vorbemerkungen der Anlage H des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.

Die Grundgehalter nach Satz 1 Nrn. 1 und 5 werden anschließend um 17 Euro und die Anwärtergrundbeträge nach Satz 1 Nr. 4 anschließend um sechs Euro erhöht."

8. Nach § 59a wird folgender § 59b eingefügt:

" § 59b Einmalzahlung 2011

(1) Die Berechtigten nach § 1 Abs. 1 erhalten mit den Dienstbezügen oder Anwärtergrundbeträgen eine Einmalzahlung, wenn sie im Monat April 2011 einen Anspruch auf Besoldung hatten.

(2) Der Anspruch auf die Einmalzahlung nach Absatz 1 entsteht für jede Berechtigte oder jeden Berechtigten nur einmal. Die Einmalzahlung bleibt bei der Bemessung sonstiger Besoldungsleistungen unberücksichtigt.

(3) Der in § 1 Abs. 1 aufgeführte Personenkreis mit Anspruch auf Dienstbezüge erhalt jeweils eine Einmalzahlung in Halle von 360 Euro. Anwärterinnen und Anwärter mit Anspruch auf einen Anwärtergrundbetrag erhalten jeweils 120 Euro."

9. Anlage 1 Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

a) Besoldungsgruppe a 13 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

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