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Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz 2012/2013
Vom 17. Februar 2012.
(GVBl. Nr. 5 vom 24.02.2012 S. 52)
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (GVBl. LSa S. 680, 683), wird wie folgt geändert:
1. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Abweichend von Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2013 Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
2. In § 41 Nr. 2 werden nach dem Wort "Präsident" die Wörter "sowie Vizepräsidentin oder Vizepräsident" eingefügt.
3. In § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "1. Januar 2012" durch die Angabe "1. Januar 2017" ersetzt.
4. In § 112 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "Beamtenrecht" durch die Wörter "die Polizei" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Pensionsfondsgesetzes
Das Pensionsfondsgesetz vom 6. Dezember 2006 (GVBl. LSa S. 538) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Es regelt darüber hinaus die Finanzierung von Aufwendungen des Landes im Zusammenhang mit dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 bis 26. Januar 2010 (GVBl. LSa S. 484, 487) und dem Versorgungslastenteilungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 17. September 2010 (GVBl. LSa S. 484)."
2. In § 3 Satz 3 werden nach den Wörtern "im Sinne von § 1" die Wörter "und für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag und dem Versorgungslastenteilungsgesetz Sachsen-Anhalt" eingefügt.
3. § 5 Abs. 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"3. Abfindungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages und nach § 3 des Versorgungslastenteilungsgesetzes Sachsen-Anhalt," |
4. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Das Sondervermögen kann zur Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag und dem Versorgungslastenteilungsgesetz Sachsen-Anhalt herangezogen werden."
Artikel 3
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSa S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. LSa S. 872, 875), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 4 Satz 2 wird nach der Angabe "19. August 2008" die Angabe "und die nach dem 31. Dezember 2011" eingefügt.
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Besoldungsordnung a Besoldungsgruppe a 13 Fußnote 12 wird die Angabe "höchstens 90 v. H." durch die Angabe "100 v. H." ersetzt.
b) Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:
aa) Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. Direktorin oder Direktor der Landeszentrale für politische Bildung Sachsen-Anhalt".
bbb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. Direktorin oder Direktor des Landesforstbetriebes Sachsen-Anhalt".
bb) Besoldungsgruppe B 3 Nrn. 3 und 8
3. Direktorin oder Direktor der Landeszentrale für politische Bildung Sachsen-Anhalt8. Landesforstdirektorin oder Landesforstdirektor
wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Brandschutzgesetzes
Das Brandschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSa S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (GVBl. LSa S. 69), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 17 erhält folgende Fassung:
" § 17 Landesbrandmeister".
b) Die Angabe zu § 34 erhält folgende Fassung:
" § 34 Übergangsvorschrift".
2. § 17 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 17 Bezirksbrandmeister
Zur Beratung nachgeordneter Behörden und Dienststellen hinsichtlich der Belange und der Aufgabenwahrnehmung der Freiwilligen Feuerwehren können vom Ministerium des Innern auf Vorschlag der Kreisbrandmeister Bezirksbrandmeister und stellvertretende Bezirksbrandmeister für die Dauer von sechs Jahren ins Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden. Diese Befugnis kann einer nachgeordneten Behörde oder Dienststelle übertragen werden. § 15 Abs. 4 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. Sie erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung. |
" § 17 Landesbrandmeister |
(Stand: 16.06.2018)
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