Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung abgeordnetenrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 13. Juni 2012
(GVBl. LSa Nr. 13 vom 20.06.2012)


Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSa S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2012 (GVBl. LSa S. 52), wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 24 Abs. 1" durch die Angabe " § 24" ersetzt.

2. In § 23 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " § 24 Abs. 2" durch die Angabe " § 24 Abs. 3" ersetzt.

3. § 24 erhält folgende Fassung:

alt neu
 " § 24 Berücksichtigungsfähige Zeiten" § 24 Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten anerkannt:

  1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,
  2. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter,
  3. Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines Kindes bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  4. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen; nahe Angehörige sind Kinder, Enkel, Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, eingetragene Lebenspartnerinnen oder Geschwister,
  5. Zeiten des Grundwehr- oder Zivildienstes im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie sonstige Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit des Grundwehrdienstes,
  6. Verfolgungszeiten nach § 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.

Weitere Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, können anerkannt werden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung förderlich ist. Zeiten nach Satz 1 und 2 werden nicht berücksichtigt, soweit sie bei einer Einstellung im Beförderungsamt nach § 19 Satz 2 oder 3 des Landesbeamtengesetzes bereits berücksichtigt worden sind. Die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle trifft die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2. Bei der Anerkennung von Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 gelten Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 als Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit. Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet.

(2) Der Aufstieg in den Stufen wird durch folgende Zeiten nicht verzögert:

  1. Zeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5,
  2. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
  3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn innerhalb eines Kalenderjahres ein Zeitraum von vier Wochen nicht überschritten wird,
  4. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz in der im BGBl. Teil III Gliederungsnummer 53-5 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 77 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 269), und
  5. Zeiten, die in einem Beamtenverhältnis auf Zeit erbracht wurden.
" § 24 Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden als Erfahrungszeiten anerkannt. Ferner werden folgende Zeiten als Erfahrungszeiten anerkannt:

  1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter und nach der Entbindung,
  2. bis zu drei Jahren für jedes Kind für Zeiten seiner tatsächlichen Betreuung,
  3. bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen für Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen; nahe Angehörige sind Kinder, Enkel, Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, eingetragene Lebenspartnerinnen und Geschwister,
  4. Zeiten des vorgeschriebenen Grundwehr- oder Zivildienstes im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie sonstige Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit des Grundwehrdienstes,
  5. Verfolgungszeiten nach § 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte,
  6. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 31.01.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion