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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung
- Sachsen-Anhalt -
Vom 26. November 2012
(GVBl. Nr. 23 vom 30.11.2012 S. 543)
Aufgrund des § 71 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2012 (GVBl. LSa S. 52), wird verordnet:
Die Urlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 2001 (GVBl. LSa S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSa S. 68, 125), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Abweichend von Satz 1 beträgt der Urlaub für die Kalenderjahre 2011 und 2012 unabhängig vom Lebensalter 30 Arbeitstage."
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
2. In § 9 wird nach Satz 3 folgender neuer Satz 4 angefügt:
"Ein aus § 4 Absatz 1 Satz 2 entstehender zusätzlicher Urlaubsanspruch aus dem Urlaubsjahr 2011 ist dem Urlaub des Urlaubsjahres 2012 hinzuzurechnen."
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(Stand: 31.01.2021)
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