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Ausführungsgesetz zum Fuenften Buch Sozialgesetzbuch im Land Sachsen-Anhalt und zur Änderung des Krankenhausgesetzes Sachsen-Anhalt
Vom 22. Mai 2013
(GVBl. LSa Nr. 14 vom 29.05.2013 S. 240)
Artikel 1
Ausführungsgesetz zum Fuenften Buch Sozialgesetzbuch im Land Sachsen-Anhalt
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Krankenhausgesetzes Sachsen-Anhalt
Nach § 13 des Krankenhausgesetze Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2005 (GVBl. LSa S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSa S. 641, 648), wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Verjährung von Ansprüchen des Landes
Ansprüche des Landes auf Rückzahlung oder Verzinsung von Fördermitteln verjähren in 30 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag des durch den Eingangsvermerk nachgewiesenen Zugangs der baufachlichen Verwendungsnachweisprüfung der Staatshochbauverwaltung bei der Bewilligungsbehörde."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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