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Regelwerk
Änderungstext

LBVAnpG 2013/2014 - Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014

Vom 26. Juni 2013
(GVBl. LSa Nr. 18 vom 04.07.2013 S. 318)



Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSa S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (GVBl. LSa S. 560, 566), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 59b folgende Fassung:

"59b (weggefallen)".

2. § 59a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige einzige Satz wird Satz 1 und wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe "1,5 v. H." wird durch die Angabe "2,65 v. H." und die Angabe "1. April 2011" wird durch die Angabe "1 Juli 2013" ersetzt.

bbb) Nummer 4

die Anwärtergrundbeträge,

wird aufgehoben.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. Juli 2013 um 50 Euro erhöht."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "1,9 v. H." durch die Angabe "2,95 v. H." und die Angabe "1. Januar 2012" durch die Angabe "1. Juli 2014" ersetzt.

bb) Satz 2

Die Grundgehalter nach Satz 1 Nrn. 1 und 5 werden anschließend um 17 Euro und die Anwärtergrundbeträge nach Satz 1 Nr. 4 anschließend um sechs Euro erhöht.

wird aufgehoben.

3. § 59b

59b Einmalzahlung 201111

(1) Die Berechtigten nach § 1 Abs. 1 erhalten mit den Dienstbezügen oder Anwärtergrundbeträgen eine Einmalzahlung, wenn sie im Monat April 2011 einen Anspruch auf Besoldung hatten.

(2) Der Anspruch auf die Einmalzahlung nach Absatz 1 entsteht für jede Berechtigte oder jeden Berechtigten nur einmal. Die Einmalzahlung bleibt bei der Bemessung sonstiger Besoldungsleistungen unberücksichtigt.

(3) Der in § 1 Abs. 1 aufgeführte Personenkreis mit Anspruch auf Dienstbezüge erhalt jeweils eine Einmalzahlung in Halle von 360 Euro. Anwärterinnen und Anwärter mit Anspruch auf einen Anwärtergrundbetrag erhalten jeweils 120 Euro.

wird aufgehoben.

4. Die Anlagen 4 bis 8 erhalten die aus Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

gültig ab 1. Juli 2014
5. Die Anlagen 4 bis 8 erhalten die aus Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSa S. 68, 101), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (GVBl. LSa S. 680, 681), wird wie folgt geändert:

l. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 13b erhält folgende Fassung:

" § 13b (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 24a erhält folgende Fassung:

" § 24a (weggefallen)"

c) Die Angabe zu Anlage 4 erhält folgende Fassung:

"Anlage 4 (weggefallen)"

gültig ab l. Januar 2013
2. § 8 Nr. 9a wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a Doppelbuchst. cc wird die Angabe "400 Euro" durch die Angabe "450 Euro" ersetzt.

b) In Buchstabe b Doppelbuchst. bb wird die Angabe "400 Euro" durch die Angabe "450 Euro" ersetzt.

gültig ab l. Januar 2013
3. In § 9 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 wird die Angabe "400 Euro" durch die Angabe "450 Euro" ersetzt.

4. § 13a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "1. April 2011 um l,4 v. H. und ab l. Januar 2012 um l,8 v. H." durch die Angabe "1. Juli 2013 um 2,55 v. H. und ab 1. Juli 2014 um 2,85 v. H." ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

5. § 13b wird aufgehoben.

6. § 17a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "1. April 2011 um 1,5 v. H." durch die Angabe "1. Juli 2013 um 2,65 v. H." ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "1. Januar 2012 um 1,9 v. H. und anschließend um 17 Euro" durch die Angabe "1. Juli 2014 um 2,95 v. H." ersetzt.

7. In § 21a wird die Angabe "1. April 2011 um l,5 v. H." durch die Angabe "1. Juli 2013 um 2,65 v. H." und die Angabe "l. Januar 2012 um 1,9 v. H." durch die Angabe "1. Juli 2014 um 2,95 v. H." ersetzt.

8. § 24a wird aufgehoben.

9. Die Anlagen 1 bis 3 erhalten die aus Anlage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

gültig ab 1. Juli 2014
10. Die Anlagen 1 bis 3 erhalten die aus Anlage 4 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

11. Anlage 4 wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

In § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Erschwerniszulagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2011 (GVBl. LSa S. 880) wird die Angabe "3,01 Euro" durch die Angabe "3,09 Euro" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

gültig ab 1. Juli 2014

In § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Erschwerniszulagenverordnung

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