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Änderungstext
Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und beamtenrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -
Vom 30. Juli 2013
(GVBl. LSa Nr. 22 vom 08.08.2013 S. 400)
Artikel 1
Landesbesoldungsgesetz
Das Landesbesoldungsgesetz vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSa S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (GVBl. LSa S. 318), wird wie folgt geändert:
1. In § 51 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "ein Zwoelftel des in § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrages" durch die Angabe "667 Euro monatlich" ersetzt.
gültig ab 1. Januar 2013
2. Anlage 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"3. Besoldungsordnung W
Gültig ab 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 Grundgehaltssätze Besoldungsgruppe Betrag W 1 3.837,86 W 2 5.049,68 W 3 5.605,62 |
gültig ab 1. Juli 2013
3. Anlage 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
"3. Besoldungsordnung W
alt | neu |
Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Betrag W 1 3.939,56 W 2 4.491,53 W 3 5.440,77 |
Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Betrag W 1 3.939,56 W 2 5.183,50 W 3 5.754,17 |
Artikel 2
Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz
2013/2014
Anlage 4 Nr. 3 der Anlage 2 des Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 vom 26. Juni 2013 (GVBl. LSa S. 318) erhält folgende Fassung:
3. Besoldungsordnung W
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe Betrag
W 1 4.055,78
W2 5336,41
W 3 5.923,92 .
Artikel 3
Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 ;GVBl. LSa S. 68, 101), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (GVBl. LSa S. 318), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe eingefügt:
" § 23a Anrechnungsregelungen aus Anlass des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und beamtenrechtlicher Vorschriften".2.
In § 4 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Wort "von" das Wort "Reisekostenvergütung," eingefügt.
3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
" § 23a Anrechnungsregelungen aus Anlass des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und beamtenrechtlicher Vorschriften
(l) Monatliche Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge, die einer Professorin oder einem Professor am 31. Dezember 2012 zugestanden haben, verringern sich um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013. Monatliche besondere Leistungsbezüge, die einer Professorin oder einem Professor am 31. Dezember 2012 zugestanden haben, verringern sich um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013, jedoch höchstens in Höhe der Hälfte der monatlichen besonderen Leistungsbezüge. Mehrere monatliche Leistungsbezüge verringern sich nach Maßgabe von Satz 1 und 2, insgesamt jedoch höchstens um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am l. Januar 2013, in folgender Reihenfolge:
Werden mehrere Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge oder mehrere besondere Leistungsbezüge zugleich gewährt, verringert sich vorrangig der früher gewährte Leistungsbezug; erstmals am gleichen Tag gewährte Leistungsbezüge verringern sich anteilig.
(2) Für Leistungsbezüge nach Absatz 1, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum Tag der Verkündung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und beamtenrechtlicher Vorschriften erstmalig oder erneut gewährt worden sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Verringerung tritt am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge ein.
(3) Bei einer Professur in einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Verminderung nach Absatz 1 im gleichen Umfang wie die Kürzung der Arbeitszeit."
4. § 24 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 24 Fortgeltung von Bundesrecht als Landesrecht
Die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1243) gilt als Landesrecht fort, bis sie durch Verordnung der Landesregierung von der Fortgeltung ausgeschlossen wird." |
5. § 24a wird aufgehoben.
6. Anlage 4 wird aufgehoben.
Artikel 4
Landesbeamtengesetz
In § 71 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes
(Stand: 31.01.2021)
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