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Haushaltsbegleitgesetz 2014
- Sachsen-Anhalt -
Vom 18. Dezember 2013
(GVBl. LSa Nr. 32 vom 27.12.2013 S. 541)
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:
Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt
§ 25 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2002 (GVBl. LSa S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2012 (GVBl. LSa S. 184), wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Der Zuschuss nach Absatz 1 ist in sinngemäßer Anwendung von § 3 Abs. 8 bis 10 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt umeine Kostendämpfungspauschale zu kürzen. Für Abgeordnete beträgt die Kostendämpfungspauschale 260 Euro."
2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Mitglieder" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.
3. In Absatz 3 werden die Wörter "Mitgliedern des Landtages" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 (GVBl. LSa S. 400, 401), wird wie folgt geändert:
1. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert
aa) In Satz 2 wird die Angabe "2013" durch die Angabe "2016" ersetzt.
bb) Satz 3
§ 39 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt zum Ablauf eines Monats. § 39 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."
2. § 88 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde, dem Landespersonalausschuss oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. | "Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde, dem Landespersonalausschuss, einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde oder einer Personalvermittlungsstelle der Landesverwaltung, soweit dies der Vermittlung von Überhangpersonal dient, vorzulegen." |
Artikel 3
Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
...
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt
...
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Steuerschwankungsreserve des Landes Sachsen-Anhalt
...
Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Einrichtung des Landesbetriebes Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt
...
Artikel 7
Änderung des Grundsicherungsgesetzes Sachsen-Anhalt
§ 4 Abs. 1 des Grundsicherungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 20. Januar 2012 (GVBl. LSa S. 36, 120) wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe "110" durch die Angabe "122" ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter ",die auf der am 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Wohngeldgesetzes beruhen" durch die Wörter "in Höhe von 56,8 Millionen Euro jährlich" ersetzt.
3. Satz 3
Diese setzt sich aus einer Abschlagszahlung von 56,8 Millionen Euro und der Differenz der tatsächlichen zu den veranschlagten Wohngeldausgaben des Landes zusammen.
wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des Brandschutzgesetzes
§ 23 des Brandschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSa S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSa S. 624), wird wie folgt geändert:
l. In Satz 2 wird das Wort "Gemeinden" durch das Wort "Kommunen" ersetzt
2. In Satz 4 wird nach dem Wort "Fortbildung" das Wort "insbesondere" eingefügt
Artikel 9
Neubekanntmachung
Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(Stand: 14.08.2019)
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