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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016
- Sachsen-Anhalt -

Vom 17. Dezember 2014
(GVBl. LSa Nr. 24 vom 23.12.2014 S. 525)



Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt

§ 2 Abs. 5 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt vom 15. November 1991 (GVBl. LSa S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSa S. 288, 333), erhält folgende Fassung:

alt neu
  "(5) Die beim Kommunalen Versorgungsverband bis zum 31. Dezember 2014 für seine Mitglieder angesammelte Versorgungsrücklage darf nur für Versorgungsaufwendungen ab dem 1. Januar 2015 verwendet werden."

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSa S. 350, 356), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 112 folgende Fassung:

alt neu
  " § 112 (weggefallen)".

2. § 112

§ 112 Heilfürsorge12 14a

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wird Heilfürsorge in der Zeit gewährt, in der sie Dienstbezüge oder Anwärtergrundbeträge erhalten. Nach § 120 Abs. 4 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wird bis zum Erreichen der Altersgrenze nach § 106 Satz 1 Heilfürsorge gewährt. Satz 1 gilt auch für die in den Justizvollzugsdienst versetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Ein Anspruch auf Heilfürsorge besteht auch während der Elternzeit.

(2) Im Rahmen der Heilfürsorge werden grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen

  1. in Krankheits- und Pflegefällen,
  2. zur Vorbeugung von Krankheiten oder Behinderungen,
  3. in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Fällen des nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und bei der nicht rechtswidrigen Sterilisation und
  4. zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen gewährt.

Die Angemessenheit der Aufwendungen beurteilt sich grundsätzlich nach den Regelungen der jeweils geltenden Sozialgesetzbücher, insbesondere des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistungsgewährung erfolgt grundsätzlich als Sachleistung.

(3) Es können Eigenbehalte bei der Leistungsgewährung und Belastungsgrenzen festgelegt werden. Eigenbehalte sind nicht abzuziehen bei Aufwendungen

  1. von Schwangeren im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
  2. für ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten.

(4) Das für die Polizei zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung in Anlehnung an das Fuenfte Buch Sozialgesetzbuch sowie unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes die Gewährung von Heilfürsorge.

(5) In der Verordnung können bezüglich des Inhalts und Umfangs der Heilfürsorge Bestimmungen getroffen werden

  1. über die dem Grunde nach heilfürsorgefähigen Aufwendungen, insbesondere über die Beschränkung oder den Ausschluss der Heilfürsorgegewährung bei bestimmten Indikationen, für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden und für bestimmte Arzneimittel, insbesondere für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und solche, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht,
  2. für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind,
  3. über Höchstbeträge,
  4. über die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung von Aufwendungen, die außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums entstanden sind,
  5. über Eigenbehalte bis zu einer Belastungsgrenze.

(6) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 4 gelten die Heilfürsorgebestimmungen für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Sachsen-Anhalt weiter.

wird aufgehoben.

3. In § 114 Abs. 1 wird die Angabe " §§ 106, 109, 110 Abs. 1 und, mit Ausnahme für die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, § 112" durch die Angabe " §§ 106, 109 und 110 Abs. 1" ersetzt.

Artikel 3
Gesetz über die Aufhebung des Versorgungsrücklagegesetzes

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