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Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -
Vom 13. Juni 2018
(GVBl. LSa Nr. 9 vom 21.06.2018 S. 71)
Artikel 1
Landesbeamtengesetz
Das Landesbeamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSa S. 89, 93), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 8a Einstellungsaltersgrenzen".
b) Die Angabe zu § 15 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 15 Laufbahnwechsel | " § 15 Horizontaler Laufbahnwechsel". |
c) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 32a Neu- und Umbildung von Behörden".
d) Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 65a Familienpflegezeit".
e) In der Angabe zu § 67 wird das Wort "Dienstbezüge" durch das Wort "Besoldung" ersetzt.
f) Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 67a Urlaub zum Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zu einer Laufbahn oder zur Ableistung einer Probezeit".
g) Nach der Angabe zu § 83 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 83a Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen".
h) In der Angabe zu Kapitel 10 Abschnitt 3 werden die Wörter "des Feuerwehrdienstes" durch die Wörter "des feuerwehrtechnischen Dienstes" ersetzt.
i) Die Angabe zu § 114 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 114 Anwendung von Vorschriften | " § 114 Altersgrenze, Dienstausrüstung und Dienstkleidung". |
j) Die Angabe zu § 125 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 125 Übergangsregelung für die Berufung des Landespersonalausschusses | " § 125 (weggefallen)". |
2. In § 1 werden die Wörter "der Verwaltungsgemeinschaften," gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf finden die §§ 64, 66, 67 und 72 keine Anwendung. Die §§ 65 und 65a gelten mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung oder die Beurlaubung nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Erfolg der Ausbildung nicht gefährdet wird."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Einstellungsaltersgrenzen
Bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit dürfen Bewerberinnen und Bewerber das Lebensjahr, das 22 Jahre vor dem für die jeweilige Laufbahn gesetzlich festgelegten Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze liegt, noch nicht vollendet haben. Satz 1 gilt nicht
5. § 15 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 15 Laufbahnwechsel
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes die Befähigung für eine Laufbahn erworben haben, deren Zugangsvoraussetzungen und deren Art und Inhalt der Ausbildung weitgehend denen einer Laufbahn nach § 13 entspricht, besitzen die Befähigung für eine solche Laufbahn. Die nach Satz 1 notwendige Feststellung trifft das für die neue Laufbahn zuständige Fachministerium allgemein oder im Einzelfall. |
(Stand: 13.12.2018)
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