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Änderungstext
Verordnung zur Änderung zulagenrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -
Vom 21. Juni 2018.
(GVBl. LSa Nr. 11 vom 29.06.2018 S. 182)
Aufgrund von
wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Die Erschwerniszulagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2011 (GVBl. LSa S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Oktober 2015, (GVBl. LSa S. 474), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
" § 12a Zulage für Notfallsanitätertätigkeiten im feuerwehrtechnischen Dienst
Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes erhalten für die Tätigkeiten als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter im Rettungsdienst eine Zulage in Höhe von 2,50 Euro. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend."
2. § 13 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 13 Zulage für Einsätze der Spezialeinheit zur Erkennung und Bekämpfung von chemischen und radiologischen Gefahren
(1) Beamtinnen und Beamte der Spezialeinheit zur Erkennung und Bekämpfung von chemischen und radiologischen Gefahren erhalten für einen Einsatz in der chemischen Analytik eine Zulage. Darunter fallen die Detektion und Identifikation gefährlicher chemischer Substanzen, Überwachung großer Areale hinsichtlich gefährlicher Stoffe, Situationsbewertungen, Erarbeitung, von Gegenmaßnahmen und Beratung der Einsatzleitungen vor Ort. (2) Sie erhalten für eine Tätigkeit nach Absatz 1 eine Zulage von 0,50 Euro. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend. Bei Einsätzen außerhalb des Dienstortes beginnt der Anspruch mit der Abfahrt von der Dienststelle oder der Wohnung zum Einsatzort und endet mit der Rückkehr zur Dienststelle oder zur Wohnung. (3) Für Arbeiten unter schwerem Atemschutz oder im Chemikalienschutzanzug erhalten sie eine Zulage in Höhe von 11,75 Euro. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend. |
" § 13 Zulage für den Umgang mit chemischen, radioaktiven oder biologischen Stoffen im Polizeivollzugsdienst
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die unmittelbar im Umgang mit chemischen, radioaktiven oder biologischen Stoffen eingesetzt sind, erhalten eine Zulage in Höhe von 0,50 Euro. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Zeiten des Beginns und des Endes des Einsatzes der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind durch die den Einsatz leitende Person zu dokumentieren und der Abrechnung über die Zulage zugrunde zu legen. Diese Zulage erfasst keine Übungseinsätze. (2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die unmittelbar im Umgang mit chemischen, radioaktiven oder biologischen Stoffen unter schwerem Atemschutz oder im Chemikalienschutzanzug tätig sind, erhalten eine Zulage in Höhe von 11,75 Euro. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend." |
3. In § 17 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "allgemeinen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen" durch die Angabe "Allgemeinen Justizvollzugsdienstes" ersetzt.
4. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "polizeiliche" gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Ermittler" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort "als" gestrichen und nach dem Wort "Personenschutz" wird das Wort "oder" angefügt.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. Beamtin oder Beamter in der Observation beim Verfassungsschutz".
Artikel 2
Änderung der Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
In § 6 Abs. 2 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2011 (GVBl. LSa S. 885), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Oktober 2015 (GVBl. LSa S. 474, 475), wird die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Nr. 2" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
ID: 181166
ENDE |
(Stand: 31.01.2021)
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