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Regelwerk

Änderungstext

LBVAnpG 2019/2020/2021 - Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2019/2020/2021
- Sachsen-Anhalt -

Vom 11. Oktober 2019.
(GVBl. LSa Nr. 25 vom 21.10.2019 S. 290)



Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

(Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)

Artikel 2
Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSa S. 68, 101), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2019 (GVBl. LSa S. 176, 178), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 13a erhält folgende Fassung:

" § 13a (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 15 erhält folgende Fassung:

" § 15 Fortgeltende Übergangsbestimmungen aufgrund der Überleitung in eine Stufe zum 1. April 2011".

c) Die Angaben zu den §§ 16 bis 18 erhalten folgende Fassung:

" § 16 (weggefallen)

§ 17 (weggefallen)

§ 17a (weggefallen)

§ 18 (weggefallen)".

d) Die Angaben zu den Anlagen 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"Anlage 1 (weggefallen)

Anlage 2 (weggefallen)".

2. § 3 Abs. 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(8) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 7 gelten die für die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, früheren Beamtinnen und früheren Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften mit der Maßgabe weiter, dass ein Heil- und Kostenplan für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der Behandlung oder Weiterbehandlung vorgelegt werden soll."

3. § 13a wird aufgehoben.

4. § 15 erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 15 Fortgeltende Übergangsbestimmungen aufgrund der Überleitung in eine Stufe zum 1. April 2011

Für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Grundgehalt zum 1. April 2011 einer Stufe der Zuordnungsstufe nach § 16 oder § 17 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zugeordnet worden war, finden die §§ 16, 17 und 18 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin Anwendung."

5. Die §§ 16 bis 18 werden aufgehoben.

6. In § 21a wird die Angabe "1. Januar 2017 um 2,0 v. H. und ab 1. Januar 2018 um 2,35 v. H." durch die Angabe "1. Januar 2019 und ab 1. Januar 2020 um jeweils 3,2 v. H. und ab 1. Januar 2021 um 1,4 v. H." ersetzt.

7. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.

8. Die Anlage 3 erhält die aus Anlage 4 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. (nicht dargestellt)

9. Die Anlage 3 erhält die aus Anlage 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. (nicht dargestellt)

10. Die Anlage 3 erhält die aus Anlage 6 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. (nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSa S. 72, 78), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2019 (GVBl. LSa S. 176, 178), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 59a Abs. 1 bis 3 des Landesbesoldungsgesetzes, entsprechend für die der jeweiligen Versorgung zugrunde liegenden Bezügebestandteile."

2. Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Satz 4angefüet:

"In Fällen einer gemeinsamen Berufung nach § 37 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird die Zeit der hierfür als ruhegehaltfähig anerkannten Beurlaubung ohne Besoldung in die Zwei-Jahres-Frist nach Satz 1 eingerechnet."

3. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort "unmittelbar" und werden die Wörter "ohne eine von ihr oder ihm zu vertretende Unterbrechung" gestrichen.

4. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"2. hauptberuflich im Dienst eines ausländischen öffentlichen Dienstherrn gestanden hat oder".

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 werden die Wörter "in einzelnen Monaten" gestrichen und die Wörter "in diesen Monaten" werden durch die Wörter "im jeweiligen Anrechnungszeitraum" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Die Erhöhung endet mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht."

6. In § 45 Abs. 1 wird die Angabe "20 v. 11." durch die Angabe "25 v. H." ersetzt.

7. In § 46 Abs. I Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "20 v. H." durch die Angabe "25 v. H." ersetzt.

8. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

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