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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 15. Juni 2021
(GVBl. LSa Nr. 25 vom 17.06.2021 S. 326)



Aufgrund von § 44 des Landesbesoldungsgesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSa S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2020 (GVBl. LSa S. 334, 364), wird verordnet:

§ 1

Nach § 12a der Erschwerniszulagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2011 (GVBl. LSa S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 4, 5 und 6 des Gesetzes vom 11. Oktober 2019 (GVBl. LSa S..290, 292, 293), wird folgender § 12b eingefügt:

" § 12b Zulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg

(1) Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf die Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen a und B des Landesbesoldungsgesetzes erhalten für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg eine Zulage. Die Rückführung auf dem Luftweg beginnt mit dem Schließen der Außentüren des Luftfahrzeugs und, endet mit der Übergabe der oder des Rückzuführenden an die Behörden des Zielstaates. Satz 1 und 2 findet auch Anwendung für Beamtinnen und Beamte, die Überstellungen von Personen im Rahmen der internationalen Rechtshilfe auf dem Luftweg begleiten. Wird bereits eine Erschwerniszulage nach § 18 gewährt, findet Satz 1 bis 3 keine Anwendung.

(2) Die Zulage beträgt bei einer

  1. innereuropäischen Rückführung 70 Euro,
  2. außereuropäischen Rückführung 100 Euro.

(3) Zwingen außergewöhnliche Umstände zu- einer begleiteten Rückkehr der oder des Rückzuführenden nach Deutschland, wird die Zulage nicht erneut gewährt. Wird die Rückführungsmaßnahme nach dem Schließen der Außentüren abgebrochen, steht die Zulage nach Absatz 2 Nr. 1 zu."

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 211355

ENDE

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(Stand: 29.06.2021)

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