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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -
Vom 7. Oktober 2024
(GVBl. LSa Nr. 20 vom 14.10.2024 S. 274)
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:
Artikel 1
Landesbeamtengesetz
Das Landesbeamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2022 (GVBl. LSa S. 338), wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 8a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 8b Verfahren zur Prüfung der Verfassungstreue".
b) Die Angabe zu § 125 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 125 (aufgehoben) | " § 125 Einschränkung von Grundrechten". |
2. Dem § 8a wird folgender Satz 4 angefügt:
"Bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf dürfen Bewerberinnen und Bewerber die nach Satz 1 bis 3 geltende Einstellungsaltersgrenze nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes noch nicht vollendet haben, es sei denn, die Ablegung einer Laufbahnprüfung ist Voraussetzung für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb eines Beamtenverhältnisses."
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
3. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:
" § 8b Verfahren zur Prüfung der Verfassungstreue
(1) In ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis darf nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Zur Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber diese erforderliche Berufungsvoraussetzung erfüllt, hat die Einstellungsbehörde alle ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Dazu veranlasst die Einstellungsbehörde hinsichtlich der ausgewählten Bewerberin oder des ausgewählten Bewerbers einmalig vor der erstmaligen Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, ein Beamtenverhältnis auf Probe, ein Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ausnahme der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten im Sinne des § 60 des Kommunalverfassungsgesetzes, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder vor der Versetzung zu einem Dienstherrn in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Anfrage bei der Verfassungsschutzbehörde (Regelanfrage). Satz 3 gilt nicht für die erstmalige Berufung in ein Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Entlassung aus einem bisher bestehenden Richterverhältnis im Geltungsbereich des Landesrichtergesetzes . Die Anfrage dient dem Zweck, ergänzend Informationen darüber zu erhalten, ob zu der ausgewählten Bewerberin oder zu dem ausgewählten Bewerber bereits gespeicherte Erkenntnisse über Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt vorliegen, die Zweifel am Vorliegen der in Satz 1 genannten Berufungsvoraussetzungen begründen können. Wurde ein Beamtenverhältnis, für das eine Regelanfrage bereits erfolgte, beendet und liegen zwischen der Beendigung und der Neubegründung eines Beamtenverhältnisses mehr als zwölf Monate, kann die Einstellungsbehörde oder die für Personalverwaltung zuständige Stelle eine erneute Regelanfrage bei der Verfassungsschutzbehörde veranlassen.
(2) Die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber ist von der Einstellungsbehörde über das Verfahren der Regelanfrage rechtzeitig zu informieren. Die Einstellungsbehörde übermittelt der Verfassungsschutzbehörde den Namen, den oder die Vornamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht der ausgewählten Bewerberin oder des ausgewählten Bewerbers. Die Verfassungsschutzbehörde teilt der Einstellungsbehörde mit, ob und welche Erkenntnisse bei ihr gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt vorliegen, die Zweifel am Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Berufungsvoraussetzungen begründen können. Die Auskunft ist beschränkt auf gerichtsverwertbare Tatsachen aus vorhandenen Unterlagen. Die Übermittlung erfolgt zwischen den beteiligten Behörden unter Gewährleistung der Vertraulichkeit sowie der Integrität und Authentizität der Daten in der Regel elektronisch oder, falls eine elektronische Übermittlung nicht möglich ist, schriftlich. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die für Personalverwaltung zuständige Stelle entsprechend.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf die ihr übermittelten Daten nur für die Durchführung der Regelanfrage verarbeiten. Die übermittelten Daten sind sechs Monate nach der abschließenden Übermittlung der Auskunft an die Einstellungsbehörde oder an die für Personalverwaltung zuständige Stelle zu löschen. Satz 2 gilt nicht für solche personenbezogenen Daten, die die Verfassungsschutzbehörde aufgrund der für ihre Tätigkeit geltenden gesetzlichen Grundlagen hätte erheben dürfen.
(Stand: 22.10.2024)
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