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Regelwerk

Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
- Sachsen-Anhalt-

(GVBl Nr. 20 vom 12.11.2009 S. 514)
Gl.-Nr.: 85.1



(1) Zuständig für den Vollzug des Bundeselterngeld und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634, 642, 1141), sind:

  1. im übertragenen Wirkungskreis die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörde,
  2. das Landesverwaltungsamt als obere Verwaltungsbehörde,
  3. das für Familienförderung zuständige Ministerium als oberste Verwaltungsbehörde.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind insbesondere zuständig für

  1. die Beratung zu Elternzeit und Elterngeld,
  2. die Entgegennahme und Prüfung der Anträge,
  3. die Bewilligung und Auszahlung.

(3) Zur Erledigung der in Absatz 2 genannten Aufgaben stellt das Land Sachsen-Anhalt den Landkreisen und kreisfreien Städten ein einheitliches IT-Verfahren zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung. Notwendige Kosten für Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung dieses Verfahrens trägt das Land Sachsen-Anhalt.

(4) Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für

  1. die Grundsatzangelegenheiten und die fachliche Verfahrensgestaltung mit dem Ziel einer landesweit einheitlichen Umsetzung; dazu gehören insbesondere die Einrichtung und Pflege eines einheitlichen IT-Verfahrens sowie die Fortbildung der bei den unteren Verwaltungsbehörden mit der Umsetzung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes befassten Bediensteten,
  2. die Erfassung und Übermittlung der Daten für die Bundesstatistik.
ENDE


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