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LBesG M-V - Landesbesoldungsgesetz
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 5. September 2001
(GVOBl. M-V S. 321; 22.11.2001 S. 438; 20.12.2004 S. 551; 11.07.2005 S. 326; 19.12.2005 S. 612; 13.02.2006 S. 90; 17.12.2007 S. 472; 10.07.2008 S. 239; 18.12.2009 S. 760; 24.06.2010 S. 318; 04.07.2011 S. 376; 16.12.2011 S. 1077)
Gl.-Nr.: 2032-1
Archiv
red. Anm. dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung
(2) Für die in Absatz 1 genannten Personen gelten
(3) Bundesrechtliche Regelungen, die nicht nach Absatz 2 in Landesrecht übergeleitet wurden, gelten nach Maßgabe des Artikels 125a Absatz 1 Grundgesetz fort.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
§ 1a Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften
Für Ansprüche nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie den bundesrechtlichen, in der jeweils am 31. August 2006 fortgeltenden Fassung geltenden Vorschriften zur Beamtenbesoldung und -versorgung gelten als Eheschließung auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als Ehegatte auch ein Lebenspartner, als geschiedener Ehegatte auch ein früherer Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch ein hinterbliebener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.
§ 2 Landesbesoldungsordnungen
Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen a und B, deren Amtsbezeichnungen und die Gewährung landesrechtlicher Zulagen in diesen Ämtern richten sich nach den Anlagen I und II - Landesbesoldungsordnungen a und B -.
§ 3 Aufwandsentschädigungen
(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme den Beamten oder Richtern nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Für die Beamten und Richter des Landes werden sie im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgesetzt.
(2) Das zuständige Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Beamten der in § 1
(Stand: 06.09.2023)
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