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Regelwerk

LBesG M-V - Landesbesoldungsgesetz
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 5. September 2001
(GVOBl. M-V S. 321; 22.11.2001 S. 438; 20.12.2004 S. 551; 11.07.2005 S. 326; 19.12.2005 S. 612; 13.02.2006 S. 90; 17.12.2007 S. 472; 10.07.2008 S. 239; 18.12.2009 S. 760; 24.06.2010 S. 318; 04.07.2011 S. 376; 16.12.2011 S. 1077)
Gl.-Nr.: 2032-1


Archiv

red. Anm. dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung

  1. der Beamten und Richter des Landes,
  2. der Beamten der Gemeinden, Landkreise, Ämter sowie der Zweckverbände und
  3. der Beamten der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Personen gelten

  1. das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, mit Ausnahme von § 1 Absatz 1, 4 und 5, § 3 Absatz 2, § 3a, § 6 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 2, 3 und 4, § 26, §§ 27 bis 29, § 33 Absatz 4 Satz 2, § 35 Absatz 2, § 36 in der nach Maßgabe des § 77 Absatz 2 geltenden Fassung, § 37 Absatz 2, § 38, §§ 46 bis 48, § 50a, des 5. Abschnitts, des 7. Abschnitts, des 8. Abschnitts, §§ 76, 80, 82, 84, 85 und der durch das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 239) bereits ersetzten Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes,
  2. das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter und Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S.1778) sowie
  3. die aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes in ihrer jeweils am 31. August 2006 geltenden Fassung als Landesrecht fort, soweit landesrechtlich nichts Abweichendes bestimmt ist.

(3) Bundesrechtliche Regelungen, die nicht nach Absatz 2 in Landesrecht übergeleitet wurden, gelten nach Maßgabe des Artikels 125a Absatz 1 Grundgesetz fort.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter,
  2. Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,
  3. Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen.

§ 1a Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften

Für Ansprüche nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie den bundesrechtlichen, in der jeweils am 31. August 2006 fortgeltenden Fassung geltenden Vorschriften zur Beamtenbesoldung und -versorgung gelten als Eheschließung auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als Ehegatte auch ein Lebenspartner, als geschiedener Ehegatte auch ein früherer Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch ein hinterbliebener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.

§ 2 Landesbesoldungsordnungen

Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen a und B, deren Amtsbezeichnungen und die Gewährung landesrechtlicher Zulagen in diesen Ämtern richten sich nach den Anlagen I und II - Landesbesoldungsordnungen a und B -.

§ 3 Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme den Beamten oder Richtern nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Für die Beamten und Richter des Landes werden sie im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgesetzt.

(2) Das zuständige Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Beamten der in § 1

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