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BesVAnpG 2009/2010 M-V - Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz über die Anpassung von Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezügen der Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 17. Juni 2009
(GVBl. Nr. 10 vom 26.06.2009 S. 395 In-/Außerkrafttreten; 18.12.2009 S. 760 09; 04.07.2011 S. 376 11)
Gl.-Nr.: 2032 - 12
Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
§ 2 Erhöhung der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge
(1) Ab 1. März 2009 erhöhen sich
Maßgeblich sind die sich nach dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 239) am 28. Februar 2009 geltenden Ausgangsbeträge in den Anlagen 24 - 39.
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für
§ 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Um 1,2 Prozent werden ab 1. März 2010 erhöht
ausgehend von den sich jeweils nach Absatz 1 und 2 ergebenden Beträgen.
(4) Die Erhöhung nach Absatz 3 gilt entsprechend für
ausgehend von den sich jeweils nach Absatz 2 ergebenden Beträgen.
§ 3 Erhöhung der Anwärterbezüge
(1) Die Anwärtergrundbeträge werden zum 1. März 2009 um 60 Euro erhöht. § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Anwärtergrundbeträge werden ausgehend von den sich jeweils nach Absatz 1 ergebenden Beträgen zum 1. März 2010 um 1,2 Prozent erhöht.
§ 4 Erhöhung der Auslandsdienstbezüge
(1) Um 2,55 Prozent werden ab 1. März 2009 die sich aus den Anlagen VIa bis i des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ergebenden Auslandszuschläge und Auslandskinderzuschläge erhöht. § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Um weitere 1,02 Prozent werden ab 1. März 2010 die sich aus den Anlagen VIa bis i des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ergebenden Auslandszuschläge und Auslandskinderzuschläge erhöht, ausgehend von den sich jeweils nach Absatz 1 ergebenden Beträgen.
§ 5 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht
(Stand: 06.09.2023)
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