Zweites Gesetz zur Deregulierung und zum Bürokratieabbau
Vom 13. Februar 2006 (GVBl. Nr. 4 vom 29.03.2006 S. 90)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Testregion für Bürokratieabbau Westmecklenburg1
§ 2 des Gesetzes über die Testregion für Bürokratieabbau Westmecklenburg vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535) wird wie folgt neu gefasst:
alt
neu
≫ § 2
In der Testregion für Bürokratieabbau Westmecklenburg gelten die nachstehenden Vorschriften des Landesrechts mit den folgenden Maßgaben:
Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004 (GVOBl. M-V S. 106), geändert durch § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98):
Soweit die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Beschleunigung vorliegen, hat die Genehmigungsbehörde entsprechend § 71b des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes das Verfahren auch ohne Antrag besonders zu beschleunigen. Die für einen fristgerechten Abschluss und für eine besondere Beschleunigung des Verfahrens getroffenen Maßnahmen sind aktenkundig zu machen.
Die Mitteilung an den Antragsteller über die Vollständigkeit seiner Angaben und der Antragsunterlagen sowie über die voraussichtliche Verfahrensdauer nach § 71c Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes muss spätestens binnen eines Monats nach Eingang des Antrags erfolgen. Ist die Behörde sachlich oder örtlich unzuständig, hat sie binnen der Monatsfrist auf ihre Unzuständigkeit hinzuweisen und das Verwaltungsverfahren an die zuständige Behörde abzugeben. Soll mit der Antragstellung eine durch Landesrecht bestimmte Frist gewahrt werden, so gilt die Frist auch als gewahrt, wenn der Antrag rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde gestellt worden ist und diese das Verfahren abgegeben hat.
Abweichend von § 71d Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist die Durchführung eines Sternverfahrens obligatorisch. Dies gilt nicht, wenn die Durchführung eines Sternverfahrens sachlich nicht möglich ist. Die Beteiligung der anderen Behörden ist unverzüglich einzuleiten, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen.
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 468, 612), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 690):
§ 48 Abs. 1 bis 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern ist nicht anzuwenden.
Bei Vorhaben, die die Nutzungsänderung einer im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches befindlichen baulichen Anlage zum Inhalt haben, ist über den Bauantrag innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden, wenn der Bauherr mit dem Bauantrag die schriftliche Erklärung der Gemeinde vorlegt, dass sie von Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 des Baugesetzbuches nicht Gebrauch machen will und die Erschließung des Vorhabens gesichert ist. Die Baugenehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 versagt wird. Satz 2 gilt nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn innerhalb der Frist nach Satz 1 mitteilt, dass im Baugenehmigungsverfahren andere Stellen, aa) deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder bb) ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann, beteiligt werden müssen.
Der Erlass örtlicher Bauvorschriften ist beschränkt auf solche nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern.
Das Sammlungsgesetz M-V vom 17. Juni 1996 (GVOBl. M-V S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), ist nicht anzuwenden auf Sammlungen, die sich nicht über einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt hinaus erstrecken.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid nach § 18 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 246, 438) geändert worden ist, haben keine aufschiebende Wirkung."
1. Das Architektengesetz vom 12. März 1998 (GVOBl. M-V S. 364, 549)2, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2002 (GVOBl. M-V S. 510, 2003 S. 107), wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe eingefügt:
" § 5a Tragwerksplaner, Brandschutzplaner"
b) Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Tragwerksplaner, Brandschutzplaner
(1) In die Liste der Tragwerksplaner ist auf Antrag einzutragen, wer nach § 3 oder § 4 dazu berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt zu führen und die in § 66 Abs. 2 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.
(2) In die Liste der Brandschutzplaner ist auf Antrag einzutragen, wer nach § 3 oder § 4 dazu berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt zu führen und die in § 66 Abs. 2 Satz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.
(3) Die Vorschriften des § 2, des § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2, der §§ 9 und 10 sowie der §§ 23 bis 25 gelten für Tragwerksplaner und Brandschutzplaner entsprechend.
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