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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Gleichstellungsgesetzes*
Vom 10. Juli 2006
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2006 S. 550)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gleichstellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 697), geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 474), wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "allgemein bildenden" durch das Wort "öffentlichen" ersetzt.
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Außerdem werden eine Gleichstellungsbeauftragte sowie eine Stellvertreterin für den Bereich der allgemein bildenden Schulen und für den Bereich der beruflichen Schulen auf der Ebene des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur gewählt. Die erstmalige Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nach Satz 2 und 3 findet mit den nach In-Kraft-Treten des Gesetzes folgenden Personalratswahlen statt. Für den Zeitraum bis zur erstmaligen Wahl werden die Gleichstellungsbeauftragten vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ersetzt. | "Außerdem werden eine Gleichstellungsbeauftragte sowie eine Stellvertreterin für den Bereich der öffentlichen Schulen auf der Ebene des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur gewählt. Für den Bereich des zentralen Personalmanagements im Finanzministerium werden eine Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterin gewählt. Die Gleichstellungsbeauftragte vertritt die Interessen der weiblichen Beschäftigten bei allen Entscheidungen des zentralen Personalmanagements, für die nicht eine andere Gleichstellungsbeauftragte zuständig ist." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "allgemein bildenden" durch das Wort "öffentlichen" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "allgemein bildenden" durch das Wort "öffentlichen" ersetzt.
cc) Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Wahlberechtigt für den Bereich der beruflichen Schulen gemäß Absatz 1 Satz 3 sind die weiblichen Landesbediensteten an den beruflichen Schulen, soweit sie die Voraussetzungen gemäß Satz 1 erfüllen. | "Wahlberechtigt für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim zentralen Personalmanagement sind die Gleichstellungsbeauftragten der Staatskanzlei, der Landesministerien und ihrer nachgeordneten Dienststellen mit Ausnahme des Schuldienstes und des Polizeivollzugsdienstes." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "allgemein bildenden" durch das Wort "öffentlichen" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "allgemein bildenden" durch das Wort "öffentlichen" ersetzt.
cc) Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Wählbar für den Bereich der beruflichen Schulen gemäß Absatz 1 Satz 3 sind die weiblichen Landesbediensteten der beruflichen Schulen. | "Wählbar zur Gleichstellungsbeauftragten beim zentralen Personalmanagement sind alle Gleichstellungsbeauftragten, die nach Absatz 2 Satz 4 wahlberechtigt sind." |
d) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim zentralen Personalmanagement findet zeitgleich mit der Wahl der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft der Gleichstellungsbeauftragten der Landesverwaltung statt."
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "allgemein bildenden" durch das Wort "öffentlichen" ersetzt.
b) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:
"(10) Es wird eine Arbeitsgemeinschaft der Gleichstellungsbeauftragten der Landesverwaltung gebildet, die sich aus je einem Mitglied pro Geschäftsbereich der Landesregierung zusammensetzt. Die Gleichstellungsbeauftragten jedes Geschäftsbereiches wählen je ein Mitglied in die Arbeitsgemeinschaft. Die Wahl findet im Anschluss an die Wahlen zur Personalvertretung statt. Die erstmalige Wahl findet unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes statt. Im Übrigen gelten § 11 Abs. 4 und 7 für die Wahl der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sinngemäß. Die Arbeitsgemeinschaft vertritt die Gleichstellungsbeauftragten der Landesverwaltung in Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde hinausgehen; zu geplanten Maßnahmen in diesen Angelegenheiten ist sie anzuhören. Die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten werden hierdurch nicht berührt. Die Arbeitsgemeinschaft der Gleichstellungsbeauftragten der Landesverwaltung hat das Recht, die Zentrale Schlichtungsstelle Personalzuordnung anzurufen."
c) Die bisherigen Absätze 10 bis 12 werden die Absätze 11 bis 13.
3. § 13 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Die Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 werden mit jeweils einer halben Stelle freigestellt. | "Die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 wird mit einer Stelle freigestellt." |
Dieses Gesetz tritt am. Tag nach der Verkündung in Kraft.
* Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 27. Juli 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 203-1
(Stand: 06.09.2023)
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