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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Landesdisziplinargesetzes *
- Mecklenburg-Vorpommern -

vom 5. November 2015
(GVOBl. M.-V. Nr. 21 vom 27.11.2015 S. 423)




Artikel 1
Änderung des Landesdisziplinargesetzes

red. Anm: Dieser Text wurde nicht eingearbeitet siehe =>

Das Landesdisziplinargesetz vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. November 2013 (GVOBl. M-V S. 609, 612) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) § 34, nach dem Wort "Einstellungsverfügung" wird ein Semikolon gesetzt, und nach dem Semikolon wird das Wort "Beendigung" angefügt.

b) § 40, die Wörter "Zulässigkeit der vorläufigen" werden durch das Wort "Vorläufige" ersetzt.

c) § 41, die Wörter "Zulässigkeit der" werden gestrichen.

d) § 50, die Wörter "Entbindung vom Amt" werden durch die Wörter "Beendigung des Amtes" ersetzt.

e) § 52, die Wörter "Erhebung der Disziplinarklage" und das Semikolon werden gestrichen; das Wort "Klage" wird durch das Wort "Disziplinarklage" ersetzt.

f) § 66, nach dem Wort "Berufung" werden die Wörter "nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung" gestrichen.

g) § 77, das Wort "Kostentragungspflicht" wird durch das Wort "Gerichtskosten" ersetzt.

h) § 78, die Wörter "Erstattungsfähige Kosten" werden durch die Wörter "Kostentragungspflicht; Erstattungsfähige Kosten" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern erhalten, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt."

b) Der Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(3) Die besonderen Bestimmungen des Landesrichtergesetzes und des Landesrechnungshofgesetzes bleiben unberührt."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Behörden" in Klammern das Wort "(Disziplinarbehörden)" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Innenministerium" durch
die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter "Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Anwärterbezüge im Sinne des Gesetzes sind die Anwärterbezüge nach § 59 Absatz 2 Satz 1 sowie der Familienzuschlag nach § 59 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern."

c) In Satz 3 wird das Wort "Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern" ersetzt.

5. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die Zurückstufung führt bei dem Beamten zur Verleihung eines Amtes derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt."

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Eine Zurückstufung ist lediglich bis in das dem bisherigem Amt zugeordnete Einstiegsamt zulässig."

6. § 14 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Nach der Aberkennung des Ruhegehalts wird bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts gewährt."

7. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Die Fristen in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 beginnen neu zu laufen mit
  1. der Einleitung des Disziplinarverfahrens,
  2. der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens,
  3. der Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage,
  4. der Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 31 Absatz 3 und 6 des Landesbeamtengesetzes."

b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 nachfolgender Satz eingefügt:

"Die Hemmung hat die Wirkung, für den Zeitraum für die sie besteht, nicht in die Frist eingerechnet zu werden."

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

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