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Änderungstext
Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen 2018 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 11. Februar 2018
(GVOBl. M-V Nr. 3 vom 28.02.2018 S. 50)
Artikel 1
BesVAnpG 2018 M-V - Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2018 Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen im Jahr 2018
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Gesetz über die Anpassung der Amtsbezüge der Mitglieder der Landesregierung sowie entsprechender Versorgungsbezüge
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Gesetz über die Anpassung der Amtsbezüge der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre sowie entsprechender Versorgungsbezüge
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Änderung des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Änderung des Versorgungsrücklagengesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 6
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 7
Änderung des Sonderzahlungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
(nicht dargestellt)
Artikel 8
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 550, 557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe " § 83 Ersatz von Sachschäden" folgende Angabe eingefügt:
" § 83a Erfüllung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen"
2. Nach § 83 wird folgender neuer § 83a eingefügt:
" § 83a Erfüllung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen
(1) Hat der Beamte wegen einer vorsätzlichen Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, die ihm in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Amtsträger zugefügt worden ist, einen durch ein rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, so soll der Dienstherr auf Antrag die Zahlung auf diesen Anspruch bis zur Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit die Vollstreckung innerhalb eines Jahres nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages durch den Beamten erfolglos geblieben ist. Der rechtskräftigen Feststellung steht ein nicht oder nicht mehr widerruflicher Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 Zivilprozessordnung gleich, wenn er der Höhe nach angemessen ist.
(2) Der Dienstherr soll die Übernahme der Erfüllung ablehnen, wenn aufgrund desselben Sachverhalts Zahlungen als Unfallausgleich gemäß § 35 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gewährt werden oder wenn eine Zahlung als einmalige Unfallentschädigung gemäß § 43 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gewährt wird.
(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Eintritt der Unwiderruflichkeit des Vergleichs nach Absatz 1 Satz 2 schriftlich unter Vorlage des Titels und von Nachweisen der Vollstreckungsversuche zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Schmerzensgeldansprüche, die im Wege des Urkundenprozesses nach den §§ 592 bis 600 Zivilprozessordnung festgestellt worden sind.
(5) Für Schmerzensgeldansprüche, für die vor dem Inkrafttreten des § 83a ein Vollstreckungstitel erlangt wurde, der nicht älter als drei Jahre ist, kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten gestellt werden."
Artikel 9
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
ID 180404
ENDE |
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