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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Lehrerbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 23. April 2021
(GVOBl. M-V Nr. 25 vom 29.04.2021 S. 506)



Artikel 1
Änderung des Lehrerbildungsgesetzes

Das Lehrerbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2014 (GVOBl. M-V S. 606), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2020 (GVOBl. M-V S. 490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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"(4) Die Richtwerte für die jährlichen Aufnahmekapazitäten in den jeweiligen Lehramtsstudiengängen werden in den Zielvereinbarungen gemäß § 15 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgelegt."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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"(4) Der Vorbereitungsdienst wird vom Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern und für das Lehramt an beruflichen Schulen durch das Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen (KBS) in Kooperation mit den Schulen durchgeführt und mit der Zweiten Staatsprüfung abgeschlossen."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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"(5) Die Lehrbefähigung für ein Lehramt nach § 6 kann auch erworben werden durch einen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst, der für Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung durchgeführt wird, die einen Mastergrad oder ein mit einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes anderes Hochschulstudium als ein Lehramtsstudium vorweisen, wenn aus dem formalen Abschluss, den weiteren nonformalen und informellen Qualifikationen sowie der Berufserfahrung zwei Fächer des entsprechenden Lehramtes abgeleitet werden können, die nicht zwingend wortgleich mit den studierten Fächern sein müssen: Dies schließt das Fach "Deutsch als Zweitsprache" ausdrücklich mit ein. Darüber hinaus ist es für das Lehramt an beruflichen Schulen auch möglich, Lehrkräfte mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst aufzunehmen. Lehrkräfte mit den in Satz 1 genannten Qualifikationen, aus deren formalem Abschluss, den weiteren nonformalen Qualifikationen sowie der Berufserfahrung sich nur ein Fach ableiten lässt, das nicht zwingend wortgleich sein muss mit dem studierten Fach, müssen vorgelagert und/oder parallel zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ein Studium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Punkten absolvieren. Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 4 kann dies auch eine sonderpädagogische Fachrichtung sein. Personen mit einem Hochschulabschluss, bei denen unter Berücksichtigung ihrer komplexen Qualifikationen ein Fach mit mindestens der Hälfte des geforderten Umfangs abgeleitet werden kann, wird auferlegt, die verbleibenden ECTS-Punkte im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums zu erwerben. Im Anschluss absolvieren sie die Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Satz 1 und Satz 3. Der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst hat in der Regel einen Umfang von 24 Monaten und erfolgt in Verantwortung des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern auf der Grundlage eines die Standards der Lehrerbildung berücksichtigenden Ausbildungskonzepts. Für das Lehramt an beruflichen Schulen wird der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst durch das Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen (KBS) durchgeführt. Die Schulen sind verpflichtet, die Qualifizierung zu unterstützen und zu begleiten. Auch die Hochschulen unterstützen diesen Prozess im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. In den Schuldienst eingestellte Lehrkräfte, die ein Lehramtsstudium nicht abgeschlossen haben und über keinen anderen berufsbildenden oder hochschulischen Abschluss verfügen, grundsätzlich aber bereits mehr als die Hälfte des Studiums absolviert und die geforderten Modulprüfungen bestanden bzw. die entsprechenden Leistungen erbracht haben, wird als Qualifizierungsmaßnahme auferlegt, ein Lehramtsstudium berufsbegleitend abzuschließen und im Anschluss den regulären Vorbereitungsdienst zu absolvieren und die Zweite Staatsprüfung abzulegen. Aufgrund der umfänglichen Unterrichtserfahrungen, die diese Zielgruppe vorweist, kommt grundsätzlich eine Verkürzung gemäß § 4 Absatz 5 der Lehrervorbereitungsdienstverordnung in Betracht."

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

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"(6) Lehrkräfte, die bereits über ein Lehramt verfügen, können eine weitere Lehrbefähigung erwerben, sofern sie über einen Zeitraum von drei Jahren vorrangig an einer Schulart unterrichtet haben, für die das Lehramt angestrebt wird."

d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

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