Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 11. Mai 2021
(GVOBl. M-V Nr. 32 vom 27.05.2021 S. 600)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
LBesG M-V - Landesbesoldungsgesetz - Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Gl.-Nr.: 2032-34
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Das Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2012 (GVOBl. M-V S. 26), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. November 2019 (GVOBl. M-V S. 678, 681) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 15a Beamte auf Probe in leitender Funktion". |
b) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 49 Zahlung der Versorgungsbezüge und Versorgungsauskunft". |
c) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 52 Rückforderung von Bezügen, Verjährung von Ansprüchen und Geltendmachung". |
d) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld".
e) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 88 Absatz 3 des Landesbesoldungsgesetzes sowie Professoren, Juniorprofessoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Besoldungsordnung W". |
f) Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 67a Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen".
g) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 69 (weggefallen)". |
h) Nach der Angabe zu § 69g wird folgende Angabe eingefügt:
" § 69h Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung der Professorenbesoldung".
i) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 72 (weggefallen)". |
j) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 87 (weggefallen)". |
k) Die Angabe zu § 88 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 88 (weggefallen)". |
l) Die Angabe zu § 105 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 105 (weggefallen)". |
m) Die Angabe zu § 106 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften, Fortgeltung von Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften". |
n) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 107 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften, Zuständigkeitsregelungen". |
o) Die Angabe zu § 107a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 107a Befristete Ausnahmen für Verwendungseinkommen". |
2. In § 1 werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben.
3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter " § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 9 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.
(Stand: 06.09.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion