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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

NFeiertagsG - Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage
- Niedersachsen -

Vom 7. März 1995
(Nds. GVBl. 1995 S. 50.; 04.01.2002 S. 17; 23.06.2015 S. 207; 05.06.2013 S. 131; 22.06.2018 S. 122 18; 22.06.2018 S. 123 18a)
Gl.-Nr.: 1142001



§ 1

(1) Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die kirchlichen Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

(2) Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes bestimmt ist, von 0 bis 24 Uhr.

I. Abschnitt
Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage

§ 2 18

(1) Staatlich anerkannte Feiertage sind:

  1. Neujahrstag,
  2. Karfreitag,
  3. Ostermontag,
  4. der 1. Mai,
  5. Himmelfahrtstag,
  6. Pfingstmontag,
  7. der 3. Oktober, als Tag der Deutschen Einheit,
  8. der 31. Oktober, als Reformationstag,
  9. 1. Weihnachtstag.
  10. 2. Weihnachtstag.

(2) Diese Tage sind Fest-, allgemeine oder gesetzliche Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.

§ 3

Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.

§ 4 18a

(1) Öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.

(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind diejenigen Handlungen ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen oder nachstehend aufgeführt sind:

  1. der Betrieb der Post, der Eisenbahnverkehr, die Schifffahrt, die Luftfahrt, der Güterfernverkehr, der Kraftomnibuslinien- und sonstige Personenverkehr, Versorgungsbetriebe sowie die Hilfseinrichtungen für diese Betriebe und Verkehrsarten;
  2. unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse oder zur Verhütung eines Notstandes oder zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte erforderlich sind;
  3. nicht gewerbsmäßige leichtere Betätigungen in Haus und Garten.

§ 5

(1) An den in § 3 genannten Tagen sind während der Zeit von 7 bis 11 Uhr morgens folgende Veranstaltungen und Handlungen verboten, soweit sie nicht nach Bundesrecht besonders zugelassen oder nach Landesrecht gestattet und unaufschiebbar sind:

  1. öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen; das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;
  2. die der Unterhaltung oder dem Vergnügen dienenden Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
  3. Veranstaltungen und Handlungen, soweit sie religiöse oder weltanschauliche Feiern stören oder den Besucherinnen oder Besuchern dieser Feiern den Zugang erschweren.

(2) Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für den 1. Mai und den 3. Oktober.

§ 6

(1) Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:

  1. Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
  2. öffentliche sportliche Veranstaltungen;
  3. alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistigseelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.

(2) Am zweiten Sonntag vor dem 1. Advent (Volkstrauertag) und am letzten Sonntag vor dem 1. Advent (Totensonntag) sind zusätzlich verboten:

  1. Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, von 5 Uhr morgens ab;
  2. öffentliche sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art;
  3. öffentliche sportliche Veranstaltungen nicht gewerblicher Art, sofern sie mit Auf- oder Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder mit Festveranstaltungen verbunden sind;
  4. alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistigseelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.

Nicht verboten sind Ausstellungen nicht gewerblicher Art, die weder durch ein Beiprogramm noch auf andere Weise den ernsten Charakter des Tages beeinträchtigen.

II. Abschnitt
Die kirchlichen Feiertage

§ 7 18

(1) An den folgenden kirchlichen Feiertagen ist die Zeit von 7 bis 11 Uhr morgens nach § 5 Abs. 1 geschützt:

  1. 6. Januar (Epiphanias/Heiligedreikönigstag); in Gemeinden mit mindestens zwei Fuenfteln evangelischer Bevölkerung;
  2. Fronleichnam (60. Tag nach Ostersonntag) und Allerheiligen (1. November) in Gemeinden mit mindestens zwei Fuenfteln katholischer Bevölkerung;
  3. Buß- und Bettag (Mittwoch nach dem Volkstrauertag).

(2) In Gemeinden, in denen der Reformationstag, der Fronleichnamstag oder der Allerheiligentag bisher als ganztägige kirchliche Feiertage üblich waren, gilt der Schutz nach § 5 Abs. 1 Buchst. c für den ganzen Tag. Die Feststellung hierüber treffen die Gemeinden.

§ 8

In Gemeinden mit mindestens zwei Fuenfteln katholischer Bevölkerung ist der Allerseelentag (2. bzw. 3. November) nach § 6 Abs. 2 geschützt.

§ 9

Am Donnerstag der Karwoche ab 5 Uhr morgens und am Sonnabend der Karwoche sowie am Vorabend des Weihnachtsfestes (Heiligabend) sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.

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