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NFeiertagsG - Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage
- Niedersachsen -
Vom 7. März 1995
(Nds. GVBl. 1995 S. 50.; 04.01.2002 S. 17; 23.06.2015 S. 207; 05.06.2013 S. 131; 22.06.2018 S. 122 18; 22.06.2018 S. 123 18a)
Gl.-Nr.: 1142001
(1) Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die kirchlichen Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes bestimmt ist, von 0 bis 24 Uhr.
I. Abschnitt
Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage
(1) Staatlich anerkannte Feiertage sind:
(2) Diese Tage sind Fest-, allgemeine oder gesetzliche Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.
Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
(1) Öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.
(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind diejenigen Handlungen ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen oder nachstehend aufgeführt sind:
(1) An den in § 3 genannten Tagen sind während der Zeit von 7 bis 11 Uhr morgens folgende Veranstaltungen und Handlungen verboten, soweit sie nicht nach Bundesrecht besonders zugelassen oder nach Landesrecht gestattet und unaufschiebbar sind:
(2) Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für den 1. Mai und den 3. Oktober.
(1) Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:
(2) Am zweiten Sonntag vor dem 1. Advent (Volkstrauertag) und am letzten Sonntag vor dem 1. Advent (Totensonntag) sind zusätzlich verboten:
Nicht verboten sind Ausstellungen nicht gewerblicher Art, die weder durch ein Beiprogramm noch auf andere Weise den ernsten Charakter des Tages beeinträchtigen.
II. Abschnitt
Die kirchlichen Feiertage
(1) An den folgenden kirchlichen Feiertagen ist die Zeit von 7 bis 11 Uhr morgens nach § 5 Abs. 1 geschützt:
(2) In Gemeinden, in denen der Reformationstag, der Fronleichnamstag oder der Allerheiligentag bisher als ganztägige kirchliche Feiertage üblich waren, gilt der Schutz nach § 5 Abs. 1 Buchst. c für den ganzen Tag. Die Feststellung hierüber treffen die Gemeinden.
In Gemeinden mit mindestens zwei Fuenfteln katholischer Bevölkerung ist der Allerseelentag (2. bzw. 3. November) nach § 6 Abs. 2 geschützt.
Am Donnerstag der Karwoche ab 5 Uhr morgens und am Sonnabend der Karwoche sowie am Vorabend des Weihnachtsfestes (Heiligabend) sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.
(Stand: 06.09.2023)
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