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NPersVG - Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz *
Vom 22. Januar 1998
(Nds. GVBl. S. 19, 581; ... ; 16.12.2004 S. 616; 21.11.2006 S. 538; 07.12.2006 S. 571 06)
Gl.-Nr.: 20.470 02 00 00.000
Erster Teil
Personalvertretungen
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Bildung von Personalvertretungen; Geltungsbereich
(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen und Gerichten des Landes, den Verwaltungen der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(2) Auf Religionsgesellschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen sowie auf Weltanschauungsgemeinschaften ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit; Neutralität
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben und zur Wahrung der Belange der in der Dienststelle Beschäftigten.
(2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, den Frieden in der Dienststelle zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen sie keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.
(3) Dienststelle und Personalvertretung dürfen sich als solche nicht parteipolitisch betätigen.
(4) Die Mitglieder der Personalvertretung haben ihr Amt gegenüber allen Beschäftigten unparteiisch auszuüben.
§ 3 Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen
(1) Dienststelle und Personalvertretung wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz vertrauensvoll mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zusammen.
(2) Die Aufgaben der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in ihrer Betätigung für ihre Gewerkschaft in der Dienststelle nicht beschränkt.
(4) Dienststelle und Personalvertretung haben sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in § 1 genannten Verwaltungen einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Richterinnen und Richter, die außerhalb eines Gerichts tätig sind.
(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu den in § 1 genannten Verwaltungen stehen, aber den Weisungen der Dienststelle unterliegen, in der sie tätig sind.
(3) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
(1) Je eine Gruppe bilden:
(2) Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmt das Beamtenrecht. Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Richterinnen und Richter und die dienstordnungsmäßigen Angestellten der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände rechnen zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten. Sind bei den Trägern der Sozialversicherung und ihrer Verbände gleichzeitig Beamtinnen oder Beamte und dienstordnungsmäßige Angestellte beschäftigt, so bilden sie je eine Gruppe für sich; entstehen dadurch mehr als zwei Gruppen, so bilden sie zusammen eine Gruppe.
(3) Zur Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehören die Beschäftigten, die nach ihren Arbeitsverträgen als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der Dienststelle tätig sind oder die sich in einer beruflichen Ausbildung für eine Arbeitnehmertätigkeit befinden, und die in § 4 Abs. 2 genannten Beschäftigten.
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, selbständigen Betriebe einschließlich der Eigenbetriebe und, sofern Behörden nicht vorhanden sind, die Verwaltungsstellen der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.
(2) Die einer Mittelbehörde unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Verwaltungsstellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind.
(3) Weist eine Dienststelle Nebenstellen oder sonstige Teile auf (Gesamtdienststelle),
so sind diese von der obersten Dienstbehörde zu selbständigen Dienststellen zu erklären, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Die Erklärung zur selbständigen Dienststelle ist erstmals für die folgende Wahl und so lange wirksam, bis sie wieder aufgehoben wird. Die Erklärung kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht mehr vorliegen. Während der laufenden Amtszeit des Personalrats ist die Aufhebung der Erklärung nur zulässig, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten die Aufhebung in geheimer Abstimmung verlangt.
(4) Mehrere Dienststellen sind durch die oberste Dienstbehörde zu einer Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes zusammenzufassen, wenn die oberste Dienstbehörde es für erforderlich hält und die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in den einzelnen Dienststellen zustimmt oder wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in den einzelnen Dienststellen in geheimer Abstimmung die Zusammenfassung beschließt und die oberste Dienstbehörde dem zustimmt. Unterstehen die Dienststellen verschiedenen obersten Dienstbehörden, so entscheiden diese gemeinsam. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Aufhebung der Zusammenfassung entsprechend. Die Zusammenfassung und deren Aufhebung sind jeweils erst für die folgende Wahl wirksam.
§ 7 Gemeinsame Dienststelle
Bilden die in § 1 genannten Verwaltungen gemeinsame Dienststellen mit Einrichtungen, die nicht unter dieses Gesetz fallen, so erhalten nur die Beschäftigten der in § 1 genannten Verwaltungen einen Personalrat nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 8 Dienststellenleitung; Vertretung
(1) Für die Dienststelle handelt ihre Leitung. Diese kann sich durch in der Sache zuständige und entscheidungsbefugte Beschäftigte vertreten lassen. Kollegiale Leitungsorgane können sich durch ein entscheidungsbefugtes Mitglied oder mehrere entscheidungsbefugte Mitglieder vertreten lassen. Die vertretungsberechtigten Beschäftigten sind von der Dienststelle generell zu bestimmen.
(2) Für den Schriftverkehr zwischen Dienststelle und Personalvertretung bleiben Regelungen über die Zeichnungsbefugnisse unberührt.
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, müssen über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen bewahren, soweit diese nicht offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für die Mitglieder der jeweils zuständigen Personalvertretungen untereinander sowie gegenüber der zuständigen Schwerbehindertenvertretung; sie entfällt ferner gegenüber den vorgesetzten Dienststellen, den bei ihnen gebildeten Stufenvertretungen nach diesem Gesetz und nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) sowie der Einigungsstelle, wenn diese Stellen von der Personalvertretung angerufen worden sind. § 60 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Zweites Kapitel
Personalrat; Personalversammlung
Erster Abschnitt
Wahl und Zusammensetzung des Personalrats
§ 10 Wahl von Personalräten
(1) Beschäftigt eine Dienststelle in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte und sind von den Wahlberechtigten mindestens drei wählbar, so ist ein Personalrat zu wählen.
(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der zuständigen Mittelbehörde oder obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.
(3) Frauen und Männer sind bei der Bildung des Personalrats entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.
(1) Wahlberechtigt sind
(2) Sind Wahlberechtigte in mehreren Dienststellen im Sinne des § 6 beschäftigt, so kann das Wahlrecht nur in der Dienststelle ausgeübt werden, in der sie überwiegend beschäftigt sind. Bei gleichem Umfang der Beschäftigung entscheidet die Beschäftigte oder der Beschäftigte, in welcher Dienststelle sie oder er das Wahlrecht ausübt.
(3) Wer sich im Vorbereitungsdienst oder in einer sonstigen Berufsausbildung befindet, ist bei seiner Ausbildungsbehörde wahlberechtigt. Die Ministerien werden ermächtigt, durch Verordnung für ihren Geschäftsbereich an Stelle der Ausbildungsbehörde eine andere Dienststelle zu bestimmen, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in dem Dienstzweig erforderlich ist.
(4) Das Wahlrecht in der Dienststelle erlischt, wenn
Satz 1 gilt beim Wechsel der überwiegenden Beschäftigung nach Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Bei Altersteilzeit im Blockmodell erlischt das Wahlrecht mit Beginn der Freistellungsphase
(5) Das Wahlrecht erlischt nicht bei
(6) Wer zu einer Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder nach § 123a BRRG oder einer entsprechenden tarifrechtlichen Regelung zugewiesen ist, wird in ihr zu dem Zeitpunkt wahlberechtigt, in dem in der bisherigen Dienststelle das Wahlrecht erlischt.
(7) Nicht wahlberechtigt sind Beschäftigte, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.
§ 12 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag
Besteht die Dienststelle am Wahltag weniger als ein Jahr, so bedarf es nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit zur Dienststelle.
(2) Für den Personalrat ihrer Dienststelle sind nicht wählbar
Die in § 11 Abs. 3 genannten Beschäftigten sind nicht in eine Stufenvertretung (§ 47) oder einen Gesamtpersonalrat (§ 49) wählbar.
(3) Nicht wählbar sind Beschäftigte, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen.
§ 13 Zahl der Personalratsmitglieder
(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 | Wahlberechtigten aus | 1 Mitglied, |
21 bis 50 | Wahlberechtigten aus | 3 Mitgliedern, |
51 bis 150 | Wahlberechtigten aus | 5 Mitgliedern, |
151 bis 300 | Wahlberechtigten aus | 7 Mitgliedern, |
301 bis 600 | Wahlberechtigten aus | 9 Mitgliedern, |
601 bis 1.000 | Wahlberechtigten aus | 11 Mitgliedern. |
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1.001 bis 5.000 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene Tausend, mit 5.001 und mehr Wahlberechtigten um je zwei je weitere angefangene Zweitausend. Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 25.
(2) Maßgebend für die Feststellung nach Absatz 1 ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.
(1) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach dem Höchstzahlverfahren.
(2) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe in einem aus mehreren Mitgliedern bestehenden Personalrat entsprechend ihrer Stärke vertreten sein. Jede Gruppe erhält jedoch mindestens einen Sitz, in Personalvertretungen mit mehr als neun Mitgliedern mindestens zwei Sitze. Gehören einer Gruppe in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte an, so erhält sie abweichend von Satz 2 nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfaßt. Entfällt auf eine Gruppe kein Sitz und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jede Angehörige oder jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.
(3) Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie bis zur nächsten Wahl des Personalrats ihren Anspruch auf Vertretung. Die auf die Gruppe entfallenden Sitze werden auf die anderen Gruppen entsprechend ihrer Stärke verteilt.
(4) Die Verteilung der Sitze des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend von den Absätzen 2 bis 3 vorgenommen werden, wenn die Angehörigen jeder Gruppe dies vor der Wahl in getrennter und geheimer Abstimmung beschließen.
§ 15 Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer 06
(1) Der Wahlvorstand stellt fest, wie hoch der Anteil an Frauen und Männern bei den wahlberechtigten Beschäftigten insgesamt und in den Gruppen ist. Steht einer Gruppe mehr als ein Sitz im Personalrat zu, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Sitze innerhalb der Gruppe auf die Geschlechter nach dem Höchstzahlverfahren.
(2) Das in der Minderheit befindliche Geschlecht erhält stets einen Sitz, wenn mindestens
(3) § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 16 Allgemeine Wahlgrundsätze; Gruppenwahl; gemeinsame Wahl 06
(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) gewählt. Die auf die Listen entfallenden Sitze werden nach dem Höchstzahlverfahren ermittelt. 3Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl (Personenwahl) statt.
(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Vertretung ihrer Gruppen in nach Gruppen getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl).
(3) Abweichend von Absatz 2 findet gemeinsame Wahl statt, wenn die Beschäftigten dies vor der Wahl mit der Mehrheit der Stimmen der Wahlberechtigten jeder Gruppe in getrennter und geheimer Abstimmung beschließen.
§ 17 Wahlvorschläge
(1) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(2) Jede Person kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Die Wahlvorschläge müssen mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat auf Frauen und Männer zu erreichen. Wahlvorschläge, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, hat der Wahlvorstand nach näherer Maßgabe der Wahlordnung als gültig zuzulassen, wenn die Abweichung schriftlich begründet wird. Die Begründung ist mit dem Wahlvorschlag zu veröffentlichen.
(3) Die Angehörigen jeder Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen zur Wahl vorschlagen. Im Falle der Wahl gelten die Gewählten insoweit als Angehörige der Gruppe, von deren Angehörigen sie vorgeschlagen worden sind.
(4) Die von den Beschäftigten eingereichten Wahlvorschläge müssen von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von zwei wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein. In jedem Falle genügt die Unterzeichnung durch 30 wahlberechtigte Gruppenangehörige.
(5) Bei gemeinsamer Wahl gilt Absatz 4 entsprechend.
§ 18 Wahlvorstand
(1) Spätestens elf Wochen vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder Vorsitzenden.
(2) Besteht zehn Wochen vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft die Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 10 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Personalversammlung wählt sich eine Versammlungsleitung.
(3) Findet eine Personalversammlung nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft binnen einer Frist von zwei Wochen.
(4) Im Wahlvorstand muß jede in der Dienststelle vorhandene Gruppe vertreten sein, wenn ihr mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte angehören. Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied berufen werden. Dem Wahlvorstand sollen Frauen und Männer angehören.
§ 19 Aufgaben des Wahlvorstandes
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl rechtzeitig einzuleiten. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neues Wahlvorstandes ein. § 18 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Beschäftigten der Dienststelle durch Aushang bekannt.
§ 20 Schutz der Wahl; Kostenlast der Dienststelle
(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere darf niemand in der Ausübung seines Wahlrechts oder in seiner Wählbarkeit beschränkt werden.
(2) Mitglieder des Wahlvorstandes sowie Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit befreit, soweit es für die Aufgaben des Wahlvorstandes oder für die Aufstellung zur Wahl erforderlich ist. § 39 Abs. 2 Satz 2 und § 41 gelten entsprechend. § 40 gilt für Mitglieder des Wahlvorstandes entsprechend für Veranstaltungen, die der Vorbereitung der Personalratswahlen dienlich sind.
(3) Für Reisekosten von Mitgliedern des Wahlvorstandes gilt § 37 Abs. 2 entsprechend.
§ 21 Anfechtung der Wahl
Ist gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden, so können mindestens drei Wahlberechtigte, eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die Dienststelle binnen einer Frist von 14 Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses gerechnet, die Wahl unmittelbar bei den Verwaltungsgerichten anfechten, wenn eine nach der Wahlordnung zulässige und beantragte Berichtigung nicht vorgenommen worden ist und der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen könnte.
Zweiter Abschnitt
Amtszeit des Personalrats
§ 22 Zeitpunkt der Personalratswahl; Ende der regelmäßigen Amtszeit
(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April statt.
(2) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats endet mit der Konstituierung (§ 29 Abs. 1) des neu gewählten Personalrats, spätestens am 30. April des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden. Hat der neu gewählte Personalrat die Wahl nach § 28 Abs. 1 bis zum 30. April nicht durchgeführt, so verlängert sich die Amtszeit bis zu dieser Sitzung, längstens jedoch bis zur Dauer von zwei Monaten.
(3) Ist ein Personalrat am 1. Februar des Jahres der regelmäßigen Personalratswahlen weniger als ein Jahr im Amt, so verlängert sich seine Amtszeit um die nächste regelmäßige Amtszeit.
§ 23 Vorzeitige Neuwahl des Personalrats
(1) Der Personalrat ist vorzeitig neu zu wählen, wenn
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 dauert die Amtszeit des bisherigen Personalrats bis zur ersten Sitzung des neu gewählten Personalrats, längstens jedoch bis zur Dauer von drei Monaten. Der bisherige Personalrat hat innerhalb einer Frist von drei Wochen seit Eintritt der Voraussetzungen für eine Neuwahl den Wahlvorstand zu bestellen. Im übrigen gelten die §§ 18 und 19 entsprechend.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 4 und 5 hat der Wahlvorstand bis zur ersten Sitzung des neu gewählten Personalrats, längstens jedoch bis zur Dauer von drei Monaten, die Befugnisse und Pflichten des Personalrats; § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 19 sind anzuwenden.
(4) Die Vertretung einer Gruppe ist neu zu wählen, wenn
Bis zur Neuwahl gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 der Absatz 2 entsprechend, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Absatz 3 mit der Maßgabe, daß die Mitglieder des Personalrats, deren Wahl nicht angefochten ist, die Geschäfte des Personalrats weiterführen.
§ 24 Ausschluß eines Mitgliedes und Auflösung des Personalrats durch gerichtliche Entscheidung
Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluß eines Mitgliedes beantragen. Die Dienststelle kann den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
§ 25 Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
Im Falle des Satzes 1 Nr. 7 gilt für die Antragsberechtigung § 21 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Antrag erst nach Ablauf der dort genannten Frist statthaft ist.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat und in der Gruppenvertretung wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nicht berührt.
§ 26 Ruhen der Mitgliedschaft im Personalrat; zeitweilige Verhinderung
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat ruht, solange
(2) Ein Mitglied ist an der Mitarbeit im Personalrat zeitweilig verhindert, wenn es beurlaubt ist, ohne daß deshalb die Wahlberechtigung erlischt, oder wenn die Teilnahme an Sitzungen aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend nicht möglich ist.
§ 27 Eintritt von Ersatzmitgliedern
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, solange die Mitgliedschaft ruht oder ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.
(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Im Falle der Mehrheitswahl tritt die Beschäftigte oder der Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein. Tritt ein Ersatzmitglied für ein ausgeschiedenes Mitglied ein, so gilt § 25 Abs. 2 entsprechend.
§ 28 Vorsitz
(1) Der Personalrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt der Personalrat. Bei der Wahl sind die im Personalrat vertretenen Gruppen jeweils zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse. Betrifft die Angelegenheit nur eine Gruppe, so vertritt den Personalrat die Vorsitzende oder der Vorsitzende gemeinsam mit einem dieser Gruppe angehörenden Mitglied.
Dritter Abschnitt
Geschäftsführung des Personalrats
§ 29 Einberufung der Personalratssitzungen
(1) Spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des neu gewählten Personalrats zur Vornahme der nach § 28 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis der Personalrat aus seiner Mitte ein Mitglied für die Leitung der Wahl bestellt hat.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrats beraumt die weiteren Sitzungen an, setzt die Tagesordnung fest, lädt die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Verhandlungen.
(3) Auf Verlangen
ist innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung anzuberaumen und der Gegenstand, der behandelt werden soll, auf die Tagesordnung zu setzen.
§ 30 Durchführung der Personalratssitzungen 06
(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich. Sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Bei der Anberaumung der Sitzungen ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen.
(2) Die Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen sie eingeladen ist, teil. In diesen Fällen ist der Zeitpunkt der Sitzung im Einvernehmen mit der Dienststelle festzusetzen. Sie kann sachkundige Beschäftigte hinzuziehen. Die Dienststelle kann im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Personalrats die zuständige Arbeitgebervereinigung hinzuziehen; in diesem Falle sind auch die Gewerkschaften, denen mindestens ein Mitglied des Personalrats angehört, einzuladen.
(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrats oder der Mehrheit der Vertretung einer Gruppe sind die Gewerkschaften, denen mindestens ein Mitglied des Personalrats angehört, zu einer Personalratssitzung einzuladen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 ist die Dienststelle über die Teilnahme der Gewerkschaften rechtzeitig zu verständigen; sie ist berechtigt, die zuständige Arbeitgebervereinigung hinzuzuziehen.
(4) Der Personalrat ist berechtigt, zu den Sitzungen
hinzuzuziehen. Entstehen durch die Hinzuziehung sachkundiger Personen Kosten, so ist vorher das Einvernehmen mit der Dienststelle herzustellen. In personellen Angelegenheiten kann der Personalrat beschließen, betroffene Beschäftigte zu hören.
(5) Der Personalrat kann beschließen, daß beauftragte Mitglieder des Gesamtpersonalrats oder einer Stufenvertretung, die bei der übergeordneten Dienststelle besteht, zu einer Personalratssitzung eingeladen werden, um sich zu bestimmten Punkten in der Tagesordnung zu äußern.
(6) Nicht dem Personalrat angehörende Personen sind von den Teilen der Sitzung ausgeschlossen, in denen
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienststelle. § 95 Abs. 4 SGB IX, § 3 Abs. 1 des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes, Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und § 56 bleiben unberührt.
§ 31 Beschlüsse des Personalrats
(1) Der Personalrat oder die Vertretung einer Gruppe ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.
(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Ein Mitglied des Personalrats darf während der Beratung und Entscheidung nicht anwesend sein, wenn durch eine Angelegenheit seine besonderen Interessen berührt werden. Dies gilt auch, wenn besondere Interessen von Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes oder einer vom Mitglied kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berührt werden.
§ 32 Beschlußfassung in gemeinsamen Angelegenheiten und Gruppenangelegenheiten
(1) Über die Angelegenheiten der Beschäftigten wird von den Mitgliedern des Personalrats gemeinsam beraten und beschlossen.
(2) Über Angelegenheiten, die nur die Angehörigen einer Gruppe betreffen, darf der Personalrat nicht gegen den Willen der Mehrheit der Vertretung dieser Gruppe beschließen. In diesem Falle bindet die Entscheidung der Mehrheit der Gruppenvertretung den Personalrat.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die die Angehörigen zweier Gruppen betreffen.
§ 33 Aussetzung von Personalratsbeschlüssen
(1) Der Personalrat hat einen Beschluß für die Dauer einer Woche auszusetzen, wenn
dies wegen einer erheblichen Beeinträchtigung wichtiger Interessen verlangt. Während dieser Frist soll, soweit erforderlich mit Hilfe der unter den Mitgliedern des Personalrats vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden.
(2) Nach Ablauf der Frist hat der Personalrat über die Angelegenheit endgültig zu beschließen.
(3) Die Aussetzung des Beschlusses führt zu einer Verlängerung der in § 68 Abs. 2 Sätze 3 und 4 genannten Frist bis zu einer Woche. Die Dienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 34 Sitzungsniederschrift
(1) Über jede Sitzung des Personalrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthält.
Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Personalrats zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich alle teilnehmenden Personen eigenhändig einzutragen haben.
(2) War die Dienststelle in der Sitzung vertreten, so ist ihr die Niederschrift über den Teil der Sitzung, an dem sie teilgenommen hat, zur Mitunterzeichnung vorzulegen.
§ 35 Geschäftsordnung
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
§ 36 Sprechstunden
(1) Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten.
(2) Der Personalrat ist berechtigt, die Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz aufzusuchen. Die Beschäftigten sind befugt, den Personalrat während der Arbeitszeit aufzusuchen.
(3) Arbeitsversäumnisse wegen des Besuchs der Sprechstunden oder sonstiger Inanspruchnahme des Personalrats mindern die Besoldung, das Arbeitsentgelt oder sonstige Vergütungen nicht.
(4) Dienstliche Erfordernisse sind zu berücksichtigen.
§ 37 Kosten
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden notwendigen Kosten trägt die Dienststelle nach Maßgabe des Haushaltsplans. Kosten, die der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer an den in § 40 genannten Veranstaltungen entstehen, sind erstattungsfähig, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.
(2) Für Reisen, die Mitglieder des Personalrats in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben machen, gelten die Vorschriften des Reisekostenrechts entsprechend. Die Reisen sind der Dienststelle vorher anzuzeigen.
(3) Für Mitglieder des Personalrats gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über den Ersatz von Sachschaden entsprechend.
(4) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(5) Dem Personalrat sind in jeder Dienststelle geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung zu stellen.
§ 38 Verbot der Entgelterhebung
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge oder sonstigen Entgelte erheben oder annehmen.
§ 39 Ehrenamtliche Tätigkeit und Freistellung
(1) Die Mitglieder des Personalrats üben ihr Ehrenamt unentgeltlich aus.
(2) Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit befreit, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der personalvertretungsrechtlichen Aufgaben erforderlich ist. Die Besoldung, das Arbeitsentgelt oder sonstige Vergütungen werden dadurch nicht gemindert. Werden Mitglieder des Personalrats durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienst- oder Arbeitsbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Satz 3 gilt sinngemäß bei Teilzeitbeschäftigung oder bei sonstiger abweichender Regelung der Arbeitszeit.
(3) Mitglieder des Personalrats sind auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Über den Umfang der Freistellung entscheidet die Dienststelle im Einvernehmen mit dem Personalrat. Dabei sind in der Regel freizustellen in Dienststellen mit regelmäßig
300 bis 600 Beschäftigten | 1 Mitglied, |
601 bis 1.000 Beschäftigten | 2 Mitglieder, |
1.001 bis 2.000 Beschäftigten | 3 Mitglieder, |
bis 10.000 Beschäftigten je weitere angefangene 1.000 Beschäftigte | 1 weiteres Mitglied, |
über 10.000 Beschäftigten je weitere angefangene 2.000 Beschäftigte | 1 weiteres Mitglied. |
Auf Antrag des Personalrats können an Stelle der ganzen Freistellung eines Mitgliedes mehrere Mitglieder zum Teil freigestellt werden. In Dienststellen mit weniger als 300 Beschäftigten können Teilfreistellungen vorgenommen werden. Wird über die Freistellung kein Einvernehmen erzielt, so gilt § 70 mit der Maßgabe, daß die Einigungsstelle angerufen werden kann.
(4) Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat nach der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Gruppen angemessen zu berücksichtigen.
(5) Die Freistellung darf nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen. Zeiten einer Freistellung gelten als Bewährungszeit im Sinne der beamtenrechtlichen oder tarifrechtlichen Bestimmungen. Die Dienststelle kann die Freistellung von Beschäftigten während einer beruflichen Ausbildung sowie einer beamtenrechtlich oder tarifrechtlich vorgesehenen Probezeit ganz oder teilweise ablehnen. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gilt sinngemäß.
(6) Für freigestellte Mitglieder des Personalrats sind Planstellen und Stellen entsprechender Wertigkeit bereitzustellen. Entsprechendes gilt für Teilfreistellungen. Das Nähere regeln die haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
§ 40 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
Mitgliedern des Personalrats ist für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die der Personalratsarbeit dienlich sind, auf Antrag der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Gleiches gilt
§ 41 Schutzvorschriften
(1) Die Mitglieder des Personalrats und die Ersatzmitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Personalrat, nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(2) Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt. Für Mitglieder des Personalrats, die im Arbeitsverhältnis stehen, gelten die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Mitglieder des Personalrats, die sich im Vorbereitungsdienst oder in sonstiger Berufsausbildung befinden. Absatz 2 gilt ferner nicht bei
der Versetzung oder Abordnung dieser Beschäftigten zu einer anderen Dienststelle im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis. Die Mitgliedschaft der in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht, solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer Ausbildung einer anderen Dienststelle zugewiesen oder zu ihr versetzt oder abgeordnet sind; § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist nicht anzuwenden.
Vierter Abschnitt
Personalversammlung
§ 42 Personalversammlung
(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Die Personalversammlung ist nicht öffentlich. Der Personalrat bestimmt, welches Mitglied die Personalversammlung leitet.
(2) Kann nach den räumlichen oder dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen
abzuhalten. Darüber hinaus sind Teilversammlungen nur zulässig, wenn Angelegenheiten behandelt werden sollen, die sich für eine Personalversammlung aller Beschäftigten nicht eignen, oder wenn die Teilversammlung eine Personalversammlung entbehrlich macht.
(3) Innerhalb einer Gesamtdienststelle sind gemeinsame Personalversammlungen der Stammdienststelle und der verselbständigten Dienststellen nach § 6 Abs. 3 nur zulässig, wenn Angelegenheiten zu behandeln sind, die die Gesamtdienststelle als Einheit oder die Beschäftigten in ihrer Gesamtheit betreffen. Die Personalräte bestimmen, welches Mitglied die gemeinsame Personalversammlung leitet.
§ 43 Einberufung; Tätigkeitsbericht
(1) Der Personalrat hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Personalversammlung über seine Tätigkeit zu berichten. Auf Verlangen des Personalrats hat die Dienststelle über die Entwicklung der Aufgaben in der Dienststelle, über die Personalentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie über die Planung, Einführung oder wesentliche Erweiterung technischer Einrichtungen zur Arbeitserledigung, insbesondere neuer Informations- und Kommunikationstechniken, zu berichten.
(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Verlangen der Dienststelle, auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten oder auf Antrag des Gesamtpersonalrats (§ 49) verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, der behandelt werden soll, auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Auf Antrag einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft muß der Personalrat innerhalb von vier Wochen eine Personalversammlung einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderjahr keine Personalversammlung durchgeführt worden ist.
§ 44 Zeitpunkt
(1) Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, es sei denn, daß die dienstlichen Verhältnisse dies nicht zulassen.
(2) Die Teilnahme an der Personalversammlung mindert nicht die Besoldung, das Arbeitsentgelt oder sonstige Vergütungen. Entstehen durch die Teilnahme an der Personalversammlung besondere Fahrtkosten, so sind diese zu erstatten. Finden Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit statt, so ist aus Anlaß der Teilnahme Dienst- oder Arbeitsbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren; dies gilt auch bei Teilzeitbeschäftigung oder bei sonstiger abweichender Regelung der Arbeitszeit.
(3) Bei der Anberaumung der Personalversammlungen ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Dienststelle ist von dem Zeitpunkt der
Versammlungen rechtzeitig zu verständigen. Wird die Versammlung auf Verlangen der Dienststelle anberaumt oder hat sie daran teilzunehmen, dann ist der Zeitpunkt der Versammlung im Einvernehmen mit der Dienststelle festzusetzen.
§ 45 Befugnisse der Personalversammlung
Die Personalversammlung darf alle Angelegenheiten behandeln, die zur Zuständigkeit des Personalrats gehören, sowie andere Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes, die die Dienststelle oder die Beschäftigten berühren. Personelle Angelegenheiten einzelner dürfen nur behandelt werden, wenn diese zuvor ausdrücklich zugestimmt haben. Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.
§ 46 Teilnahme der Dienststelle sowie weiterer Personen
(1) Die Dienststelle kann an den Personalversammlungen teilnehmen. An den Versammlungen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind, und an den Versammlungen, zu denen sie eingeladen ist, hat sie teilzunehmen. Die Dienststelle kann die zuständige Arbeitgebervereinigung hinzuziehen. Sie hat den Personalrat hiervon rechtzeitig zu unterrichten. Die Gesamtdienststelle kann an einer Personalversammlung einer verselbständigten Dienststelle (§ 6 Abs. 3) teilnehmen.
(2) Teilnahmeberechtigt an der Personalversammlung sind ferner mit beratender Stimme
(3) Der Personalrat oder die Personalversammlung kann beschließen, daß zu einzelnen Punkten sachkundige Personen gehört werden. § 30 Abs. 4 Satz 2 und § 37 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend.
(4) Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig mitzuteilen.
Drittes Kapitel
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
§ 47 Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretungen 06
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Mittelbehörden Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet (Stufenvertretungen).
(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Mittelbehörde, die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt. Soweit bei Mittelbehörden die Personalangelegenheiten der Beschäftigten zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Dienstbehörden gehören, sind diese Beschäftigten für den Hauptpersonalrat bei der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde wahlberechtigt.
(3) Die Stufenvertretungen bestehen bei in der Regel
bis zu 3.000 Beschäftigten aus | 7 Mitgliedern, |
3.001 bis 5.000 Beschäftigten aus | 9 Mitgliedern, |
5.001 und mehr Beschäftigten aus | 11 Mitgliedern. |
(4) Für die Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretungen gelten die §§ 10 bis 12, 14 Abs. 1, 2 Sätze 1, 3 und 4, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 15 bis 21 entsprechend. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn 1 bis 3 gilt nur für die Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens einen Sitz. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes findet nicht statt. An ihrer Stelle bestellt die Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, den Wahlvorstand.
(5) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrage des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch. Andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.
§ 48 Amtszeit und Geschäftsführung der Stufenvertretungen
(1) Für die Amtszeit und die Geschäftsführung der Stufenvertretungen gelten die §§ 22 bis 41 entsprechend. Abweichend von § 39 Abs. 3 Satz 3 sind für Stufenvertretungen unter Berücksichtigung der Zahl der Beschäftigten des jeweiligen Geschäftsbereichs in der Regel freizustellen bei regelmäßig
300 bis 600 Beschäftigten | 1 Mitglied, |
601 bis 1.000 Beschäftigten | 2 Mitglieder, |
bis 10.000 Beschäftigten je weitere angefangene 1.000 Beschäftigte | zu einem Fuenftel, weitere Mitglieder |
über 10.000 Beschäftigten je weitere angefangene 2.000 Beschäftigte | weitere Mitglieder zu einem Fuenftel. |
Die Höchstzahl der Freistellungen beträgt fünf. Es können mehrere Teilfreistellungen zusammengefaßt werden.
(2) Ist eine Stufenvertretung aufgelöst oder ihre Wahl mit Erfolg angefochten, so bestellt die Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, den Wahlvorstand.
§ 49 Gesamtpersonalrat
(1) In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird ein Gesamtpersonalrat gebildet. Das gleiche gilt in Gemeinden, Landkreisen und kommunalen Zusammenschlüssen mit mehr als einer Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1, es sei denn, die Dienststellen und Personalräte verzichten einvernehmlich auf die Bildung eines Gesamtpersonalrats.
(2) Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 10 bis 41, mit Ausnahme des § 39 Abs. 3 Satz 3, § 47 Abs. 5 sowie § 48 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 2 entsprechend.
Viertes Kapitel
Jugend- und Auszubildendenvertretungen
§ 50 Bildung; Wahlberechtigung und Wählbarkeit 06
(1) In Dienststellen, in denen Personalräte gebildet werden und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich im Vorbereitungsdienst oder einer sonstigen Berufsausbildung befinden (Auszubildende), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
(2) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden. § 11 gilt entsprechend.
(3) Wählbar sind wahlberechtigte Beschäftigte, die am Wahltag das 16. und noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet haben, sowie wahlberechtigte Auszubildende. Nicht wählbar sind
§ 51 Zusammensetzung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus | 1 Mitglied, |
21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus | 3 Mitgliedern, |
51 bis 150 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus | 5 Mitgliedern, |
151 bis 300 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus | 7 Mitgliedern. |
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit mehr als 300 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 300 Wahlberechtigte.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen. In einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretung sind Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden der Dienststelle nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen; der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer nach dem Höchstzahlverfahren.
§ 52 Wahlvorschriften; Amtszeit 06
(1) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand. Besteht ein Personalrat nicht, so beruft die Dienststelle den Wahlvorstand. § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 sowie die §§ 19 bis 21 gelten entsprechend. § 17 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Gruppenangehörigen die Wahlberechtigten nach § 50 Abs. 2 treten.
(2) Der Wahlvorstand kann bestimmen, dass die Wahl in Dienststellen mit in der Regel bis zu 20 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden in einer Wahlversammlung stattfindet, die er spätestens vier Wochen vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit einzuberufen hat. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl). Die oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes leitet die Wahlversammlung, führt die Wahl durch und fertigt über das Ergebnis der Wahl eine Wahlniederschrift.
(3) Die regelmäßige Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung findet alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April statt. § 22 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 23 bis 27 gelten entsprechend.
(4) Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung bleibt bestehen, wenn ein Mitglied im Laufe der Amtszeit das 26. Lebensjahr vollendet oder die Ausbildung beendet.
§ 53 Vorsitz; Geschäftsführung
(1) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehr als einem Mitglied, so wählt sie spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Vertreterin oder einen Vertreter. Den Zeitpunkt der Wahl bestimmt der Wahlvorstand.
(2) Im übrigen gelten § 28 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 1 bis 3 und 6, §§ 31, 34 bis 38, 39 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 3 sowie § 40 entsprechend. § 39 Abs. 3 Satz 1 gilt nicht für Auszubildende. § 41 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versetzung, Abordnung; und Umsetzung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen.
(3) An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen, es sei denn, daß die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung dem widerspricht.
§ 54 Aufgaben und Befugnisse
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
(2) Dienststelle und Jugend- und Auszubildendenvertretung sollen mindestens einmal im Vierteljahr zu gemeinsamen Besprechungen zusammentreten. Unabhängig hiervon kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung Angelegenheiten, die die jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden betreffen, jederzeit mit der Dienststelle besprechen. Im übrigen gilt § 60 entsprechend.
§ 55 Jugend- und Auszubildendenversammlung
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Jugend- und Auszubildendenversammlung über ihre Tätigkeiten zu berichten. Im übrigen gelten die §§ 42 bis 46 entsprechend. An der Jugend- und Auszubildendenversammlung können vom Personalrat beauftragte Mitglieder teilnehmen.
§ 56 Zusammenarbeit mit dem Personalrat
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist zu allen Sitzungen des Personalrats einzuladen und kann eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
(2) Werden Angelegenheiten behandelt, die die jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden betreffen, kann die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen. Sie hat Stimmrecht bei Beschlüssen, die überwiegend die Belange jugendlich Beschäftigter und Auszubildender berühren. § 32 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
§ 57 Teilnahme der Jugend- und Auszubildendenvertretung an Sitzungen der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats
(1) Zu den Sitzungen von Stufenvertretungen, in denen Angelegenheiten im Sinne des § 56 Abs. 2 verhandelt werden, ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung einzuladen, die von der Angelegenheit betroffen ist. Ist eine Angelegenheit keiner bestimmten Jugend- und Auszubildendenvertretung zuzuordnen, so hat die Stufenvertretung die nach Absatz 2 bestimmte Vertretung einzuladen. An der Sitzung sollen bis zu drei Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen. § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Hauptpersonalrat beruft die Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die bei den Dienststellen des Geschäftsbereichs der zuständigen obersten Dienstbehörde gewählt worden sind, spätestens sechs Wochen nach Beginn ihrer regelmäßigen Amtszeit zu einer Versammlung ein, in der die in Absatz 1 Satz 2 genannten Jugend- und Auszubildendenvertretungen bestimmt werden. Jede in der Versammlung anwesende Jugend- und Auszubildendenvertretung verfügt über eine Stimme. Für jede in Betracht kommende Stufenvertretung ist eine Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bestimmen. Dieselbe Jugend- und Auszubildendenvertretung kann für mehrere Stufenvertretungen bestimmt werden. Zusätzliche Jugend- und Auszubildendenvertretungen sollen für den Fall bestimmt werden, daß eine Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzungsteilnahme verhindert ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Sitzungen des Gesamtpersonalrats entsprechend.
§ 58 Schutzvorschriften für Auszubildende
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, Auszubildende, die Mitglieder einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sind, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses den Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangen die in Absatz 1 genannten Auszubildenden innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen den Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.
(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese, beteiligt.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.
Fuenftes Kapitel
Beteiligung der Personalvertretung
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 59 Allgemeine Aufgaben des Personalrats
Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
§ 60 Informationsrecht des Personalrats
(1) Die Dienststelle hat den Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen und Tatsachen zugänglich zu machen oder bekanntzugeben. Die Unterrichtung ist rechtzeitig, solange eine beabsichtigte Maßnahme noch gestaltet werden kann. Sie ist umfassend, wenn alle der Dienststelle für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Unterlagen oder von ihr der Entscheidung sonst zugrunde gelegten Tatsachen dem Personalrat in den Grenzen des Absatzes 2 vorgelegt, zugänglich gemacht oder bekanntgegeben werden.
(2) Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, sind dem Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach folgenden Maßgaben vorzulegen oder zugänglich zu machen:
Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der Betroffenen durch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Personalrats eingesehen werden. Für dieses Mitglied entfällt die Schweigepflicht nach § 9 gegenüber den anderen Mitgliedern des Personalrats über solche Daten, die für die Beschlußfassung des Personalrats bedeutsam sind.
(3) Einem vom Personalrat benannten Mitglied ist die Teilnahme zu gestatten:
Die Dienststelle kann den Personalrat in geeigneten Fällen in die Vorbereitung beteiligungspflichtiger Maßnahmen einbeziehen. Sie soll einem Mitglied die Teilnahme in von der Dienststelle eingerichteten Projektgruppen, Planungsgruppen oder vergleichbaren Gruppen, die beteiligungspflichtige Maßnahmen vorbereiten, gestatten.
§ 61 Behandlung personenbezogener Unterlagen
(1) Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die dem Personalrat aus Anlaß seiner Beteiligung an einer bestimmten Maßnahme zur Verfügung gestellt wurden, sind nach Abschluß des Beteiligungsverfahrens der Dienststelle zurückzugeben.
(2) Andere Unterlagen des Personalrats, die personenbezogene Daten enthalten, insbesondere Niederschriften und Personallisten, sind für die Dauer der regelmäßigen Amtszeit des Personalrats aufzubewahren. Sie sind spätestens nach Ablauf einer weiteren regelmäßigen Amtszeit an das zuständige Archiv abzugeben, soweit dies in den entsprechenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, oder zu vernichten.
§ 62 Gemeinsame Besprechungen
(1) Dienststelle und Personalrat sollen mindestens einmal im Vierteljahr zu gemeinsamen Besprechungen zusammentreten. In ihnen sollen insbesondere alle Vorgänge, die die Beschäftigten wesentlich berühren oder künftig berühren können, behandelt werden.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Schwerbehindertenvertretung sind berechtigt, an den Besprechungen teilzunehmen. Die Dienststelle und der Personalrat können im beiderseitigen Einvernehmen sachkundige Personen zu den Besprechungen hinzuziehen.
§ 63 Unzulässige Maßnahmen
Maßnahmen, bei denen
dürfen nicht vollzogen werden. Maßnahmen, die entgegen Satz 1 durchgeführt worden sind, sind zurückzunehmen, soweit nicht Rechte Dritter oder öffentliche Interessen entgegenstehen.
Zweiter Abschnitt
Mitbestimmung
§ 64 Umfang der Mitbestimmung
(1) Der Personalrat bestimmt gleichberechtigt mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.
(2) Eine Maßnahme ist eine Handlung oder Entscheidung, durch die die Dienststelle in eigener Zuständigkeit eine Regelung trifft, die die Beschäftigten nicht nur geringfügig berührt oder innerdienstliche Verhältnisse nicht nur unwesentlich und nicht nur kurzfristig verändert. Keine Maßnahmen sind insbesondere
(3) Soweit in den §§ 65 bis 67 einzelne Maßnahmen benannt sind, handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung, die die Mitbestimmung bei Maßnahmen von ähnlichem Gewicht nicht ausschließt. Die §§ 65 bis 67 und 75 regeln die dort aufgeführten Sachverhalte abschließend.
(4) Die Mitbestimmung entfällt bei:
(5) Der Personalrat kann seine Zustimmung durch Vereinbarung mit der Dienststelle für bestimmte Maßnahmen oder Gruppen von Maßnahmen vorab erteilen. § 78 bleibt unberührt.
§ 65 Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen 06
(1)
(2) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei folgenden personellen oder allgemeinen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit:
(3) Die Mitbestimmung erstreckt sich nicht auf personelle Maßnahmen sowie Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 16 und Absatz 2 Nr. 15 für:
(4) Von der Mitbestimmung ausgenommen sind Einzelfallentscheidungen
§ 66 Mitbestimmung bei sozialen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen
(1) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei folgenden Maßnahmen mit:
(2) § 65 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 gilt entsprechend für Maßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 6 bis 8.
§ 67 Mitbestimmung bei organisatorischen Maßnahmen 06
(1) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei folgenden Maßnahmen mit:
(2) Die Mitbestimmung entfällt bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 und 6 unter den in § 65 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b genannten Voraussetzungen. § 65 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a gilt entsprechend.
§ 68 Mitbestimmungsverfahren
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, bedarf sie seiner Zustimmung.
(2) Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme schriftlich und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, daß die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme schriftlich begründet oder mit ihm erörtert. Der Beschluß des Personalrats ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf eine Woche abkürzen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Personalrats zugeht. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Personalrat sie nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe von Gründen verweigert oder die aufgeführten Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung nach den §§ 64 bis 67 liegen. Im Falle der Einigung hat die Dienststelle die beantragte Maßnahme in angemessener Frist durchzuführen oder dem Personalrat die Hinderungsgründe mitzuteilen.
(3) Die in Absatz 2 Satz 3 genannte Frist kann im Einzelfall im beiderseitigen Einvernehmen um eine Woche verlängert werden. § 33 bleibt unberührt.
§ 69 Initiativrecht des Personalrats
(1) Der Personalrat kann eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, schriftlich bei der Dienststelle beantragen. Bei einer Maßnahme, die nur einzelne Beschäftigte betrifft und keine Auswirkungen auf Belange der Gesamtheit der in der Dienststelle Beschäftigten hat, ist ein Antrag nach Satz 1 nicht zulässig, wenn die betroffenen Beschäftigten selbst klagebefugt sind.
(2) Die Dienststelle gibt dem Personalrat innerhalb von zwei Wochen schriftlich bekannt, ob sie dem Antrag entsprechen will. Sie führt die beantragte Maßnahme in angemessener Frist durch, wenn sie nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist schriftlich unter Angabe von Gründen dem Personalrat ihre Ablehnung mitgeteilt hat. § 68 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Satz 2 gilt nicht, wenn der Durchführung Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, tarifliche Regelungen oder Vereinbarungen nach § 81 entgegenstehen. Die in Satz 1 bestimmte Frist verdoppelt sich, wenn die Maßnahme von der Entscheidung oder der Beteiligung eines Kollegialorgans oder von ihm eingesetzter Gremien abhängt.
§ 70 Verfahren bei Nichteinigung
(1) Einigen sich die Dienststelle und der Personalrat nicht, so können sie die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. In den Fällen des § 68 beteiligt die übergeordnete Dienststelle umgehend die Stufenvertretung nach Maßgabe des § 68 Abs. 2. In den Fällen des § 69 verhandelt sie mit der Stufenvertretung und nimmt zu dem Antrag innerhalb eines Monats nach dem Eingang Stellung.
(2) Einigen sich die übergeordnete Dienststelle und die bei ihr bestehende Stufenvertretung nicht, so können sie die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 3 genannten Monatsfrist der obersten Dienstbehörde vorlegen. Für das weitere Verfahren gilt Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3) Einigen sich die oberste Dienstbehörde und der bei ihr bestehende Personalrat nicht, so kann innerhalb von zwei Wochen
(4) Einigen sich die oberste Dienstbehörde und
in Absatz 1 Satz 3 genannten Monatsfrist die Einigungsstelle anrufen. In den anderen Fällen entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig.
(5) Die für die Dienststellen bestimmten Fristen verdoppeln sich, wenn die Maßnahme von der Entscheidung oder der Beteiligung eines Kollegialorgans oder von ihm eingesetzter Gremien abhängt.
(1) Bei jeder obersten Dienstbehörde wird für die Dauer der regelmäßigen Amtszeit der Personalräte eine Einigungsstelle gebildet. Sie besteht aus sechs Mitgliedern, die je zur Hälfte von der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat bestellt werden, und einer unparteiischen Vorsitzenden oder einem unparteiischen Vorsitzenden, auf die oder den sich beide Seiten einigen. Kommt eine Einigung über den Vorsitz innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Amtszeit nicht zustande, so bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Der Einigungsstelle sollen Frauen und Männer angehören. Soll von Satz 4 abgewichen werden, so haben dies die für die Bestellung der Mitglieder zuständigen Stellen zu begründen.
(2) Für oberste Dienstbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat zu bilden ist, tritt an seine Stelle der Personalrat. Bestehen bei einer obersten Dienstbehörde mehrere Hauptpersonalräte, so wird für den Bereich jedes Hauptpersonalrats eine Einigungsstelle gebildet.
(3) Von den Mitgliedern, die die Personalvertretung bestellt, muß ein Mitglied im Beamtenverhältnis und ein Mitglied im Arbeitnehmerverhältnis stehen, wenn in den am Verfahren beteiligten Personalvertretungen die entsprechenden Gruppen vertreten sind. Betrifft eine Angelegenheit lediglich Beschäftigte im Beamtenverhältnis, so müssen zwei der in Satz 1 genannten Mitglieder Beamtinnen oder Beamte sein. Betrifft eine Angelegenheit lediglich Beschäftigte im Arbeitnehmerverhältnis, so müssen zwei der in Satz 1 genannten Mitglieder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein.
(4) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglieder der Einigungsstelle sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen.
(5) Die Mitgliedschaft wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nicht berührt.
(6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus. Die §§ 9 und 41 Abs. 1 gelten entsprechend.
(7) Vorsitzende erhalten eine angemessene Vergütung, deren Höhe das Finanzministerium nach pauschalen Sätzen bestimmt. § 37 gilt entsprechend.
§ 72 Verfahren der Einigungsstelle 06
(1) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Die oberste Dienstbehörde und die zuständige Personalvertretung können sich schriftlich oder mündlich äußern. Die Einigungsstelle kann beschließen, zu den Verhandlungen sachkundige Personen hinzuzuziehen. Für die Einsicht in Personalakten gilt § 60 Abs. 2 Sätze 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Vorsitzende oder der Vorsitzende Einsicht nimmt.
(2) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluß. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Die Einigungsstelle ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der zur Beschlußfassung berufenen Personen anwesend ist. Der Beschluß wird mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Beschluss soll innerhalb von sechs Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen. Er ist schriftlich niederzulegen, zu begründen, von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.
(3) Der Beschluß der Einigungsstelle muß sich im Rahmen der Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, der tariflichen Regelungen und der Vereinbarungen nach § 81 halten.
(4) Folgt die Einigungsstelle nicht dem Antrag der obersten Dienstbehörde, so beschließt sie in den Fällen des § 65 Abs. 1 und 2 sowie des § 67 eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde. Diese entscheidet sodann endgültig.
(5) In den Fällen des § 66 bindet die Entscheidung der Einigungsstelle die Beteiligten. An die Stelle der Entscheidung tritt jedoch eine Empfehlung der Einigungsstelle an die oberste Dienstbehörde, wenn von einem Beschluß der Landesregierung abgewichen werden soll oder wenn die Entscheidung durch die Landesregierung oder geschäftsbereichsübergreifend durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten zu treffen ist.
(6) Weicht die endgültige Entscheidung von einer Empfehlung der Einigungsstelle ab, so ist dies der beteiligten Personalvertretung und der Einigungsstelle mit schriftlicher Begründung bekanntzugeben.
§ 72a Landesschulbehörde, Oberfinanzdirektion und Polizeibehörden als übergeordnete Dienststelle und oberste Dienstbehörde
Die Landesschulbehörde, die Oberfinanzdirektion und die Polizeibehörden, bei denen Bezirkspersonalräte bestehen, treten in Verfahren nach den §§ 70 und 72 an die Stelle der übergeordneten Dienststelle und der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes für Maßnahmen, für die ihnen oder den ihnen nachgeordneten Dienststellen die Entscheidungsbefugnis durch Rechtsvorschriften, durch Beschluß der Landesregierung oder durch die oberste Landesbehörde übertragen worden ist. Eine Beteiligung des Hauptpersonalrats entfällt.
§ 73 Aufhebung von Entscheidungen der Einigungsstelle
(1) Die oberste Dienstbehörde kann bei einer Entscheidung nach § 72 Abs. 5 Satz 1, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berührt, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Einigungsstelle die endgültige Entscheidung der Landesregierung beantragen. Wird eine Entscheidung der Einigungsstelle teilweise oder ganz aufgehoben, so ist dies den Beteiligten mit schriftlicher Begründung bekanntzugeben.
(2) Für den Bereich der Landtagsverwaltung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landtages im Benehmen mit dem Präsidium.
(3) Für den Bereich des Landesrechnungshofs entscheidet die Landesregierung im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs.
§ 74 Vorläufige Regelungen
Die Dienststelle kann bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen, sie zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach § 68 Abs. 2, § 70 oder 73 einzuleiten oder fortzusetzen.
Dritter Abschnitt
Andere Formen der Beteiligung
§ 75 Herstellung des Benehmens 06
(1) Bei folgenden Maßnahmen hat die Dienststelle das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen:
(2) § 65 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 gilt entsprechend für Maßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3.
§ 76 Verfahren zur Herstellung des Benehmens
(1) Soweit die Dienststelle das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen hat, ist dem Personalrat vor Durchführung der Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 68 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. Die beabsichtigte Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Personalrat sich nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe von Gründen äußert.
(2) Im Falle des § 75 Abs. 1 Nr. 3 ist die Stellungnahme des Personalrats der Dienststelle innerhalb einer Woche zuzuleiten. In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf drei Tage abkürzen. Eine ohne Beteiligung nach Absatz 1 ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(3) Entspricht die Dienststelle Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht im vollen Umfang, so teilt sie ihm ihre Entscheidung unter Angabe von Gründen schriftlich mit.
(4) Außer im Falle des § 75 Abs. 1 Nr. 3 kann der Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 3 die Entscheidung der übergeordneten Dienststelle beantragen. Diese entscheidet nach Verhandlung mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung endgültig. Ist das Benehmen mit dem Personalrat einer obersten Dienstbehörde herzustellen, so entscheidet sie endgültig nach
Hat eine oberste Dienstbehörde das Benehmen mit ihrem Hauptpersonalrat herzustellen, so gilt Absatz 1 entsprechend. Nach Durchführung des Verfahrens entscheidet sie endgültig.
(5) Die §§ 69, 72a und 74 gelten entsprechend.
§ 77 Arbeits- und Gesundheitsschutz
(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.
(2) Die Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, den Personalrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen sowie bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Die Dienststelle hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.
(3) An den Besprechungen der Dienststelle mit Sicherheitsbeauftragten oder dem Sicherheitsausschuß nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsschutzausschuß nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil.
(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.
(5) Die Dienststelle hat dem Personalrat eine Durchschrift der nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch zu erstattenden Unfallanzeige oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichts auszuhändigen.
§ 78 Dienstvereinbarungen
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit nicht gesetzliche, tarifliche oder in Vereinbarungen nach § 81 getroffene Regelungen entgegenstehen. Sie sind unzulässig, soweit sie Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen betreffen, die üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden; das gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.
(2) Dienstvereinbarungen werden von der Dienststelle und dem Personalrat schriftlich geschlossen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen und von der Dienststelle in geeigneter Weise bekanntzumachen.
(3) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.
(4) Dienstvereinbarungen können, soweit nicht eine kürzere Frist vereinbart worden ist, von beiden Seiten mit einer Frist von vier Monaten gekündigt werden. Die Weitergeltung der Regelung einer gekündigten oder abgelaufenen Dienstvereinbarung bis zum Abschluß einer neuen Dienstvereinbarung kann nur für Maßnahmen verabredet werden, bei denen die Einigungsstelle eine die Beteiligten bindende Entscheidung treffen könnte. Im übrigen kann eine weitergeltende Regelung jederzeit aufgehoben werden, wenn sie wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berührt. Über die Aufhebung entscheidet bei Dienstvereinbarungen mit der obersten Dienstbehörde diese, sonst die zuständige übergeordnete Dienststelle.
Vierter Abschnitt
Beteiligung der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats
§ 79 Zuständigkeit des Personalrats und der Stufenvertretungen
(1) Die zur Entscheidung befugte Dienststelle beteiligt in Angelegenheiten, die sie oder ihre Beschäftigten betreffen, den bei ihr gebildeten Personalrat.
(2) Die zur Entscheidung befugte übergeordnete Dienststelle beteiligt in Angelegenheiten, die nicht nur sie oder die bei ihr Beschäftigten betreffen, die bei ihr gebildete und für den betroffenen Bereich zuständige Stufenvertretung.
(3) Hat die Landesregierung oder geschäftsbereichsübergreifend die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zu entscheiden, so beteiligt die oberste Dienstbehörde, deren Geschäftsbereich die Entscheidung betrifft, rechtzeitig die zuständige Personalvertretung. Betrifft die Angelegenheit den Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden, so beteiligen diese ihre zuständigen Personalvertretungen und teilen das Ergebnis der federführenden obersten Dienstbehörde mit; § 70 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Die federführende oberste Dienstbehörde führt die Entscheidung der Landesregierung herbei; ihr sind die Stellungnahmen der beteiligten Personalvertretungen mitzuteilen.
(4) Bevor die Stufenvertretung nach Absatz 2 in Angelegenheiten beschließt, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt sie den zuständigen Personalräten Gelegenheit zur Äußerung. Außer im Fall des § 76 Abs. 2 verdoppeln sich die im Zweiten und Dritten Abschnitt vorgeschriebenen Fristen. Zuständig im Sinne von Satz 1 sind die Personalräte der Dienststellen, die die Angelegenheit unmittelbar angeht. In Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte betreffen, ist der Personalrat der Dienststelle zuständig, für den die Beschäftigten wahlberechtigt sind. Der Personalrat der Dienststelle, für den das Wahlrecht zuletzt bestand, ist zuständig, wenn das Wahlrecht bei Dienststellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erloschen ist.
(5) Bei Versetzungen ist nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle zu beteiligen.
(6) Bei allgemeinen Regelungen der obersten Dienstbehörde (§ 75 Abs. 1 Nr. 15), die über den eigenen Geschäftsbereich hinausgehen, gibt die federführende den beteiligten obersten Dienstbehörden Gelegenheit, das Benehmen mit ihrer zuständigen Personalvertretung herzustellen.
(7) Ist in Angelegenheiten einer Beschäftigten oder eines Beschäftigten eine andere als jene Körperschaft, deren Dienststelle die Beschäftigte oder der Beschäftigte derzeit angehört, zur Entscheidung berufen, so ist der Personalrat der Beschäftigungsdienststelle zu beteiligen.
(8) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretung gelten die Vorschriften für den Personalrat entsprechend.
§ 80 Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats
(1) Der Gesamtpersonalrat ist bei allen Maßnahmen zu beteiligen, für die die Gesamtdienststelle zuständig ist und die nicht nur den Bereich der Stammdienststelle betreffen. § 79 Abs. 4 Sätze 1 und 3 mit der Maßgabe, daß sich die im Zweiten und Dritten Abschnitt vorgeschriebenen Fristen nicht verdoppeln, und Abs. 8 gilt entsprechend.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann in Übereinstimmung mit den beteiligten Personalräten einzelne Aufgaben und Zuständigkeiten der Personalräte auf den Gesamtpersonalrat übertragen.
Fuenfter Abschnitt
Allgemeine Regelungen auf Landesebene
§ 81 Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften
(1) Allgemeine Regelungen über die in den §§ 65 bis 67 genannten Maßnahmen, die über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehen, sind zwischen den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der zuständigen obersten Landesbehörde oder der Landesregierung zu vereinbaren.
(2) Kommt eine Vereinbarung über eine allgemeine Regelung nicht zustande, so kann die allgemeine Regelung durch die Landesregierung getroffen werden, nachdem die zuständige oberste Landesbehörde oder die beteiligten Spitzenorganisationen die Verhandlungen schriftlich für gescheitert erklärt haben. Die
Landesregierung kann allgemeine Regelungen, die keinen Aufschub dulden, bis zum Abschluß einer Vereinbarung vorläufig treffen. Die vorläufige Regelung ist als solche zu kennzeichnen.
(3) Allgemeine Regelungen nach diesen Vorschriften gehen Dienstvereinbarungen nach § 78 vor, soweit in der allgemeinen Regelung nichts anderes vereinbart worden ist.
(4) Die Landesregierung kann allgemeine Regelungen ganz oder teilweise aufheben
(5) Allgemeine Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Beschäftigten der Landtagsverwaltung, wenn die Präsidentin oder der Präsident des Landtages das Einvernehmen erklärt. Satz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung allgemeiner Regelungen.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend für den Landesrechnungshof. Über das Einvernehmen entscheidet dessen Präsidentin oder Präsident.
§ 82 Unabdingbarkeit des Personalvertretungsrechts
Durch Tarifvertrag, Vereinbarung nach § 81 oder Dienstvereinbarung nach § 78 darf nicht von den Vorschriften dieses Gesetzes abgewichen werden.
§ 83 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
(1) Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Sie entscheiden insbesondere über
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.
§ 84 Fachkammern und Fachsenate
(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten Fachkammern und bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden.
(2) Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus Richterinnen oder Richtern und ehrenamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzern. Eine Richterin oder ein Richter ist Vorsitzende oder Vorsitzender. Die ehrenamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzer müssen Beschäftigte des Landes, einer Gemeinde, eines
Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein. Sie werden durch die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag
berufen. Für die Berufung und die Stellung der Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen und Richter entsprechend.
(3) Die Fachkammer und der Fachsenat werden tätig in der Besetzung mit einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, zwei weiteren Richterinnen oder Richtern und den beiden von der Landesregierung nach Absatz 2 Satz 4 berufenen ehrenamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzern.
Zweiter Teil
Sondervorschriften
Erstes Kapitel
Grundsatz
§ 85 Vorschriften für besondere Verwaltungszweige
Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der Sondervorschriften des Zweiten Teils.
Zweites Kapitel
Polizei
§ 86 Dienststellen; Polizeibezirkspersonalräte; Polizeihauptpersonalrat
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes für den Bereich der Polizei sind
Darüber hinaus bestimmt das Ministerium für Inneres und Sport durch Verordnung, dass
wenn dies zur sachgerechten Wahrnehmung von Personalvertretungsaufgaben, insbesondere wegen der Größe oder Eigenständigkeit der Stellen, erforderlich ist. § 6 findet keine Anwendung.
(2) Bestimmt die Verordnung nach Absatz 1 Satz 2, dass bei den einer Polizeidirektion nachgeordneten Stellen selbständige Dienststellen gebildet werden, so wählen die zum Geschäftsbereich dieser Polizeidirektion gehörenden Beschäftigten einen Polizeibezirkspersonalrat bei der jeweiligen Polizeidirektion. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Teile der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben zu selbständigen Dienststellen bestimmt werden.
(3) Die Beschäftigten der in Absatz 1 bezeichneten Dienststellen, für die das Landespolizeipräsidium die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt, die im Ministerium für Inneres und Sport beschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie die Beschäftigten bei der Fakultät Polizei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege wählen den Polizeihauptpersonalrat beim Ministerium für Inneres und Sport.
§ 87 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Ausbildung
(1) Die im Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes der Schutzpolizei oder der Kriminalpolizei befindlichen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind wahlberechtigt nur zur Jugend- und Auszubildendenvertretung am Fachbereich Polizei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege und zum Polizeihauptpersonalrat.
(2) Nur zum Personalrat ihrer Stammdienststelle und zu den Stufenvertretungen sind wahlberechtigt
Drittes Kapitel
Verfassungsschutz
§ 88 Sonderregelungen
(1) Personalversammlungen können in Teilversammlungen durchgeführt werden. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz kann nach Anhörung des Personalrats bestimmen, daß Beschäftigte nicht an Personalversammlungen teilnehmen, wenn dies aus dienstlichen Gründen dringend geboten ist.
(2) Die Gewerkschaften üben die ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse gegenüber der Dienststelle, dem Personalrat und der Personalversammlung durch Beschäftigte der Dienststelle aus. Das gleiche gilt für die Schwerbehindertenvertretung. Arbeitgebervereinigungen nehmen an Sitzungen des Personalrats und an Personalversammlungen nicht teil.
(3) § 60 Abs. 1 und 2 gilt nicht für solche Unterlagen und Tatsachen, deren Bekannt werden die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. Die Entscheidung hierüber trifft die Innenministerin oder der Innenminister persönlich, im Falle der Verhinderung die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter.
(4) Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Stufenvertretung zuständig ist, tritt der Personalrat des Landesamtes für Verfassungsschutz an deren Stelle.
(5) In den Fällen des § 70 Abs. 4 entscheidet an Stelle der Einigungsstelle die Innenministerin oder der Innenminister oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter persönlich.
(6) § 75 Abs. 1 Nrn. 6, 8 und 13 ist nicht anzuwenden, wenn die Beteiligung des Personalrats die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. Die Entscheidung hierüber trifft die Innenministerin oder der Innenminister persönlich, im Falle der Verhinderung die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter.
Viertes Kapitel
Staatliche Hochbauverwaltung
§ 89 Bildung eines Bezirks- und eines Hauptpersonalrats 06
(1) Die Beschäftigten der staatlichen Hochbauverwaltung wählen einen Bezirkspersonalrat und einen Hauptpersonalrat der Hochbauverwaltung.
(2) Beschäftigte der Hochbauverwaltung sind diejenigen, die ihre Bezüge, ihre Vergütung, ihren Lohn oder ihr Entgeld aus dem Haushalt der Hochbauverwaltung erhalten, sowie die technischen Beschäftigten der Hochbauabteilung der zuständigen obersten Landesbehörde.
Fuenftes Kapitel
(aufgehoben)
Sechstes Kapitel
(aufgehoben)
§ 91 weggefallen
Siebentes Kapitel
Öffentliche Schulen und Seminare für die Laufbahnen der Lehrkräfte
§ 92 Geltungsbereich; Beschäftigte
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für
(2) Von der Geltung ausgenommen sind die Beschäftigten am Landesbildungszentrum für Blinde und an den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte.
(3) § 4 Abs. 3 Nr. 3 gilt für die in Absatz 1 Nr. 1 Genannten mit der Maßgabe, daß sie keine Beschäftigten sind, wenn sie innerhalb eines Jahres bis zu einer Dauer von zwei Monaten mit weniger als der Hälfte der Regelstundenzahl beschäftigt werden oder nebenamtlich oder nebenberuflich mit weniger als der Hälfte der Regelstundenzahl tätig sind.
§ 93 Fachgruppen
(1) § 5 Abs. 1 findet keine Anwendung bei den Schulpersonalräten in Schulen und bei den Personalräten für Beschäftigte in der Ausbildung (Auszubildendenpersonalrat). Bei den Schulstufenvertretungen treten Fachgruppen an die Stelle der in § 5 Abs. 1 genannten Gruppen.
(2) Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte der folgenden Schulformen bilden je eine Fachgruppe:
(3) Die Beschäftigten nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 bilden die Fachgruppe nichtlehrendes Schulpersonal.
(4) Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte der in Absatz 2 nicht genannten Schulformen gelten als Angehörige der Fachgruppe, die ihrer Unterrichtsverpflichtung am meisten entspricht.
(5) Schulstufenvertretungen können Angelegenheiten, die nur Angehörige einer Fachgruppe betreffen, dieser Fachgruppe zur selbständigen Vorbereitung der Beschlußfassung zuweisen.
§ 94 Dienststellen
(1) Dienststellen im Sinne dieses Kapitels sind die Schulen und die Seminare.
(2) § 6 Abs. 3 und 4 findet keine Anwendung.
§ 95 Schulpersonalvertretungen; Auszubildendenpersonalrat
(1) In Schulen wird ein Schulpersonalrat gebildet. In Seminaren wird ein Auszubildendenpersonalrat gebildet; die §§ 50 bis 58 finden keine Anwendung.
(2) Im Gebiet jedes der bis zum 31. Dezember 2004 bestehenden Regierungsbezirke wird ein Schulbezirkspersonalrat, in der obersten Schulbehörde ein Schulhauptpersonalrat gebildet (Schulstufenvertretungen). Jede Schulstufenvertretung besteht aus 19 Mitgliedern.
§ 96 Wahlberechtigung
(1) Gehören Beschäftigte zu mehreren Fachgruppen, so sind sie für die Wahl zu den Schulstufenvertretungen nur in der Fachgruppe wahlberechtigt, die ihrer Unterrichtsverpflichtung am meisten entspricht. Bei gleicher Unterrichtsverpflichtung entscheiden die Betroffenen, zu welcher Fachgruppe sie wählen.
(2) Die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten sind nur wahlberechtigt zu dem Auszubildendenpersonalrat in ihrem Seminar und zu den Schulstufenvertretungen. Sie wählen zu den Fachgruppen der Schulstufenvertretungen, die ihren Laufbahnen entsprechen. Kann die Laufbahn nicht nur einer Fachgruppe zugeordnet werden, so wählen sie zu der Fachgruppe, die ihrem Einsatz im Unterricht zu Ausbildungszwecken am meisten entspricht. Bei gleichem Einsatz entscheiden die Betroffenen, zu welcher Fachgruppe sie wählen.
(3) Abweichend von § 11 Abs. 4 erlischt das Wahlrecht nicht, wenn feststeht, daß die Beschäftigte oder der Beschäftigte innerhalb von weiteren neun Monaten an die bisherige Schule zurückkehrt. Abweichend von § 47 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 sind Lehrkräfte, die zum Dienst an Schulen in freier Trägerschaft beurlaubt sind, bei den Wahlen zu den Schulstufenvertretungen wahlberechtigt.
(4) Bei Fachleiterinnen und Fachleitern sowie Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleitern bei den Seminaren für Laufbahnen der Lehrkräfte erlischt das Wahlrecht nicht, wenn sich der überwiegende Einsatz während der regelmäßigen Amtszeit ändert.
§ 97 Wählbarkeit und Nachwahl zum Auszubildendenpersonalrat
(1) Für die Wählbarkeit für den Auszubildendenpersonalrat gilt § 12 Abs. 1 Nr. 2 nicht.
(2) Scheiden während der regelmäßigen Amtszeit Mitglieder und Ersatzmitglieder aus dem Auszubildendenpersonalrat aus, so werden in entsprechender Anzahl Mitglieder und Ersatzmitglieder nachgewählt. Diese Wahl wird innerhalb von sechs Wochen nach jedem Einstellungstermin in einer Wahlversammlung durchgeführt und von einem dort gewählten Wahlvorstand geleitet. Der Auszubildendenpersonalrat oder die Dienststelle beruft die Wahlversammlung ein.
§ 98 Besondere Zusammensetzung des Wahlvorstandes
(1) Bei den Wahlen zu den Schulstufenvertretungen besteht der Wahlvorstand aus je einer Beschäftigten oder einem Beschäftigten jeder Fachgruppe.
(2) Bei den Wahlen zu Schulpersonalräten besteht der Wahlvorstand aus einer Person, wenn weniger als zehn Beschäftigte wahlberechtigt sind.
§ 99 Freistellung von Mitgliedern der Schulpersonalvertretungen und des Auszubildendenpersonalrats
(1) § 39 Abs. 3 und 4 ist auf Schulpersonalräte nicht anzuwenden. Diese erhalten auf Antrag Freistellungen nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Verteilung der Freistellung auf die Mitglieder obliegt dem Schulpersonalrat; dabei entspricht bei den Beschäftigten nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 eine Unterrichtsstunde einer Arbeitsstunde.
(2) Schulpersonalräte erhalten folgende Freistellungen: in Schulen mit
bis 7 Wahlberechtigten | keine, |
8 bis 20 Wahlberechtigten | eine halbe Unterrichtsstunde je Woche, |
21 bis 25 Wahlberechtigten | eine Unterrichtsstunde je Woche, |
26 bis 35 Wahlberechtigten | zwei Unterrichtsstunden je Woche, |
36 bis 65 Wahlberechtigten | drei Unterrichtsstunden je Woche, |
66 bis 100 Wahlberechtigten | vier Unterrichtsstunden je Woche, |
101 bis 150 Wahlberechtigten | fünf Unterrichtsstunden je Woche, |
151 bis 170 Wahlberechtigten | sechs Unterrichtsstunden je Woche, |
über 170 Wahlberechtigten | sieben Unterrichtsstunden je Woche. |
Maßgeblich ist die Zahl der Personen, die zur Wahl des betreffenden Schulpersonalrats wahlberechtigt waren.
(3) § 39 Abs. 3 und 4 sowie § 48 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 sind auf Schulstufenvertretungen nicht anzuwenden. Die Schulstufenvertretungen erhalten folgende Freistellungen:
1. | Schulhauptpersonalrat | 55 vom Hundert, |
2. | Schulbezirkspersonalrat Braunschweig | 70 vom Hundert, |
3. | Schulbezirkspersonalrat Hannover | 76 vom Hundert, |
4. | Schulbezirkspersonalrat Lüneburg | 70 vom Hundert, |
5. | Schulbezirkspersonalrat Weser-Ems | 79 vom Hundert |
der jeweiligen Regelstundenzahl oder regelmäßigen Arbeitszeit ihrer Mitglieder. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Mitgliedern der Schulpersonalvertretungen, denen nach Absatz 1 Satz 3 Freistellungsstunden zugeteilt worden sind, wird in der Regel eine Befreiung nach § 39 Abs. 2 nicht gewährt. Mitgliedern, die bei der Verteilung der Freistellungsstunden unberücksichtigt geblieben sind, sowie den Mitgliedern derjenigen Schulpersonalräte, die nach Absatz 2 keine Freistellungen erhalten, ist nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Befreiung von dienstlichen Tätigkeiten zu gewähren, und zwar in der Regel von solchen Tätigkeiten, die ihnen außerhalb der Unterrichtsverpflichtung obliegen.
(5) Bei Mitgliedern von Auszubildendenpersonalräten ist § 39 Abs. 3 bis 6 nicht anzuwenden.
§ 100 Personalversammlung und Schulpersonalratssitzung
Personalversammlungen der Beschäftigten nach § 92 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sind erst ab 14.00 Uhr oder während der unterrichtsfreien Zeit zulässig. Sitzungen der Schulpersonalräte dürfen nicht zu Unterrichtsausfall führen.
§ 101 Beteiligung der Schulpersonalvertretungen 06
(1) § 60 Abs. 2 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, daß dem Personalrat auf sein Verlangen Listen über alle Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie die Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen oder Bewerber, die in die engere Auswahl einbezogen oder zu einem Einstellungsgespräch eingeladen wurden, vorzulegen oder zugänglich zu machen sind.
(2) Die Mitbestimmung oder Benehmensherstellung ist ausgeschlossen bei:
(3) § 75 gilt auch
(4) Abweichend von § 65 Abs. 3 Nr. 2 erstreckt sich die Mitbestimmung auf personelle Maßnahmen für Schulleiterinnen oder Schulleiter und ständige Vertreterinnen oder Vertreter sowie Mitglieder von kollegialen Schulleitungen. § 65 Abs. 3 Nr. 1 bleibt unberührt.
(5) Abweichend von § 65 erstreckt sich die Mitbestimmung auf die Übertragung einer zusätzlichen Aufgabe
auch dann, wenn die Aufgabenübertragung nicht zu einer Änderung der Besoldungs-, Vergütungs- oder Entgeltgruppe führt.
(6) In den Fällen des Absatzes 5 sind sowohl die Schulpersonalvertretung als auch die allgemeine Personalvertretung der Seminare zu beteiligen. Bei der Übertragung von Aufgaben in der Lehrerausbildung, die
zur Folge hat, ist die allgemeine Personalvertretung der Seminare zu beteiligen.
§ 102 Zuständigkeit der Schulpersonalvertretung bei beurlaubten Schulleiterinnen, Schulleitern und Lehrkräften
Bei Maßnahmen, die Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte betreffen, die, entweder zum Auslandsschuldienst beurlaubt sind und deren Wahlrecht nach § 11 Abs. 4 in Verbindung mit § 96 Abs. 3 erloschen ist oder die zum Dienst an Schulen in freier Trägerschaft beurlaubt sind, ist nur die zuständige Schulpersonalvertretung zu beteiligen. § 79 Abs. 4 findet keine Anwendung.
§ 103 (aufgehoben)
§ 104 Einigungsstelle
(1) Betrifft eine Maßnahme lediglich Beschäftigte einer Fachgruppe, so müssen zwei der vom Schulhauptpersonalrat zu bestellenden Mitglieder die Wahlberechtigung zu dieser Fachgruppe haben. Sind zwei Fachgruppen betroffen, muß jede Fachgruppe durch ein Mitglied vertreten sein, das zu der jeweiligen Fachgruppe wahlberechtigt ist.
(2) Bei Maßnahmen, die mehr als zwei Fachgruppen betreffen, entscheidet der Schulhauptpersonalrat über die von ihm zu bestellenden drei Mitglieder.
Achtes Kapitel
Öffentliche Hochschulen
§ 105 Ausnahmen für bestimmte Beschäftigte; organisatorische Sonderregelungen
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Mitglieder oder Angehörige der Hochschulen:
(2) Dieses Gesetz findet ferner keine Anwendung bei Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschule im Sinne von § 15 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG).
(3) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 können sich das Präsidium der Hochschule und der Vorstand der Universitätsmedizin Göttingen auch durch in der Sache zuständige und entscheidungsbefugte Beschäftigte vertreten lassen, die generell zu bestimmen sind.
(4) Studentische Hilfskräfte sind abweichend von § 11 Abs. 1 nicht wahlberechtigt. Für Personalvertretungen sind Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte nicht wählbar.
(5) § 65 Abs. 3 gilt auch für hauptberufliche Frauenbeauftragte und studentische Hilfskräfte.
(6) § 75 Abs. 1 Nr. 15 gilt auch für allgemeine Regelungen über
(7) Das Präsidium der Hochschule tritt in Verfahren nach den §§ 70, 72 und 76 an die Stelle der übergeordneten Dienststelle und der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes für Maßnahmen, für die der Hochschule die Entscheidungsbefugnis durch Rechtsvorschriften, durch Beschluss der Landesregierung oder durch die zuständige oberste Landesbehörde übertragen worden ist.
(8) Für Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten folgende abweichende Regelungen:
Neuntes Kapitel
Öffentliche Theater und Orchester
§ 106 Sonderregelungen
(1) Für öffentliche Theater und Orchester gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit, als dem nicht die Eigenart dieser Einrichtungen entgegensteht. Sie gelten insbesondere nicht bei Maßnahmen, die die künstlerische Gestaltung von Aufführungen oder Veranstaltungen wesentlich beeinflussen können.
(2) Einigen sich Dienststelle und Personalrat nicht, so können sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme unmittelbar die Einigungsstelle anrufen.
Zehntes Kapitel 06
Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse
§ 107 Allgemeines
(1) Nicht wählbar für den Personalrat und den Gesamtpersonalrat ihrer Dienststelle sind auch die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes und die Gleichstellungsbeauftragte.
(2) 1Die oberste Dienstbehörde und die kraft Gesetzes zur Entscheidung befugten Ausschüsse haben die bei ihnen zur Entscheidung anstehenden Maßnahmen, die der Beteiligung unterliegen, auf Verlangen des Personalrats mit diesem zu erörtern. Die oberste Dienstbehörde kann sich dabei durch den höheren Dienstvorgesetzten vertreten lassen.
(3) Ist für die Entscheidung über eine beteiligungspflichtige Maßnahme die oberste Dienstbehörde oder der höhere Dienstvorgesetzte zuständig, so wird die Dienststelle bei der schriftlichen Begründung und Erörterung der Maßnahme nach § 68 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 107f Abs. 1 Satz 2, durch den höheren Dienstvorgesetzten vertreten.
(4) Für Dezernentinnen und Dezernenten, Amtsleiterinnen und Amtsleiter und Beschäftigte in vergleichbaren Funktionen sowie für die hauptberuflichen Gleichstellungsbeauftragten gelten § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 2 und § 75 Abs. 2; § 75 Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung.
§ 107a Abweichung
Anstelle der §§ 70 bis 73 und 76 gelten die §§ 107b bis 107f.
§ 107b Verfahren bei Nichteinigung
(1) Einigen sich die Dienststelle und der Personalrat nicht, so können sie die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Entscheidung dem höheren Dienstvorgesetzten vorlegen. In den Fällen des § 68 beteiligt der höhere Dienstvorgesetzte den Gesamtpersonalrat nach Maßgabe des § 68 Abs. 2. In den Fällen des § 69 verhandelt er mit dem Gesamtpersonalrat und nimmt zu dem Antrag innerhalb eines Monats nach dem Eingang Stellung.
(2) Einigen sich der höhere Dienstvorgesetzte und der Gesamtpersonalrat nicht, so können sie in den in den §§ 65 bis 67 genannten Fällen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 3 genannten Monatsfrist die Einigungsstelle anrufen. In den anderen Fällen entscheidet der höhere Dienstvorgesetzte endgültig.
(3) Das Verfahren nach Absatz 1 entfällt, wenn der Gesamtpersonalrat für die Angelegenheit zuständig ist (§ 80 Abs. 1) oder kein Gesamtpersonalrat gebildet ist; Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die für die Dienststellen bestimmten Fristen verdoppeln sich, wenn die Maßnahme von der Entscheidung oder der Beteiligung eines Kollegialorgans oder von ihm eingesetzter Gremien abhängt.
§ 107c Einigungsstelle
(1) Die Einigungsstelle wird im ersten Fall der Nichteinigung gebildet. Sie bleibt bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit der Personalräte bestehen.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus sechs Mitgliedern, die jezur Hälfte von der obersten Dienstbehörde und dem Gesamtpersonalrat bestellt werden, und einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, auf die oder den sich beide Seiten einigen. Bei der Bestellung der Mitglieder entscheidet die oberste Dienstbehörde nach den für sie geltenden Vorschriften über Wahlen. Kommt eine Einigung über den Vorsitz innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Bildung nicht zustande, so bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Der Einigungsstelle sollen Frauen und Männer angehören. Soll von Satz 4 abgewichen werden, so haben dies die für die Bestellung der Mitglieder zuständigen Stellen zu begründen.
(3) Ist kein Gesamtpersonalrat gebildet, so tritt an seine Stelle der Personalrat.
(4) Im Übrigen gilt § 71 Abs. 3 bis 7.
§ 107d Verfahren der Einigungsstelle
(1) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Die Dienststelle und der zuständige Personalrat können sich schriftlich oder mündlich äußern. Die Einigungsstelle kann beschließen, zu den Verhandlungen sachkundige Personen hinzuzuziehen. Für die Einsicht in Personalakten gilt § 60 Abs. 2 Sätze 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende Einsicht nimmt.
(2) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Die Einigungsstelle ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der zur Beschlussfassung berufenen Personen anwesend ist. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Beschluss soll innerhalb von sechs Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen. Er ist schriftlich niederzulegen, zu begründen, von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.
(3) Der Beschluss der Einigungsstelle muss sich im Rahmen der Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts und der tariflichen Regelungen halten.
(4) Folgt die Einigungsstelle nicht dem Antrag der Dienststelle, so beschließt sie in den Fällen des § 65 Abs. 1 und 2 sowie des § 67 eine Empfehlung an den höheren Dienstvorgesetzten. Dieser entscheidet sodann endgültig.
(5) In den Fällen des § 66 bindet die Entscheidung der Einigungsstelle die Beteiligten. An die Stelle der Entscheidung tritt jedoch eine Empfehlung der Einigungsstelle an die oberste Dienstbehörde, wenn von einem von dieser gefassten Beschluss abgewichen werden soll.
(6) Weicht die endgültige Entscheidung von einer Empfehlung der Einigungsstelle ab, so ist dies dem beteiligten Personalrat und der Einigungsstelle mit schriftlicher Begründung bekannt zu geben.
§ 107e Aufhebung von Entscheidungen der Einigungsstelle
Der höhere Dienstvorgesetzte kann bei einer Entscheidung nach § 107d Abs. 5 Satz 1, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Verantwortung der obersten Dienstbehörde für die der Kommune obliegende Aufgabenerfüllung wesentlich berührt, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Einigungsstelle die endgültige Entscheidung der obersten Dienstbehörde beantragen. Wird eine Entscheidung der Einigungsstelle teilweise oder ganz aufgehoben, so ist dies den Beteiligten mit schriftlicher Begründung bekannt zu geben.
§ 107f Verfahren zur Herstellung des Benehmens
(1) Soweit die Dienststelle das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen hat, ist dem Personalrat vor Durchführung der Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 68 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. Die beabsichtigte Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Personalrat sich nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe von Gründen äußert.
(2) Im Fall des § 75 Abs. 1 Nr. 3 ist die Stellungnahme des Personalrats der Dienststelle innerhalb einer Woche zuzuleiten. In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf drei Tage abkürzen. Eine ohne Beteiligung nach Absatz 1 ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(3) Entspricht die Dienststelle Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht im vollen Umfang, so teilt sie ihm ihre Entscheidung unter Angabe von Gründen schriftlich mit.
(4) Außer im Falle des § 75 Abs. 1 Nr. 3 kann der Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 3 die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten beantragen. Dieser entscheidet nach Verhandlung mit dem Gesamtpersonalrat endgültig.
(5) Bei Maßnahmen nach § 75 Abs. 1 Nr. 6 ist der Gesamtpersonalrat zuständig. Sind Eigenbetriebe oder verselbständigte Dienststellen nach § 6 Abs. 3 beteiligt, so hört er den bei diesen Dienststellen gebildeten Personalrat an.
(6) § 75 Abs. 1 Nr. 8 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Dienstvorgesetzte tritt. Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) Ist kein Gesamtpersonalrat gebildet, so tritt an seine Stelle der Personalrat.
(8) Die §§ 69 und 74 gelten entsprechend.
Elftes Kapitel
Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung
§ 108 Entsprechende Anwendung der Vorschriftendes Zehnten Kapitels; Bestellung der Mitglieder der Einigungsstelle 06
(1) Für die Beschäftigten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Sondervorschriften des § 107 Abs. 2 und 4, der §§ 107a und 107b, des § 107c mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 sowie der §§ 107d bis 107 f sinngemäß. Die der obersten Dienstbehörde nach § 107e vorbehaltene Entscheidung trifft das oberste Organ oder ein von ihm gebildeter Ausschuss.
(2) Bei den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung ist oberste Dienstbehörde oder übergeordnete Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes der Vorstand.
(3) Beschäftigte, die nach § 110 einem Verwaltungsrat oder einem vergleichbaren Gremium, das oberste Dienstbehörde ist, angehören, dürfen von der obersten Dienstbehörde nicht als Mitglieder einer Einigungsstelle bestellt werden, die bei ihrer Dienststelle zu bilden ist.
§ 108a Mitglieder in der Arbeitsgruppe Personalvertretungder Deutschen Rentenversicherung 06
Die oder der jeweilige Vorsitzende des Gesamtpersonalrats jedes landesunmittelbaren Trägers der Rentenversicherung ist Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung nach § 140 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs. Der Gesamtpersonalrat jedes landesunmittelbaren Trägers der Rentenversicherung bestimmt aus seiner Mitte ein Ersatzmitglied, das die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats für die Dauer einer Verhinderung als Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung vertritt. Ist kein Gesamtpersonalrat gebildet, so tritt an seine Stelle der Personalrat.
§ 109 Öffentlichrechtliche Versicherungsanstalten, Sparkassen, sonstige Kreditinstitute und ihre Verbände 06
(1) Für die Beschäftigten der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten, Sparkassen, sonstigen Kreditinstitute sowie ihrer Verbände gilt folgendes:
In diesen Angelegenheiten steht dem Personalrat ein Informationsrecht in entsprechender Anwendung des § 60 zu.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beschäftigten anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Befriedigung wirtschaftlicher Bedürfnisse der Allgemeinheit dienen und die auch in privater Rechtsform betrieben werden könnten. Im Zweifelsfall entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.
§ 110 Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung
(1) Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung sind ihre kaufmännisch geführten Betriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen.
(2) Besteht für Einrichtungen nach Absatz 1 mit mehr als zehn Beschäftigten ein Verwaltungsrat, Aufsichtsrat, Werksausschuß oder ein vergleichbares Gremium, so müssen ihm auch Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten angehören. Die Zahl der hinzutretenden Vertreterinnen oder Vertreter beträgt die Hälfte der Mitgliederzahl, die für das Gremium nach den sondergesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vorgeschrieben ist. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten müssen selbst Beschäftigte der Einrichtung sein. Stehen den Beschäftigten mehr als zwei Sitze zu, so dürfen von je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Beschäftigten jede Dritte oder jeder Dritte nicht Beschäftigter der Einrichtung sein.
(3) Die wahlberechtigten Beschäftigten der Einrichtung wählen die Personen, die die Beschäftigten für die Dauer der Amtszeit des jeweiligen Gremiums vertreten sollen. Für jeden der zu besetzenden Sitze wird mindestens die doppelte Anzahl der Personen gewählt,
Die Personen nach Satz 2 Nrn. 1 und 2 werden in getrennten Wahlgängen gewählt. § 10 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung.
(4) Die Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten werden aus dem Kreis der nach Absatz 3 gewählten Personen bestätigt, und zwar
Die für die Bestätigung zuständige Stelle soll bei ihrer Entscheidung die sich aus dem Ergebnis der Wahl ergebende Reihenfolge der nach Absatz 3 gewählten Personen berücksichtigen. Nach dem vorstehenden Verfahren sind auch die Ersatzmitglieder zu bestätigen.
(5) Wählen die Beschäftigten nicht nach Absatz 3, so verlieren sie ihren Anspruch auf Vertretung bis zur nächsten Wahl der Mitglieder des Gremiums. Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Gremiums wird hierdurch nicht berührt. Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter aus, ohne daß ein Ersatzmitglied vorhanden ist, so ist eine Nachwahl durchzuführen.
(6) Für Vertreterinnen oder Vertreter, die Beschäftigte der Einrichtung sind, gelten § 25 Abs. 1 sowie die §§ 26 und 41 Abs. 1 und 2 entsprechend.
Zwoelftes Kapitel
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; Beschäftigte im juristischen Vorbereitungsdienst
§ 111 Staatsanwaltspersonalvertretungen
(1) Zur Beteiligung in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wählen diese aus ihrer Mitte
(2) Der Staatsanwaltspersonalrat besteht bei Staatsanwaltschaften, denen mehr als 20 Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte angehören, aus drei Mitgliedern, im übrigen aus einem Mitglied. Die Stufenvertretungen bestehen aus drei Mitgliedern.
§ 112 Einigungsstelle
In Angelegenheiten nach § 111 Abs. 1 entscheidet die nach § 71 gebildete Einigungsstelle. Jedoch treten an die Stelle der vom Hauptpersonalrat bestellten Mitglieder drei vom Staatsanwaltshauptpersonalrat bestellte Mitglieder, von denen zwei Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte sein müssen.
§ 113 Gemeinsame Angelegenheiten
(1) In allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die die Beschäftigten bei einer Staatsanwaltschaft gemeinsam betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), nehmen entsandte Mitglieder des Staatsanwaltspersonalrats an der Beratung und Beschlußfassung im Personalrat der Dienststelle teil. Der Staatsanwaltspersonalrat entsendet ein Mitglied in einen Personalrat, der nicht mehr als fünf Mitglieder hat, im übrigen zwei Mitglieder. Besteht der Personalrat nur aus einer Person und kommt eine Einigung mit dem entsandten Mitglied des Staatsanwaltspersonalrats nicht zustande, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(2) Werden gemeinsame Angelegenheiten in einer Stufenvertretung behandelt, so entsendet der Staatsanwaltsbezirkspersonalrat zwei seiner Mitglieder in den Bezirkspersonalrat und der Staatsanwaltshauptpersonalrat zwei seiner Mitglieder in den Hauptpersonalrat.
(3) An der Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten in den Personalversammlungen der Staatsanwaltschaften können die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teilnehmen.
§ 114 Beschäftigte im juristischen Vorbereitungsdienst
(1) Die Beschäftigten im juristischen Vorbereitungsdienst (Referendarinnen, Referendare, sonstige Beschäftigte ohne Berufung in das Beamtenverhältnis) sind nur für die Referendarpersonalräte wahlberechtigt.
(2) Dienststellen im Sinne des Gesetzes sind die Oberlandesgerichte. Für den Referendarpersonalrat des Oberlandesgerichts sind die Beschäftigten im juristischen Vorbereitungsdienst wählbar und wahlberechtigt, die am Wahltag der Dienstaufsicht des Oberlandesgerichts unterliegen. § 6 Abs. 3 und 4 und § 12 Abs. 1 Nr. 2 gelten nicht. Die Wahl des Referendarpersonalrats findet in einer Wahlversammlung statt, die der Referendarpersonalrat oder die Dienststelle spätestens acht Wochen nach dem ersten Einstellungstermin des Kalenderjahres einberuft. Die Wahl wird von einem in der Wahlversammlung gewählten Wahlvorstand geleitet.
(3) Der Referendarpersonalrat nimmt die Aufgaben eines Personalrats, eines Bezirkspersonalrats und einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber dem Oberlandesgericht sowie allen anderen Gerichten und Dienststellen wahr, soweit ausschließlich die Beschäftigten im juristischen Vorbereitungsdienst betroffen sind. Bei Maßnahmen einer obersten Dienstbehörde tritt an die Stelle der Beteiligung der Stufenvertretung die Beteiligung aller Referendarpersonalräte der Oberlandesgerichte.
(4) Die Mitbestimmung bei der Zuweisung an die Ausbildungsstellen und die Arbeitsgemeinschaften beschränkt sich auf die Aufstellung von Grundsätzen. Die oberste Dienstbehörde entscheidet endgültig.
(5) Der Referendarpersonalrat des Oberlandesgerichts besteht
aus drei Mitgliedern,
wenn dem Oberlandesgerichtsbezirk weniger als drei Landgerichte angehören,
aus fünf Mitgliedern,
wenn dem Oberlandesgerichtsbezirk drei bis fünf Landgerichte angehören,
aus sieben Mitgliedern,
wenn dem Oberlandesgerichtsbezirk mehr als fünf Landgerichte angehören.
(6) Die Amtszeit der Referendarpersonalräte beträgt ein Jahr und endet jeweils am 31. März. § 39 Abs. 3 bis 6, § 48 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 finden keine Anwendung.
Dritter Teil
Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 115 Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
§ 14 Abs. 1, 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), gilt in seiner jeweils geltenden Fassung für die Anwendung dieses Gesetzes sinngemäß.
§ 116 Verweisung auf andere Gesetze
Vorschriften in anderen Gesetzen, die den Betriebsräten Befugnisse oder Pflichten übertragen, gelten entsprechend für die nach diesem Gesetz zu errichtenden Personalvertretungen, soweit diese Vorschriften nicht die Betriebsverfassung regeln.
§ 117 Umbildung von Körperschaften und Dienststellen
(1) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen, die die Personalvertretung für den Fall sicherstellen oder erleichtern, daß Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder Dienststellen umgebildet oder neu gebildet werden. Dabei kann es insbesondere Bestimmungen treffen über
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (§ 110), jedoch mit der Maßgabe, daß die Verordnung von dem jeweiligen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport erlassen wird.
§ 118 Wahlordnung
(1) Zur Regelung der in den §§ 10 bis 21, 47 bis 52, 96 Abs. sowie den §§ 110 und 114 bezeichneten Wahlen wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl, insbesondere über
(2) Die Verordnung muß Regelungen über die Wahl von Frauen und Männern entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle vorsehen. Sie hat Regelungen für den Fall vorzusehen, daß die Wahlvorschläge nicht dem in Satz 1 genannten Anteil von Frauen und Männern entsprechen.
§§ 119, 120 Änderungsvorschriften
§ 121 Übergangsvorschriften 06
(1) Die am 1. Januar 2007 gewählten Personalvertretungen bestehen bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit mit der Maßgabe fort, dass die bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiterinnen und Arbeiter gemeinsam die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden. Die Vorschriften über die vorzeitige Neuwahl der Personalvertretungen bleiben unberührt.
(2) Erklärungen der obersten Dienstbehörde, mit denen Nebenstellen oder Dienststellenteile zu selbständigen Dienststellen bestimmt worden sind, bleiben wirksam, solange sie nicht aufgehoben werden. § 6 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 findet Anwendung.
(3) Am 1. Januar 2007 bereits eingeleitete Beteiligungs- und Einigungsverfahren werden nach den bis zu diesem Termin geltenden Vorschriften zu Ende geführt.
§§ 122 bis 125 (aufgehoben)
§ 126 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1994 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 99 am 1. August 1994 in Kraft.
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*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 80 S. 29).
ENDE | |
(Stand: 06.09.2023)
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