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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2007

Vom 15. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 33 vom 21.12.2006 S. 597)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 11. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 44), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 426), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "regelt" das Komma und die Worte "soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten," gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Dieses Gesetz regelt ferner die Gewährung von Sonderzahlungen an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Ausnahmen von den bundesrechtlichen Anpassungen der Dienst- und Versorgungsbezüge.  "(2) Dieses Gesetz regelt ferner die Versorgungsbezüge sowie die Gewährung von Sonderzahlungen an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger."

c) Es wird der neue Absatz 3 eingefügt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. In § 2a Abs. 3 Satz 1 werden nach der Abkürzung "(BBesG)" die Worte "in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039)," eingefügt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt, und es wird der folgende Halbsatz angefügt:

"für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind beträgt die Sonderzahlung 400 Euro."

b) Es wird der Absatz 3 angefügt.

4. § 10

§ 10 Dienststellen im Sinne der Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B

Das Landesamt für Bodenforschung und das Landesamt für Ökologie sind Dienststellen im Sinne der Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B.

wird gestrichen.

5. In der Anlage 1 (zu § 2) wird die Niedersächsische Besoldungsordnung a wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe 9 werden bei dem Amt "Lehrerin für Fachpraxis, Lehrer für Fachpraxis" das Fußnotenzeichen "4)" durch das Fußnotenzeichen "3)" ersetzt und die Fußnote 4 gestrichen.

b) In der Besoldungsgruppe 10 werden bei dem Amt "Lehrerin für Fachpraxis, Lehrer für Fachpraxis" das Fußnotenzeichen "6)" durch das Fußnotenzeichen "4)" ersetzt und die Fußnote 6 gestrichen.

c) In der Besoldungsgruppe 11 werden das Amt "Lehrerin für Fachpraxis, Lehrer für Fachpraxis 6)" eingefügt und die folgende Fußnote 6 angefügt:

"6) Soweit nicht in Besoldungsgruppe a 9 oder a 10."

d) Die Besoldungsgruppe 15 wird wie folgt geändert:

aa) Das Amt "Direktorin beim Landesamt für Bodenforschung und Professorin, Direktor beim Landesamt für Bodenforschung und Professor" wird gestrichen.

bb) Das Amt "Direktorin beim Landesamt für Ökologie und Professorin, Direktor beim Landesamt für Ökologie und Professor" wird gestrichen.

e) Die Besoldungsgruppe 16 wird wie folgt geändert:

aa) Das Amt "Leitende Direktorin beim Landesamt für Bodenforschung und Professorin, Leitender Direktor beim Landesamt für Bodenforschung und Professor" wird gestrichen.

bb) Das Amt "Leitende Direktorin beim Landesamt für Ökologie und Professorin, Leitender Direktor beim Landesamt für Ökologie und Professor" wird gestrichen.

6. Der Anhang zur Niedersächsischen Besoldungsordnung a ("Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen") erhält folgende Fassung:

"Anhang
zur Niedersächsischen Besoldungsordnung a

Besoldungsgruppe 9

Technische Lehrerin, Technischer Lehrer

1) Soweit nicht in Besoldungsgruppe a 10.

Besoldungsgruppe 10

Fachlehrerin, Fachlehrer

Technische Lehrerin, Technischer Lehrer

1) Eingangsamt im Sinne des § 24 BBesG.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

3) Erhält von der neunten Stufe an eine Amtszulage nach Anlage 2.

4) Soweit nicht in Besoldungsgruppe a 11.

5) Soweit nicht in Besoldungsgruppe a 9.

Besoldungsgruppe 11

Fachlehrerin, Fachlehrer

1) Soweit nicht in Besoldungsgruppe a 10.

Besoldungsgruppe 12

Technische Lehrerin oder Technischer Lehrer mit der Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

Besoldungsgruppe 13

Oberlehrerin, Oberlehrer

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

Besoldungsgruppe 15

Direktorin beim Landesamt für Bodenforschung und Professorin, Direktor beim Landesamt für Bodenforschung und Professor

Studiendirektorin, Studiendirektor

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