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Änderungstext
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
- Niedersachsen -
Vom 25. November 2007
(GVBl. Nr. 37 vom 04.12.2007 S. 661)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG)
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes
Das Niedersächsische Landeswahlgesetz in der Fassung vom 30. Mai 2002 (Nds. GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2007 (Nds. GVBl. S. 116), wird wie folgt geändert:
1. § 26 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen."
2. Dem § 50 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben."
3. In § 55 Abs. 2 wird der Klammerzusatz "( §§ 50, 52 Abs. 8)" durch den Klammerzusatz "( § 50 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 8)" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Niedersächsischen Landeswahlordnung
Die Niedersächsische Landeswahlordnung vom 1. November 1997 (Nds. GVBl. S. 437; 1998 S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. März 2007 (Nds. GVBl. S. 116), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 37 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter stellt Muster der Stimmzettel unverzüglich nach der Herstellung der Stimmzettel den Blindenvereinen zur Verfügung, die ihre Bereitschaft zur Herstellung und Verteilung von Stimmzettelschablonen gegenüber der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter erklärt haben."
2. § 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind." |
Artikel 4
Änderung des Jugendförderungsgesetzes
Das Jugendförderungsgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1981 (Nds. GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 597), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Die Jugendarbeit ist ein eigenständiger Teil der Kinder- und Jugendhilfe. 'Sie hat jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit im Sinne des § 11 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs zur Verfügung zu stellen. Sie tritt darüber hinaus für die Anliegen und Interessen junger Menschen in der Öffentlichkeit ein." |
b) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Jugendarbeit berücksichtigt bei der Ausgestaltung ihrer Angebote und Maßnahmen .die spezifischen Lebenslagen junger Menschen mit Behinderungen."
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
2. § 3 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"1. auf Landesebene nach § 75 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs anerkannt sind," |
.
3. In § 8 werden im einleitenden Satzteil die Worte "Der zuständige Minister" durch die Worte "Das Fachministerium" ersetzt.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "zuständigen Minister" durch das Wort "Fachministerium" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "zuständigen Minister" durch das Wort "Fachministerium" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "der zuständige Minister" durch die Worte "das Fachministerium" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte "zuständigen Minister" durch das Wort "Fachministerium" ersetzt.
5. In § 16 Abs. 1 werden die Worte "den zuständigen Minister" durch die Worte "das Fachministerium" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes
Das Niedersächsische Beamtengesetz in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 444), wird wie folgt geändert:
1. In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte" durch die Worte "wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.
(Stand: 16.06.2018)
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