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Änderungstext
Gesetz zur Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften
Vom 7. Oktober 2010
(Nds. GVBl. Nr. 24 vom 14.10.2010 S. 462)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Niedersächsischen Landesrechnungshof
In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Niedersächsischen Landesrechnungshof vom 27. November 1991 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296), werden nach dem Wort "verheiratet" ein Komma und die Worte "in Lebenspartnerschaft verbunden" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes
Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 9. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2009 (Nds. GVBl. S. 318), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 werden die Worte "gelten die" durch die Worte "gelten das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), und die sonstigen" ersetzt.
2. Nach § 1 wird der folgende § 1 a eingefügt:
" § 1 a Gleichstellung von Ehen und Eingetragenen Lebenspartnerschaften
(1) Bei der Anwendung der in § 1 Abs. 3 genannten bundesrechtlichen Vorschriften, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen sind Ehen und Eingetragene Lebenspartnerschaften nach Maßgabe der folgenden Regelungen gleichzustellen.
(2) Für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten die Vorschriften,
(3) Abweichend von § 57 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BBesG wird der Mietzuschuss gezahlt an den Ehegatten, den die Ehegatten bestimmen, oder, falls sie keine Bestimmung treffen, an beide Ehegatten jeweils zur Hälfte.
(4) Eine überlebende Lebenspartnerin oder ein überlebender Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, Unfall-Hinterbliebenenversorgung oder Bezüge bei Verschollenheit, soweit zugleich ein entsprechender Anspruch einer Witwe des verstorbenen oder verschollenen Beamten oder Ruhestandsbeamten oder eines Witwers der verstorbenen oder verschollenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin besteht."
3. In § 2a Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466)," durch die Angabe "BBesG" ersetzt.
4. In § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818)," durch die Angabe "BeamtVG" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 4. März 1971 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2008 (Nds. GVBl. S. 210), wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Eheschließung" ein Komma und die Worte "Begründung einer Lebenspartnerschaft" eingefügt.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "und Lebenspartner" eingefügt.
b) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.
c) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartnern" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Das Niedersächsische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 24. Februar 1971 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 (Nds. GVBl. S. 710), wird wie folgt geändert:
Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Fischereigesetzes
In § 31 Abs. 1 Satz 4 des Niedersächsischen Fischereigesetzes vom 1. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 81, 375), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2007 (Nds. GVBl. S. 144), werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder der Lebenspartner" eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
§ 7 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 61, 176), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2007 (Nds. GVBl. S. 637), wird wie folgt geändert:
1.
(Stand: 16.06.2018)
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